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		<title>Rehmnetz RSS Allgemeiner Feed</title>
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		<description>Aktuelle Meldungen von Rehmnetz</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright></copyright>
		<pubDate>Wed, 08 Sep 2010 02:55:45 +0200</pubDate>
		<item>
			<title>Geringere Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente zulässig!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschl&auml;gen verbunden ist. Sozialpl&auml;ne dienen gem&auml;&szlig; &sect; 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebs&auml;nderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und &Uuml;berbr&uuml;ckungsfunktion zu. Dementsprechend k&ouml;nnen die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ber&uuml;cksichtigen. Zwar kn&uuml;pfen Anspr&uuml;che auf vorgezogene Altersrente regelm&auml;&szlig;ig an ein bestimmtes Lebensalter, das Geschlecht oder eine Schwerbehinderung an. Gleichwohl liegt in ihrer Ber&uuml;cksichtigung durch die Betriebsparteien weder eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch ein Versto&szlig; gegen das Verbot, Personen wegen eines dieser Merkmale zu benachteiligen.<br /> <br /> Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - die Klage eines Arbeitnehmers ab, der eine h&ouml;here als die ihm nach dem Sozialplan zustehende Abfindung verlangte. Der Sozialplan sieht f&uuml;r Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vor. Zu diesem Personenkreis geh&ouml;rt der bei Beendigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses 60 Jahre alte, schwerbehinderte Kl&auml;ger. <br /> &nbsp; <br /> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -<br /> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 88/08</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Geringere-Sozialplanabfindung-bei-vorgezogener-Altersrente-zulaessig.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom Bundestag beschlossen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im &Uuml;berblick:</strong><br /> <br /></p>
<ul>
<li>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblichen Altersversorgung und privater Altersvorsorge zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung. Beim Scheitern einer Ehe werden die von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte je zur H&auml;lfte geteilt. Bei der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten die Regeln &uuml;ber den Versorgungsausgleich f&uuml;r Ehegatten entsprechend. </li>
<br /> <br />
<li>Das geltende Recht sieht eine Verrechnung aller Versorgungsanrechte und den Einmalausgleich &uuml;ber die gesetzliche Rentenversicherung vor, was in der Vergangenheit oft zu fehlerhaften Ergebnissen gef&uuml;hrt hat. K&uuml;nftig gilt f&uuml;r den Versorgungsausgleich der Grundsatz der internen Teilung, d.h. jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht ist gesondert in dem jeweiligen Versorgungssystem zu teilen. Damit erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten und nimmt gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teil. </li>
<br /> <br />
<li>Abweichend von dem Grundsatz der internen Teilung kann eine externe Teilung nach &sect; 14 VersAusgGl-E ausnahmsweise zul&auml;ssig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte zustimmt und bestimmte Wertgrenzen nicht &uuml;berschritten werden. Die Teilung erfolgt dann nicht beim Versorgungstr&auml;ger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch eine zweckgebundene Abfindung und Einmalzahlung bei einem anderen Versorgungstr&auml;ger.</li>
<br /> <br />
<li>Bei der internen und externen Teilung werden die Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gek&uuml;rzt.</li>
<br /> <br />
<li>Ein Versorgungsausgleich findet u.a. nicht statt bei einer kurzen Ehezeit von bis zu 3 Jahren, es sei denn, ein Ehegatte beantragt die Durchf&uuml;hrung. </li>
<br /> <br />
<li>Steuerlich flankiert wird der Versorgungsausgleich im Einkommensteuerrecht.</li>
<br /> <br />
<li>In der betrieblichen Altersversorgung erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der &Uuml;bertragung des Anrechts die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Er erh&auml;lt damit allerdings keine arbeitsrechtliche Stellung, sondern es wird lediglich eine versorgungsrechtliche Beziehung mit dem Versorgungstr&auml;ger hergestellt. </li>
</ul>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs-vom-Bundestag-beschlossen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsübergang in der Insolvenz - Vergütungsansprüche aus Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis in der „Freistellungsphase“ sind Insolvenzforderungen!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dem vorliegenden Fall lag folgender <strong>Sachverhalt </strong>zugrunde:<br /> <br /> Nach langj&auml;hriger T&auml;tigkeit als Chefsekret&auml;rin bei der R-GmbH schloss die Kl&auml;gerin im Jahr 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung, die im &bdquo;Blockmodell&ldquo; vorsah, dass sie bis 31. Juli 2003 arbeitet. Danach sollte sich f&uuml;r weitere drei Jahre die &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; anschlie&szlig;en. Mitte 2004 wurde &uuml;ber das Verm&ouml;gen der R-GmbH das Insolvenzverfahren er&ouml;ffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Kl&auml;gerin bis 31. Dezember 2004 die Altersteilzeit-Verg&uuml;tung weiter. Die Beklagte, die den Betrieb der R-GmbH mit Wirkung zum 1. Januar 2005 vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte jedoch die Fortzahlung der Altersteilzeit-Verg&uuml;tung ab. Diese verlangt die Kl&auml;gerin bis zum Ende des Altersteilzeit-Vertragsverh&auml;ltnisses.<br /> <br /> Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar gehen die in der &bdquo;Freistellungsphase&ldquo; befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverh&auml;ltnisse auf den Betriebserwerber &uuml;ber. Der Senat h&auml;lt jedoch daran fest, dass die schon <strong>vor Insolvenzer&ouml;ffnung</strong> erarbeiteten Verg&uuml;tungsanspr&uuml;che als Insolvenzforderungen zu behandeln sind, f&uuml;r die der Betriebserwerber nach den Sonderregeln der Insolvenz nicht haftet. Auch die europ&auml;ische Betriebs&uuml;bergangs-Richtlinie steht dem nicht entgegen. <br /> <br /> <strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07 -</strong><br /> Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 - <br /> <br /> Quelle: Pressemitteilung Nr. 85/08 &ndash; <a href="http://www.bundesarbeitsgericht.de" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsuebergang-in-der-Insolvenz---Verguetungsansprueche-aus-Altersteilzeit-Arbeitsverhaeltnis-in-der-Freistellungsphase-sind-Insolvenzforderungen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Mehr Geld für Beamte und Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit kommen wir den Forderungen nach einer schnellstm&ouml;glichen Umsetzung der Einigung f&uuml;r die Landesbeamten nach. Dar&uuml;ber hinaus wird es am 14. April 2009 einen weiteren Meinungsaustausch mit den Gewerkschaften &uuml;ber die zuk&uuml;nftige Struktur des Beamten- und Besoldungsrechts in Niedersachsen geben. In Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften werden wir dann die Chancen und M&ouml;glichkeiten ausloten, die uns mit der &Uuml;bertragung der Zust&auml;ndigkeit f&uuml;r das Beamten- und Besoldungsrecht nun offen stehen", so Ministerpr&auml;sident Christian Wulff.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am 31. M&auml;rz 2009 hat die Landesregierung in ihrer Sitzung beschlossen, r&uuml;ckwirkend zum 1. M&auml;rz 2009 die Bez&uuml;ge aller Beamtinnen und Beamten um einen Sockelbetrag in H&ouml;he von 20 Euro zu erh&ouml;hen. Das so gesteigerte Grundgehalt wird ebenfalls r&uuml;ckwirkend vom 1. M&auml;rz 2009 an um weitere drei Prozent erh&ouml;ht. Am 1. M&auml;rz 2010 werden die Bez&uuml;ge um erneut 1,2 Prozent gesteigert. <br /><br />Beide Besoldungserh&ouml;hungen werden in gleicher Weise auf die Pension&auml;re und alle anderen Versorgungsempf&auml;nger des Landes &uuml;bertragen. Daf&uuml;r entstehen f&uuml;r das Jahr 2009 Kosten in H&ouml;he von 208 Millionen Euro (veranschlagt in Haushaltsplan 142 Millionen Euro) und f&uuml;r das Jahr 2010 rund 323 Millionen Euro (veranschlagt in der Mittelfristigen Planung 283,4 Millionen Euro). <br /><br /><em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsichen Staatskanzlei vom 31.3.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Mehr-Geld-fuer-Beamte-und-Pensionaere.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifrunde Länder 2009: DBB fordert Gleichbehandlung für Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Heesen: &bdquo;Es w&auml;re sachlich nicht zu begr&uuml;nden und &uuml;berhaupt nicht vermittelbar, den Beamten bei L&auml;ndern und Kommunen vorzuenthalten, was die Tarifbesch&auml;ftigten bekommen. Alle Besch&auml;ftigtengruppen im &ouml;ffentlichen Dienst m&uuml;ssen an der allgemeinen Einkommensentwicklung teilnehmen.&ldquo; <br /><br />Gewerkschaften und Arbeitgeber hatten sich am 28. Februar in Potsdam auf Einkommenszuw&auml;chse f&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten der L&auml;nder verst&auml;ndigt. Neben einem Sockelbetrag von 40 Euro sieht die Tarifeinigung Erh&ouml;hungen von 3 Prozent 2009 und 1,2 Prozent 2010 (jeweils zum 1. M&auml;rz) vor.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Tarifrunde-Laender-2009-DBB-fordert-Gleichbehandlung-fuer-Beamte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Regelmäßige Arbeitsstätte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die &bdquo;regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte&ldquo; ist der zentrale Begriff des gesamten lohnsteuerlichen Reisekostenrechts. Liegt eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte vor, ist in den F&auml;llen der Firmenwagengestellung ein zus&auml;tzlicher geldwerter Vorteil f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte zu versteuern und ein steuerfreier Ersatz der Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht m&ouml;glich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung geht im Wege einer Fiktion von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird; dies gilt auch dann, wenn ein derartiger Umfang zun&auml;chst nicht geplant bzw. beabsichtigt gewesen ist. Diese &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; (52 Wochen abz&uuml;glich 6 Wochen Urlaub/Krankheit) kann auch dazu f&uuml;hren, dass der Arbeitnehmer mehrere regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tten nebeneinander hat. Der Bundesfinanzhof hat die vorstehende Verwaltungsauffassung zur &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; best&auml;tigt. Er geht ebenfalls von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte aus, wenn ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mindestens einmal w&ouml;chentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht (BFH-Urteil vom .4.2008 VI R 85/04).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Finanzverwaltung will zudem bereits dann von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte ausgehen, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufsuchen &bdquo;soll&ldquo;. Eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte wird daher auch dann angenommen, wenn die 46 Tage &ndash; entgegen der urspr&uuml;nglichen Annahme &ndash; &bdquo;planwidrig&ldquo; nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer gehen zu Beginn des Jahres davon aus, dass der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte hat, da der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers voraussichtlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen wird. Aufgrund einer l&auml;ngeren Erkrankung mit anschlie&szlig;ender Kur sucht der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers jedoch tats&auml;chlich nur an 30 Arbeitstagen im Jahr auf.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Arbeitnehmer hat im Betrieb des Arbeitgebers eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte, da er den Betrieb durchschnittlich an einem Arbeitstag in der Woche aufsuchen sollte. Daher ist von einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte auszugehen, obwohl die &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; planwidrig unterschritten wurde und der Arbeitnehmer den Betrieb tats&auml;chlich nur an 30 Tagen aufgesucht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beachten sollten Sie aber auf jeden Fall, dass befristete Abordnungen auch zu einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte f&uuml;hren und daher ein steuerfreier Reisekostenersatz des Arbeitgebers wegen vor&uuml;bergehender Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit zul&auml;ssig ist. Merke: Die befristete Abordnung geht der &bdquo;46-Tage-Regelung&ldquo; vor!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei der T&auml;tigkeit bei einem Kunden kann eine regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte grunds&auml;tzlich nur bei einer Dauert&auml;tigkeit begr&uuml;ndet werden. Bei zeitlichen befristeten T&auml;tigkeiten oder bei projektbezogenen T&auml;tigkeiten ist also auch hier ein steuerfreier Reisekostenersatz m&ouml;glich. In der Praxis sollte aber unbedingt darauf geachtet werden, dass sich sowohl aus den vorhandenen Unterlagen als auch aus dem tats&auml;chlichen Geschehensablauf die zeitliche Befristung bzw. die Projektbezogenheit der T&auml;tigkeit eindeutig ergibt.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Regelmaessige-Arbeitsstaette.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dauerbrenner Firmenwagen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Ermittlung des geldwerten Vorteils f&uuml;r die Privatnutzung ist entweder nach der <strong>Bruttolistenpreisregelung </strong>(Prozent-Methode; 1% f&uuml;r die Privatfahrten und 0,03% je Entfernungskilometer f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte) oder nach der <strong>Fahrtenbuchmethode</strong> (Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten) vorzunehmen (auf die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, beim Stichwort &bdquo;Firmenwagen zur privaten Nutzung&quot; wird hingewiesen).<br />
<br />
Der Bundesfinanzhof hat bez&uuml;glich der Fahrtenbuchmethode entschieden, dass <strong>kleinere M&auml;ngel</strong> noch <strong>nicht </strong>zur <strong>Verwerfung </strong>des <strong>Fahrtenbuchs </strong>und zur Anwendung der Prozent-Methode f&uuml;hren, wenn die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt noch plausibel sind (BFH-Urteil vom 10.4.2008,BStBl. II S. 768). Umgangssprachlich formuliert lautet die Kernaussage des Urteils: Einen Fehler pro Kalenderjahr darf man im Fahrtenbuch machen, drei Fehler sind zu viel. Allerdings: Am besten ist immer ein Fahrtenbuch ganz ohne Fehler! Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode setzt &uuml;brigens nicht voraus, dass f&uuml;r den Einzelnachweis der Gesamtkosten ein gesondertes Aufwandskonto eingerichtet wird. Allerdings kann die Einrichtung eines solchen Kontos den Nachweis erleichtern und daher zweckm&auml;&szlig;ig sein.<br />
<br />
Entgegen dem Gesetzeswortlaut und der Auffassung der Finanzverwaltung kommt es nach Meinung des <strong>Bundesfinanzhofs </strong>f&uuml;r die <strong>Anwendung </strong>der <strong>0,03%-Methode</strong> darauf an, ob und in welchem Umfang ein &uuml;berlassener <strong>Firmenwagen </strong>vom Arbeitnehmer <strong>tats&auml;chlich </strong>f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte <strong>genutzt wird.</strong> Folglich nimmt der Bundesfinanzhof eine <strong>Einzelbewertung </strong>der Fahrten mit <strong>0,002% </strong>des <strong>Bruttolistenpreises </strong>vor. F&auml;hrt also z. B. ein Au&szlig;endienstmitarbeiter mit einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte im Betrieb des Arbeitgebers nachweislich nur viermal im Monat in die Firma, m&uuml;sste er laut Bundesfinanzhof lediglich 0,008% des Bruttolistenpreises (4 Fahrten &agrave; 0,002%) je Entfernungskilometer versteuern. Die <strong>Finanzverwaltung </strong>wendet aber das Urteil &uuml;ber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an <strong>(= Nichtanwendungserlass)</strong> und verf&auml;hrt weiter hin nach der 0,03%-Regelung, weil es ihrer Meinung nach allein auf die Nutzungsm&ouml;glichkeit des Firmenwagens f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte ankommt (BMF-Schreiben vom 23.10.2008, BStBl. I S. 961). Der Bundesfinanzhof wird damit sicherlich Gelegenheit bekommen, diese Frage noch einmal zu entscheiden.<br />
<br />
In <strong>Park-and-ride </strong>F&auml;llen kann hingegen der geldwerte Vorteil f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte nach der <strong>0,03%-Bruttolistenpreisregelung</strong> aus Billigkeitsgr&uuml;nden auf der Grundlage der <strong>tats&auml;chlich </strong>mit dem Kraftfahrzeug <strong>zur&uuml;ckgelegten Entfernung</strong> ermittelt werden, wenn f&uuml;r die <strong>restliche Teilstrecke</strong> z. B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte <strong>Jahres-Bahnfahrkarte</strong> vorgelegt wird. Im Streitfall waren daher f&uuml;r die Anwendung der 0,03%-Methode lediglich 3 km (Entfernung Wohnung-Bahnhof) und nicht 118 km (Entfernung Wohnung-regelm&auml;&szlig;ige Arbeitsst&auml;tte) anzusetzen. Die Finanzverwaltung folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Allerdings: Allein das Besitzen einer Bahnfahrkarte gen&uuml;gt f&uuml;r die Anwendung dieser g&uuml;nstigeren Regelung nicht. Man muss als Arbeitnehmer dann auch mit der Bahn zur Arbeit fahren. 

<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Dauerbrenner-Firmenwagen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitgeberdarlehen</title>
			<description>
				<![CDATA[
In einem jetzt herausgegebenen BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung bei zinslosen und zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen tats&auml;chlich &ndash; entgegen ihrer urspr&uuml;nglichen Auffassung &ndash; r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2008 wieder eine Freigrenze eingef&uuml;hrt. Danach sind Zinsvorteile nicht als Sachbez&uuml;ge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 &euro; nicht &uuml;bersteigt (BMFSchreiben v. 1.10.2008 IV C 5 &ndash; S 2334/07/0009). Auch wenn wir alle mit den st&auml;ndigen Neuerungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unsere M&uuml;he haben, ist dieser Schritt sicherlich zu begr&uuml;&szlig;en. Zumindest um den o. a. Gehaltsvorschuss von 1.500 &euro; braucht man sich keine Gedanken mehr zu machen.<br />
<br />
&Uuml;bersteigt das noch nicht getilgte Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums allerdings den Betrag von 2.600 &euro;, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem markt&uuml;blichen Zinssatz f&uuml;r vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz der im konkreten Einzelfall vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Der markt&uuml;bliche Zinssatz ist der g&uuml;nstigste nachgewiesene Zinssatz f&uuml;r Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen unter Ber&uuml;cksichtigung allgemein zug&auml;nglicher Internetangebote (z. B. von Direktbanken). Aus Vereinfachungsgr&uuml;nden kann auch der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank f&uuml;r Neugesch&auml;fte zuletzt ver&ouml;ffentlichte Effektivzinssatz herangezogen werden. Dabei darf von dem Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank (nicht aber von dem &uuml;ber das Internet ermittelten Zinssatz!) ein Abschlag von 4% vorgenommen werden.<br />
<br />
Und wenn sich dann ein geldwerter Vorteil von 10 &euro; ergibt: Muss man den versteuern? Nicht unbedingt. Auf den sich ergebenden geldwerten Vorteil eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist n&auml;mlich auch die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge anwendbar, sofern diese nicht schon anderweitig (z. B. &uuml;ber einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist. Auch diesbez&uuml;glich ist zu beachten, dass sich bei Darlehen bis zur H&ouml;he von 2.600 &euro; kein geldwerter Vorteil ergibt, so dass die 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r solche Darlehen auch nicht teilweise ben&ouml;tigt wird.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Die vorstehenden Ausf&uuml;hrungen sollen am folgenden Beispiel verdeutlicht werden:</span><br />
Der Arbeitgeber gew&auml;hrt dem Arbeitnehmer Anfang Dezember 2008 ein zinsloses Darlehen in H&ouml;he von 2.750 &euro;. Das Darlehen wird ab Mitte Januar 2009 mit monatlich 250 &euro; getilgt. &Uuml;ber das Internet hat der Arbeitgeber einen markt&uuml;blichen Zinssatz von 5,5% ermittelt. <br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Dezember 2008:</span><br />
Der Zinsvorteil ist grunds&auml;tzlich als Sachbezug zu versteuern, da das Darlehen Ende Dezember 2600 &euro; &uuml;bersteigt. Da der Zinsvorteil allerdings lediglich 12,60 &euro; (5,5% von 2.750 &euro; x 1/12) betr&auml;gt, &uuml;bersteigt er nicht die auch f&uuml;r Zinsvorteile geltende 44-&euro;-Freigrenze f&uuml;r Sachbez&uuml;ge und bleibt damit im Ergebnis steuerfrei. Das gilt aber nur dann, wenn die 44-&euro;-Freigrenze nicht bereits anderweitig (z. B. durch einen Benzingutschein) ausgesch&ouml;pft worden ist.<br />
<br />
<span style="font-weight: bold">Geldwerter Vorteil Januar 2009:</span><br />
Ein als Sachbezug zu versteuernder Zinsvorteil ergibt sich Ende Januar nicht mehr, da das nicht getilgte Darlehen 2 500 &euro; (2 750 &euro; abz&uuml;glich 250 &euro;) betr&auml;gt und damit den Betrag von 2600 &euro; nicht &uuml;bersteigt. 

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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Arbeitgeberdarlehen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bund nutzt damit die Gestaltungsspielr&auml;ume, die die F&ouml;deralismusreform I bietet, und stellt die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen, St&auml;rkung des Leistungsprinzips, Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert und Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen werden garantiert.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neue-Bundeslaufbahnverordnung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Hamburg: Neues Beamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf basiert auf dem von den norddeutschen L&auml;ndern erarbeiteten Musterentwurf und enth&auml;lt folgende Schwerpunkte:</p>
<p><br />Die Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand wird wie in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben; die geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeivollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte, Strafvollzugsbeamtinnen und &ndash;beamte sowie Feuerwehrbeamtinnen und &ndash;beamte bleiben weiterhin bei 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die H&ouml;chstdauer von Beurlaubungen, z. B. aus famili&auml;ren Gr&uuml;nden, wird nochmals erweitert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten wird vereinfacht und gestrafft, um einen flexibleren Personaleinsatz zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beteiligungsverfahren mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verh&auml;ltnisse sollen durch Vereinbarung ausgestaltet und eine fr&uuml;here Beteiligung der Spitzenorganisationen erm&ouml;glicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Reform des Beamtenrechts durch die &Auml;nderung des Grundgesetzes am 1. September 2006 haben die L&auml;nder die Kompetenzen f&uuml;r das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht erhalten, um ihre Personalhoheit zu st&auml;rken.</p>
<p><br />Der Gesetzentwurf wird nun zun&auml;chst den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde zur gesetzlich vorgesehenen Stellungnahme zugeleitet. Dann werden sich der Landespersonalausschuss und nochmals der Senat mit dem Gesetzentwurf befassen. Danach wird der Gesetzentwurf der B&uuml;rgerschaft zugeleitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hamburg-Neues-Beamtengesetz-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenrechtsneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gesetzentwurf orientiert sich weitgehend an dem Muster-Landesbeamtengesetz, das die f&uuml;nf norddeutschen L&auml;nder gemeinsam erarbeitet haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Laufbahngruppen und Fachrichtungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gegenw&auml;rtig bestehen in M-V &uuml;ber 20 Regellaufbahnen und &uuml;ber 60 Fachrichtungslaufbahnen. K&uuml;nftig gibt es nur noch zehn Fachrichtungen. Die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und h&ouml;heren Dienstes sollen nach dem Entwurf auf zwei reduziert werden, indem der einfache und mittlere Dienst zur Laufbahngruppe 1 und der gehobene und h&ouml;here Dienst zur Laufbahngruppe 2 zusammengefasst werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Laufbahngruppe 1 sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen und zur Laufbahngruppe 2 alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Die neuen gesetzlichen Regelungen zu den Zugangsvoraussetzungen f&uuml;r die jeweilige Laufbahn ber&uuml;cksichtigen auch die Studieng&auml;nge mit Bachelor- und Masterabschl&uuml;ssen, die zunehmend an den Universit&auml;ten und Hochschulen eingef&uuml;hrt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Regelaltersgrenzen </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die Regelaltersgrenzen f&uuml;r alle Beamten werden angehoben und an die gesetzliche Rentenversicherung angepasst. So wird die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze k&uuml;nftig auch f&uuml;r Beamte mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, wobei f&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1947 bis 1963 eine &Uuml;bergangsvorschrift gilt. D</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ie bisher geltenden besonderen Altersgrenzen f&uuml;r Polizeibeamte und Beamte im Strafvollzugsdienst sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren werden ebenfalls angehoben, um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr f&uuml;r den mittleren und gehobenen Dienst und um vier Jahre auf das 64. Lebensjahr f&uuml;r den h&ouml;heren Dienst. F&uuml;r die Geburtsjahrg&auml;nge 1952 bis 1963 sind &Uuml;bergangsregelungen vorgesehen. F&uuml;r Beamte, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst t&auml;tig waren, verringert sich die Regelaltersgrenze um ein Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Protest der GdP</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) potestierte wegen der Verl&auml;ngerung der Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gegen den Entwurf. Sie will die Gelegenheit nutzen, wenn das Gesetz in den Aussch&uuml;ssen behandelt wird, um die bereits begonnenen Gespr&auml;che mit den Landtagsfraktionen fortzusetzen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenrechtsneuordnungsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Neufassung der Laufbahnverordnung - Reformziele</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung von Niedersachsen beabsichtigt, das Dienstrecht nicht nur an die ge&auml;nderte Rechtslage anzupassen, sondern zugleich die neu gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende zukunftsorientierte Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts zu nutzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hatte sie bereits im November 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des nieders&auml;chsischen Beamtenrechts beschlossen und in den Landtag eingebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landeskabinett hat am 20. Januar 2009 beschlossen, den Entwurf einer Neufassung der Nieders&auml;chsischen Laufbahnverordnung zur Anh&ouml;rung freizugeben. Der Verordnungsentwurf konkretisiert den bereits in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf zum Laufbahnrecht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Reformziele</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Anzahl der Laufbahnen, die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, wird erheblich verringert und auf nur noch zehn Fachrichtungen beschr&auml;nkt. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Diese zehn Fachrichtungen sind: Justiz, Polizei, Feuerwehr, Steuerverwaltung, Bildung, Gesundheits- und soziale Dienste, Agrar- und umweltbezogene Dienste, Technische Dienste, Wissenschaftliche Dienste sowie Allgemeine Dienste. </span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><span>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur Laufbahngruppe Eins sollen k&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst). Zur Laufbahngruppe Zwei z&auml;hlen dann alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). </span></li>
</ul>
<p><span>&nbsp;</span></p>
<ul>
<li>Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens mit einer gezielten Personalentwicklung verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen beruflichen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Zudem soll der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden. Auch die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg soll verbessert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<em>Quelle: Pressemitteilung der Nieders&auml;chsischen Landesregierung vom 20.1.2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Neufassung-der-Laufbahnverordnung---Reformziele.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundeskabinett beschließt die neue Bundeslaufbahnverordnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rte Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble:</p>
<p>"Das Laufbahnrecht ist eine wichtige Grundlage f&uuml;r die moderne Personalentwicklung im &ouml;ffentlichen Dienst. Deshalb hat der Bund als erster die durch die F&ouml;deralismusreform er&ouml;ffneten Gestaltungsr&auml;ume genutzt und mit der neuen Bundeslaufbahnverordnung die Weichen f&uuml;r mehr Leistungsanreize, mehr Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes, mehr Flexibilit&auml;t und bessere Entwicklungsm&ouml;glichkeiten gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Alle Ma&szlig;nahmen sind auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ausgerichtet. Vor&uuml;bergehende familienbedingte Reduzierungen oder Unterbrechungen der beruflichen T&auml;tigkeit d&uuml;rfen sich nicht negativ auf die berufliche Entwicklung auswirken. Damit k&ouml;nnen sich junge Menschen im &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes sowohl f&uuml;r Kinder als auch f&uuml;r beruflichen Erfolg entscheiden."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Ma&szlig;nahmen im Einzelnen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Weniger Laufbahnen und Gleichstellung externer Ausbildungen</strong></p>
<p><br />Bisher sind Bewerberinnen und Bewerber mit verwaltungsinternen Ausbildungen bevorzugt ber&uuml;cksichtigt worden. Es werden zunehmend aber auch Besch&auml;ftigte mit Kenntnissen ben&ouml;tigt, die Wissen au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes erworben haben und &uuml;ber entsprechende Berufserfahrungen verf&uuml;gen. Zuk&uuml;nftig kommt es deshalb nicht mehr darauf an, wo gelernt wurde, sondern was. Die Personalstellen entscheiden, welches Fachpersonal sie ben&ouml;tigen. Die Zahl der Laufbahnen wird von derzeit rund 125 auf maximal neun pro Laufbahngruppe reduziert und das Laufbahnsystem f&uuml;r alle Berufs- und Hochschulabschl&uuml;sse ge&ouml;ffnet. Dementsprechend ist auch der Wechsel von Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder zum Bund gew&auml;hrleistet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. St&auml;rkung des Leistungsprinzips</strong></p>
<p><br />Die Anforderungen an die Probezeit werden erh&ouml;ht. Probebeamtinnen und Probebeamte werden bereits nach der H&auml;lfte der Probezeit beurteilt, bis zum Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal.<br />Besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte k&ouml;nnen bis zum zweiten Bef&ouml;rderungsamt der n&auml;chst h&ouml;heren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich in einer Dienstzeit von zwanzig Jahren bew&auml;hrt haben, seit mindestens f&uuml;nf Jahren im Endamt der Laufbahn befinden, mit Spitzennoten beurteilt wurden und ein Auswahlverfahren durchlaufen haben. Bei den Beurteilungen werden die beiden Spitzennoten auf 10 bzw. 20 Prozent beschr&auml;nkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch das Aufstiegsverfahren wird flexibler. Erg&auml;nzend zu den bisherigen Aufstiegsformen k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden den Beamtinnen und Beamten die M&ouml;glichkeit geben, sich im Rahmen externer Hochschulausbildungen f&uuml;r eine h&ouml;here Laufbahn zu qualifizieren. Eine leistungsstarke Verwaltung ben&ouml;tigt gut qualifizierte F&uuml;hrungskr&auml;fte. Die permanente Weiterqualifizierung von F&uuml;hrungskr&auml;ften und des F&uuml;hrungsnachwuchses wird immer wichtiger. Die F&uuml;hrungskr&auml;fteentwicklung wird deshalb als bedeutendes Element der Personalentwicklung in die BLV ausdr&uuml;cklich aufgenommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Flexibler Personaleinsatz wird erleichtert</strong></p>
<p><br />Bisher konnten Bewerberinnen und Bewerber mit Berufserfahrung nur mit Genehmigung des Bundespersonalausschusses in ein h&ouml;heres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden. Zuk&uuml;nftig k&ouml;nnen die Personalstellen entscheiden, ob eine h&ouml;here Besoldung gerechtfertigt ist. Im Laufbahnrecht werden bestimmte Standards festgelegt, damit es weder zu Benachteiligungen noch zu Bevorzugungen externer Bewerberinnen und Bewerber kommt. Der Laufbahnwechsel innerhalb einer Laufbahngruppe wird erleichtert .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Gleiche Entwicklungsm&ouml;glichkeiten auch bei famili&auml;ren Verpflichtungen</strong></p>
<p><br />Immer mehr Besch&auml;ftigte m&ouml;chten trotz famili&auml;rer Verpflichtungen schnell wieder in den Beruf einsteigen. Sie streben h&auml;ufig f&uuml;r eine &Uuml;bergangsphase Teilzeit und Telearbeit an. Dies ist auch im Interesse der Dienstherren. Deshalb gilt der Grundsatz: Einschr&auml;nkungen der beruflichen T&auml;tigkeit werden bei der Besoldung und Versorgung, nicht jedoch bei der beruflichen Entwicklung ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 21.1.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bundeskabinett-beschliesst-die-neue-Bundeslaufbahnverordnung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Start des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
Der Gesundheitsfonds startet am 1. Januar 2009. Er ist die zentrale Stelle, in der die Geldmittel der gesetzlichen Krankenversicherung verwaltet werden. Der Gesundheitsfonds wird vom Bundesversicherungsamt verwaltet. Er speist sich aus Krankenkassenbeitr&auml;gen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aber auch aus Beitr&auml;gen von Rentnern, geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigten, K&uuml;nstlern und Publizisten, Wehr- und Zivildienstleistenden, Beziehern von Arbeitslosen- und Unterhaltsgeld sowie aus Steuermitteln. Alle Betr&auml;ge flie&szlig;en in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds. Von hier aus werden die Mittel dann vom Bundesversicherungsamt auf die Krankenkassen verteilt.<br />
<br />
Die Beitragss&auml;tze zur Krankenversicherung werden wegen des Gesundheitsfonds nicht mehr individuell durch die Krankenkassen, sondern f&uuml;r alle Krankenkassen einheitlich per Rechtsverordnung durch die Bundesregierung festgelegt. Der einheitliche allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung betr&auml;gt ab 1. Januar 2009 15,5%. Der erm&auml;&szlig;igte Beitragssatz wird auf 14,9% festgeschrieben.<br />
<br />
Trotz Gesundheitsfonds &auml;ndert sich f&uuml;r die Arbeitgeber nichts am gewohnten Beitragseinzugsverfahren. Die Krankenkassen ziehen weiterhin die Beitr&auml;ge ein und leiten sie an den Gesundheitsfonds weiter. Beitr&auml;ge f&uuml;r geringf&uuml;gig Besch&auml;ftigte gehen unver&auml;ndert an die Minijobzentrale. Erheben Krankenkassen Zusatzbeitr&auml;ge, sind diese von den Versicherten unmittelbar an die Krankenkassen zu zahlen; der Arbeitgeber ist insoweit weder an der Beitragstragung noch an der Beitragszahlung beteiligt.

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Start-des-Gesundheitsfonds-zum-1.-Januar-2009-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Übersicht: Tarifentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht mit Stand Januar 2008.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Uebersicht-Tarifentwicklung-in-Hessen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geplante Entlastungen durch das Konjunkturprogramm II</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Geplant ist folgendes:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der steuerliche Grundfreibetrag soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben werden.</li>
<br /><br />
<li>Der Eingangssteuersatz soll r&uuml;ckwirkend ab dem 1.1.2009 von 15% auf 14% abgesenkt werden.</li>
<br /><br />
<li>Als Einstieg in den Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; soll der Tarifverlauf r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2009 abgeflacht werden. Erreicht werden soll dies, in dem die sog. Tarifeckwerte um 400 &euro; erh&ouml;ht werden. Diese Ma&szlig;nahme hat zur Folge, dass der sog. Grenzsteuersatz sinkt (vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Tarifaufbau&ldquo;).</li>
<br /><br />
<li>Die vorstehend beschriebenen Ma&szlig;nahmen w&uuml;rden dazu f&uuml;hren, dass sich die Nettol&ouml;hne ab Juli 2009 erh&ouml;hen. F&uuml;r die Monate Januar bis Juni 2009 soll der Arbeitgeber im Juli 2009 einen besonderen (zweiten) betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchf&uuml;hren; die Lohnabrechnungen von Januar bis Juni 2009 m&uuml;ssten in diesem Fall nicht aufgerollt werden. Die Arbeitnehmer w&uuml;rden somit die steuerliche Entlastung durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen f&uuml;r das erste Halbjahr 2009 von ihrem Arbeitgeber im Juli 2009 erhalten und nicht erst &uuml;ber die Abgabe ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung 2009 im Fr&uuml;hjahr 2010 durch das Finanzamt.</li>
<br /><br />
<li>Zum 1.1.2010 soll der Grundfreibetrag um weitere 170 &euro; von dann 7.834 &euro; auf 8 004 &euro; angehoben werden. Au&szlig;erdem sollen die Grenzsteuers&auml;tze aufgrund einer weiteren Erh&ouml;hung der sog. Tarifeckwerte um 330 &euro; weiter sinken.</li>
<br /><br />
<li>An alle Kindergeldbezieher soll ein einmaliger Kinderbonus von 100 &euro; je Kind ausgezahlt werden. Die Auszahlung soll von den Familienkassen m&ouml;glichst schon im M&auml;rz oder April 2009 vorgenommen werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 soll den Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder (6.024 &euro; je Kind) die Kindergeldzahlung einschlie&szlig;lich Kinderbonus (also bei den ersten beiden Kindern 2.068 &euro; je Kind (12 x 164 &euro; + 100 &euro;) gegen&uuml;bergestellt werden. Zur Vergleichsrechnung zwischen Freibetr&auml;gen f&uuml;r Kinder und Kindergeld vgl. die Erl&auml;uterungen im Anhang 9 des Lexikons f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, unter Nr. 4 mit Beispielen. </li>
</ul>
<p><br /><strong>Sozialversicherungsrechtliche Entlastungen 2009/2010</strong></p>
<ul>
<li>Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll zum 1.7.2009 (nicht r&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009!) um 0,6% von 15,5% auf 14,9% sinken. Dabei sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um jeweils 0,3% entlastet werden. Der Beitragssatz des Arbeitgebers soll also ab Juli 2009 7,0% (zurzeit 7,3%) und der Beitragssatz des Arbeitnehmers 7,9% (zurzeit 8,2%) betragen.</li>
<br /><br />
<li>Den Arbeitgebern sollen in den Jahren 2009 und 2010 bei Kurzarbeit die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeitr&auml;ge h&auml;lftig durch die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit erstattet werden. F&uuml;r Zeiten der Qualifizierung w&auml;hrend der Kurzarbeit sollen die Arbeitgeber auf Antrag die vollen Sozialversicherungsbeitr&auml;ge erstattet bekommen. Zur derzeitigen Rechtslage vgl. die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort &bdquo;Kurzarbeitergeld&ldquo; unter Nr. 3 besonders Buchstabe e. Durch die vorstehenden Ma&szlig;nahmen soll eine &bdquo;Durchschnittsfamilie&ldquo; mit zwei Kindern um ca. 500 &euro; j&auml;hrlich entlastet werden. Davon entfallen allerdings bereits 200 &euro; auf den einmaligen Kinderbonus von 100 &euro; je Kind. Der endg&uuml;ltige Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu den vorstehenden Ma&szlig;nahmen wird im Laufe des Februar erwartet.</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Geplante-Entlastungen-durch-das-Konjunkturprogramm-II.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II vom Bundesrat verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009 werden der steuerliche Grundfreibetrag um 170 &euro; von 7.664 &euro; auf 7.834 &euro; angehoben, der Eingangssteuersatz von 15% auf 14% gesenkt und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &bdquo;kalten Progression&ldquo; um 400 &euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. Grenzsteuersatz vermindert. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt zum 1.7.2009 von 15,5% auf 14,9%; Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im M&auml;rz 2009 einen neuen Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer zu viel gezahlte Lohnsteuer f&uuml;r Januar und Februar 2009 vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer erstattet wird. <br /><br />Der Arbeitgeber ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur Berichtigung der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. <strong>Ausnahme:</strong> Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-vom-Bundesrat-verabschiedet.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorher/Nachher: Die Beamtenrechtsreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Beamtenrecht soll leistungsgerechter werden. Au&szlig;erdem soll mit der Reform des Dienstrechts die&nbsp;Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten bei Dienstherrnwechsel gef&ouml;rdert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit dem Beamtenstatusgesetz sollen die Voraussetzungen f&uuml;r ein modernes und einheitliches Personalmanagament in der &ouml;ffentlichen Verwaltung geschaffen werden. Ziel sind klare Strukturen und der Abbau von b&uuml;rokratischen Hemmnissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie &auml;ndert sich die rechtliche Struktur?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehen Sie hier eine grafische Gegen&uuml;berstellung der Situation vor und nach der Reform.<br /><br /></p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Vorher_Nachher-Die-Beamtenrechtsreform.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstrechtsneuordnungsgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Dienstrechtsneuordnungsgesetz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bayern: Neues Landesbeamtengesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bayern-Neues-Landesbeamtengesetz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BRNG  Mecklenburg-Vorpommern</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/BRNG--Mecklenburg-Vorpommern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungs- und Versorgungsentwicklung in Hessen</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungs--und-Versorgungsentwicklung-in-Hessen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bund/Länder: Regelung der Altersteilzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht aus der 85. Aktualisierung des Loseblattwerks</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Bauer/Stegm&uuml;ller/Schmalhofer:</em></p>
<p>Beamtenversorgungsgesetz Kommentar mit Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stand: Dezember 2008</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Bund_Laender-Regelung-der-Altersteilzeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anpassung: Besoldungen im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;bersicht &uuml;ber die Anpassungen und Erh&ouml;hungen der Besoldungen in Bund und L&auml;ndern im Jahr 2008, fr&uuml;here &Auml;nderungen sind in der &Uuml;bersicht nicht enthalten.</p>
<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anpassung-Besoldungen-im-Jahr-2008.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskussionsstand: Eckpunkte zur Dienstrechtsreform Bayern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Umsetzung des Konzeptes ist ein hoher dreistelliger Millionenbetrag erforderlich, deshalb sind die Ziele nicht auf einen Schlag umsetzbar. Alle Verbesserungen werden ohne Gegenfinanzierung gew&auml;hrt. Es gibt 12 Eckpunkte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 1</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bef&ouml;rderungen bleiben Kernelement zur Honorierung der Leistung, deshalb muss die Bef&ouml;rderungssituation verbessert werden.</p>
<ul>
<li>- Es ist vorgesehen, die allgemeine Bef&ouml;rderungssituation durch Stellenhebungen deutlich zu verbessern. Zus&auml;tzlich werden funktionsungebundene Bef&ouml;rderungs&auml;mter im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschule geschaffen.</li>
<br />
<li>- Dabei sollen die Hebungen im nichtschulischen Bereich im gleichen finanziellen Umfang wie im Lehrerbereich erfolgen, was auch dem Anteil der Beamtinnen und Beamten in diesenbeiden Bereichen entspricht.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 2</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Die flexiblen Leistungselemente werden verst&auml;rkt</p>
<ul>
<li>- Das Vorr&uuml;cken in Stufen soll leistungsabh&auml;ngig beschleunigt bzw. bei extremer Schlechtleistung aber auch angehalten werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Die derzeitige Tabelle wird in Strukturen der bisherigen Anfangs- und Endgrundgeh&auml;lterbeibehalten.</li>
<br />
<li>- Die Leistungselemente Pr&auml;mien und Zulagen sollen bleiben &ndash; das Budget deutlich aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Zusammen mit dem Stufenaufstieg sollen die bisherigen Mittel der Leistungsbesoldung von derzeit 15 Millionen Euro auf ca. 60 Millionen aufgestockt werden.</li>
<br />
<li>- Leistungspr&auml;mie, Zulage und Stufenaufstieg sollen an bis zu 30 % der Besch&auml;ftigten j&auml;hrlich ausgesch&uuml;ttet werden k&ouml;nnen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat muss bei der Vergabe von Pr&auml;mien / Zulagen / Stufenaufstieg beteiligt werden. Im BayPVG wird ein nichtf&ouml;rmliches Beteiligungsrecht geschaffen.</li>
<br />
<li>- Der Personalrat soll vor der Vergabe erfahren: Wer &ndash; Was &ndash; Warum und auch die M&ouml;glichkeit haben, eigene Vorschl&auml;ge darzulegen.</li>
<br />
<li>- Grundlage f&uuml;r den Stufenaufstieg soll die dienstliche Beurteilung sein; diese soll deutlich vereinfacht werden. Ob f&uuml;r den Stufenaufstieg eine Zwischenbeurteilung in der H&auml;lfte des Beurteilungszeitraums erfolgen soll, ist noch nicht entschieden. In der Diskussion ist auch eine Reduzierung der bisherigen 16 Punkte. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 3</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<p>Grundgehalt/Grundgehaltsstufen</p>
</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Zahl der Stufen und der 2-, 3-, 4-Jahresrhythmus bleiben unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisheriges A 2 wird gestrichen und nach A 3 &uuml;bergeleitet.</li>
<br />
<li>- Besoldungstabelle geht k&uuml;nftig also von A 3 bis A 16.</li>
<br />
<li>- B-Besoldung bleibt unver&auml;ndert.</li>
<br />
<li>- Bisherige Einstiegsebenen bleiben wie bisher.</li>
<br />
<li>- Familienbezogene Besoldungsbestandteile werden weiter gew&auml;hrt.</li>
<br />
<li>- Eine offene Frage ist, wie mit dem bisherigen Besoldungsdienstalter (BDA) verfahren wird. Hintergrund ist die Rechtsprechung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wo &bdquo;Altersmomente&ldquo; kritisch beurteilt werden. Wenn das BDA f&auml;llt, sollen Zurechnungszeiten erhalten bleiben.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Eckpunkt 4</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Verbesserungen im Bereich Wissenschaft</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Grundgeh&auml;lter der Besoldungsordnung W sollen erh&ouml;ht werden.</li>
<br />
<li>- Eine Flexibilisierung des Vergaberahmens wird gepr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 5</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Laufbahnrecht &ndash; nur noch eine Laufbahngruppe</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- K&uuml;nftig soll es nur noch eine Laufbahngruppe geben.</li>
<br />
<li>- Einstiegsebenen wie bisher nach Vorbildung und Qualifikation.</li>
<br />
<li>- Das Aufsteigen in den Besoldungsgruppen soll &ndash; im Sinne einer echten Personalentwicklung - erleichtert werden. Daf&uuml;r sind Fortbildungsnachweise und entsprechende Pr&uuml;fungen erforderlich, jedoch ohne Pr&uuml;fungen durch den Landespersonalausschuss.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 6</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Fachlaufbahnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Vielzahl von Fachlaufbahnen - derzeit &uuml;ber 300 - soll reduziert werden.</li>
<br />
<li>- Diskutiert wird folgende Zusammenfassung:</li>
&nbsp; - Verwaltung und Finanzen<br />&nbsp; - Bildung und Wissenschaft<br />&nbsp; - Justiz<br />&nbsp; - Sicherheit<br />&nbsp; - Gesundheit<br />&nbsp; - Naturwissenschaft und Technik 
</ul>
<ul>
<br />
<li>- Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahnen soll k&uuml;nftig leichter m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 7</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Der Landespersonalausschuss erh&auml;lt neuen Zuschnitt</p>
<ul>
<li>- Der Landespersonalausschuss soll ein ressort&uuml;bergreifendes Kompetenzzentrum f&uuml;r Personalentwicklungsma&szlig;nahmen und Innovation werden.</li>
<br />
<li>- Er soll beim Erlass von Gesetzen und Verordnungen weiterhin beteiligt werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 8</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Altersgrenzen</p>
<ul>
<li>- Es ist geplant, die allgemeinen und besonderen Altersgrenzen analog der Rentenregelungen und beim Bund anzuheben (inkl. Schwerbehinderung).</li>
<br />
<li>- Probleme bei Vollzugsbeamten der Polizei, der Justiz und der Feuerwehr werden gesehen und es ist angedacht, f&uuml;r diejenigen, die lange im Schichtdienst t&auml;tig waren, Sonderregelungen zu schaffen.</li>
<br />
<li>- Diskussionen gibt es, wie die Neuregelungen im Lehrerbereich umgesetzt werden, da der Oberste Rechnungshof die derzeitigen Regelung f&uuml;r nicht vertretbar h&auml;lt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 9</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Antragsruhestand 64. Lebensjahr</p>
<ul>
<li>- Die bisherige Antragsaltersgrenze soll beim 64. Lebensjahr unter Beibehaltung der derzeitigen Abschlagsregelungen (3,6% pro Jahr bis zu maximal 10,8%) bleiben.</li>
<br />
<li>- Bei langj&auml;hriger Dienstleistung soll - analog zum Rentenbereich - eine Ruhestandsversetzung auch ohne Abschlag m&ouml;glich sein.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 10</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />Bisherige Grunds&auml;tze der Beamtenversorgung bleiben erhalten</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>- Es bleibt bei den bisherigen Regelungen. </li>
<br />
<li>- Amtsbezogene und amtspr&auml;gende Zulagen bleiben ruhegehaltf&auml;hig.</li>
<br />
<li>- Anrechnung einer Hochschulausbildung bleibt bei drei Jahren.</li>
<br />
<li>- Die Entwicklung der Versorgungsbez&uuml;ge orientiert sich weiterhin an der Besoldung f&uuml;r die aktiven Beamten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 11</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong><br />J&auml;hrliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld)</p>
<ul>
<li>- Die Sonderzuwendung bleibt in der bisherigen H&ouml;he und Form unter Einbeziehung der Versorgungsempf&auml;nger</li>
<br />
<li>- Derzeit ist kein Einbau in die Tabelle vorgesehen.</li>
<br />
<li>- Die bisherige Befristung bis 2009 entf&auml;llt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Eckpunkt 12</strong></p>
<p><br />Erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung (Ballungsraumzulage)</p>
<ul>
<li>- Die erg&auml;nzende F&uuml;rsorgeleistung wird beibehalten.</li>
<br />
<li>- Der Berechtigtenkreis und die H&ouml;hewerden &uuml;berpr&uuml;ft.</li>
</ul>
<p><br /><br /><strong>Zeitplan</strong><br /><br />-&gt;April 2008 &bdquo;1. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Anschlie&szlig;end offizielle Verbandsanh&ouml;rung<br />-&gt;Mai 2008 &bdquo;2. Runde&ldquo; im Ministerrat<br />-&gt;Mitte/Ende Mai 2008 Regierungskl&auml;rung Finanzminister Huber zu Eckpunkten<br />-&gt;26. Juni 2008 Staatsminister Huber beim BBB-Hauptausschuss<br />-&gt;Nach Landtagswahl 2008 Beginn des Gesetzgebungsverfahrens<br />-&gt;Inkrafttreten fr&uuml;hestens am 01.01.2010 (evtl. auch erst 01.01.2011) erhalten.<br /><br /><em>Quelle: https://beamte.verdi.de/landesbezirke/</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Diskussionsstand-Eckpunkte-zur-Dienstrechtsreform-Bayern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Muster-LBG für Küstenländer und LBG-E für Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Entwurf beruht auf einem <strong>Musterentwurf,</strong> der zwischen den L&auml;ndern Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen erarbeitet wurde und der die rechtlichen Konsequenzen aus der F&ouml;deralismusreform I zieht. <br /><br />Nach der <strong>Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen</strong> zwischen Bund und L&auml;ndern ist der Bund f&uuml;r die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamtinnen und Beamten der L&auml;nder und Kommunen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung verantwortlich. Dieser Verantwortung ist der Bund mit dem <strong>Beamtenstatusgesetz </strong>vom 17. Juni 2008 nachgekommen. Es wird am 1. April 2009 in Kraft treten und das bisher geltende Beamtenrechtsrahmengesetz des Bundes abl&ouml;sen. Die Nieders&auml;chsische Landesregierung beabsichtigt mit ihrem LBG-Entwurf, das Dienstrecht an die k&uuml;nftige Rechtslage anzupassen. Dar&uuml;ber hinaus werden die durch die F&ouml;deralismusreform gewonnenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r eine umfassende Neuordnung des &ouml;ffentlichen Dienstrechts genutzt.</p>
<p><br /><strong>Die wesentlichen Neuerungen</strong></p>
<p><strong></strong><br />Insbesondere im Laufbahnrecht der Landesbeamtinnen und -beamten werden in Zukunft neue Wege beschritten. Ziel der Neuordnung ist es, eine gr&ouml;&szlig;ere Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen sowie einen flexibleren Personaleinsatz im &ouml;ffentlichen Dienst zu erreichen. So wird die <strong>Anzahl der Laufbahnen,</strong> die in Niedersachsen derzeit bei etwa 150 liegt, erheblich verringert und auf nur noch <strong>zehn</strong> <strong>Fachrichtungen </strong>beschr&auml;nkt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Justiz, </li>
<li>Polizei, </li>
<li>Feuerwehr, </li>
<li>Steuerverwaltung, </li>
<li>Bildung, </li>
<li>Gesundheits- und soziale Dienste, </li>
<li>Agrar- und umweltbezogene Dienste, </li>
<li>Technische Dienste, </li>
<li>Wissenschaftliche Dienste sowie </li>
<li>Allgemeine Dienste. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anzahl der Laufbahngruppen wird von bisher vier auf k&uuml;nftig zwei reduziert. Zur <strong>Laufbahngruppe 1</strong> sollen zuk&uuml;nftig alle Laufbahnen geh&ouml;ren, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (bisher: einfacher und mittlerer Dienst), zur <strong>Laufbahngruppe 2 </strong>alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen (bisher: gehobener und h&ouml;herer Dienst). <br /><br />Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahnen soll nach dem <strong>Grundsatz des lebenslangen Lernens</strong> mit einer gezielten <strong>Personalentwicklung </strong>verbunden werden. Aufgrund der gr&ouml;&szlig;eren Durchl&auml;ssigkeit der Laufbahnen und der damit verbundenen Entwicklungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten soll die Attraktivit&auml;t des &ouml;ffentlichen Dienstes gesteigert werden. Die Landesregierung rechnet damit, dass auf diese Weise vermehrt qualifizierter Nachwuchs f&uuml;r das Land eingeworben werden kann. Dar&uuml;ber hinaus soll auch der Quereinstieg von praxiserprobten Kr&auml;ften aus der freien Wirtschaft erleichtert werden, um Erfahrungen der Privatwirtschaft in die &ouml;ffentliche Aufgabenwahrnehmung st&auml;rker als bisher einflie&szlig;en lassen zu k&ouml;nnen. Ein wichtiges Anliegen der Reform ist es au&szlig;erdem, die Mobilit&auml;t der Beamtinnen und Beamten auch &uuml;ber L&auml;ndergrenzen hinweg weiterhin zu gew&auml;hrleisten.<br /><br />Das Kabinett hatte bereits Anfang Juni 2008 die entsprechenden <strong>Eckpunkte f&uuml;r ein neues Laufbahnrecht</strong> gebilligt.<br /><br />Nach dem Beschluss der Landesregierung k&ouml;nnen die Gewerkschaften und Berufsverb&auml;nde sowie die kommunalen Spitzenverb&auml;nde zu dem Entwurf Stellung nehmen, bevor sich anschlie&szlig;end der Landtag damit befasst. Das Gesetz soll nach den Pl&auml;nen der Landesregierung zeitgleich mit dem Beamtenstatusgesetz des Bundes zum <strong>1. April 2009</strong> in Kraft treten.<br /><br /><em>Quelle: Presseinformation der Nieders&auml;chsischen Staatskanzlei vom 26. August 2008 </em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Muster-LBG-fuer-Kuestenlaender-und-LBG-E-fuer-Niedersachsen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Föderalismusreform im Besoldungsrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die derzeitige Praxis in den L&auml;ndern geht &uuml;berwiegend dahin, im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz die Weitergeltung des Bundesbesoldungsrechts nach dem Stand vom 31.8.2006 im Land anzuordnen, bis dort von den neuen Kompetenzen umfassend Gebrauch gemacht werden soll. <br />
<br />
Einzelne L&auml;nder haben allerdings jetzt schon das gesamte Bundesbesoldungsrecht auf der Grundlage des Art. 125a Abs. 1 S. 2 GG im Wege der Verweisung durch ungeschriebenes inhaltsgleiches Landesrecht ersetzt, damit es sp&auml;ter als Landesrecht durch den Landesgesetzgeber ggf. ge&auml;ndert, als punktuell nicht anwendbarerkl&auml;rt oder gar aufgehoben werden kann. <br />
<br />
Abgrenzbare Teilbereiche haben bislang die meisten L&auml;nder ersetzt, indem sie &uuml;ber die Gew&auml;hrung von Einmalzahlungen sowie &uuml;ber Linearanpassungen entschieden haben. Eine der ersten Ma&szlig;nahmen der L&auml;nder zur Aussch&ouml;pfung der neuen Gesetzgebungskompetenzen war der Erlass von Gesetzen zur Gew&auml;hrung einer Einmalzahlung in den Jahren 2006 und/oder 2007. <br />
<br />
Diese Gesetze sind durch Vollzug zwischenzeitlich gegenstandslos geworden und aus Gr&uuml;nden der Rechtsbereinigung zum 31.12.2007 au&szlig;er Kraft getreten.
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Der oben zum Dowload zur Verf&uuml;gung stehende PDF-Beitrag enth&auml;lt eine <strong>&Uuml;bersicht &uuml;ber die bisher von den L&auml;ndern getroffenen Ma&szlig;nahmen im Besoldungsrecht,</strong> die noch G&uuml;ltigkeit haben. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Foederalismusreform-im-Besoldungsrecht.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuerungen durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Neuregelungen im Bundesbeamtengesetz</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Neuordnung des Laufbahnsystems </li>
<li>&Ouml;ffnung des Laufbahnzugangs </li>
<li>Flexible Einstellungsm&ouml;glichkeiten </li>
<li>Ber&uuml;cksichtigung familienpolitischer Aspekte </li>
<li>St&auml;rkung des Leistungsprinzips </li>
<li>Anhebung der Altersgrenzen </li>
<li>F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t </li>
<li>Rehabilitation vor Versorgung </li>
<li>Begrenzung der Altersteilzeit </li>
</ul>
<p><br /><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des BMI zur Reform</a></em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungshilfe: Brosch&uuml;re mit Synopse neu/alt</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In unserem Verlagsprogramm bieten wir eine Synopse zum BBG mit Kurzerl&auml;uterungen an. Autorin ist Bettina Auerbach, Referentin im Bundesinnenministerium, deren Expertinnenwissen den ersten Einstieg in die &Auml;nderungen&nbsp;erleichtert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.hjr-verlag.de/hjr/detail/isbn/978-3-8073-0111" target="_blank"><em>Mehr Informationen zu der Synopse</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Neuerungen-durch-das-Dienstrechtsneuordnungsgesetz-DNeuG.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Modernes Dienstrecht für die Bundesverwaltung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&Uuml;ber die Beamtinnen und Beamten sagte er: "In unserer schnelllebigen und globalisierten Gesellschaft sind sie die Garanten f&uuml;r eine stabile und verl&auml;ssliche Verwaltung, die sich am Gemeinwohl orientiert."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrecht des Bundes wird mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz, das Ende Januar in Kraft treten wird, umfassend reformiert. Damit soll die Wettbewerbs- und Zukunftsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes weiter sichergestellt werden. "Damit haben wir f&uuml;r die Bundesverwaltung ein modernes Dienstrecht geschaffen. Es erm&ouml;glicht den Beh&ouml;rden einen flexiblen Personaleinsatz und gibt den Beamtinnen und Beamten Perspektiven f&uuml;r das berufliche Fortkommen", so Bundesinnen-</p>
<p>minister Sch&auml;uble.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die Abschaffung des sog.&nbsp; Seniorit&auml;tsprinzips. Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich k&uuml;nftig nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung und anforderungsgerechten Leistungen. Im Bereich der Altersversorgung tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch f&uuml;r die Beamtinnen und Beamten des Bundes die Altersgrenze stufenweise um zwei Jahre angehoben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BMI vom 12.1.2009</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Modernes-Dienstrecht-fuer-die-Bundesverwaltung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Weihnachtsgeld für Telekom-Beamte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die bei der Deutschen Telekom AG als Bundesbeamte besch&auml;ftigten Kl&auml;ger erhalten als Folge einer 2004 in Kraft getretenen Gesetzes&auml;nderung nicht mehr das sog. Weihnachtsgeld, das anderen Beamten des Bundes zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig h&auml;lt diese Regelung f&uuml;r unvereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwar darf das zur Besoldung geh&ouml;rende Weihnachtsgeld f&uuml;r alle Bundesbeamten abgesenkt oder auch ganz abgeschafft werden, solange ihre amtsangemessene Alimentation dadurch insgesamt nicht gef&auml;hrdet wird. Es ist aber unzul&auml;ssig, einzelne Gruppen von Bundesbeamten ohne hinreichenden sachlichen Grund vom Weihnachtsgeld auszuschlie&szlig;en. Dass die Deutsche Telekom AG als privatwirtschaftliche Gesellschaft im Wettbewerb steht und bestrebt ist, alle bei ihr besch&auml;ftigten Mitarbeiter nach einheitlichen Grunds&auml;tzen zu entlohnen, ist kein ausreichender Grund daf&uuml;r, die Besoldung der von der ehemaligen Deutschen Bundespost &uuml;bernommenen Beamten einzuschr&auml;nken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob der Wegfall des Weihnachtsgeldes f&uuml;r Beamte der Deutschen Telekom durch andere Sonderzahlungen ausgeglichen werden kann, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen k&ouml;nnen, weil es die dazu ergangenen Rechtsverordnungen mangels ausreichender Rechtsgrundlage f&uuml;r unwirksam h&auml;lt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die ma&szlig;geblichen Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes zur &Uuml;berpr&uuml;fung ihrer Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit vorgelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 121.07 - Beschluss vom 11. Dezember 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 85/2008 vom 11.12.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Weihnachtsgeld-fuer-Telekom-Beamte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Niedersachsen: Änderungen im Beamtenrecht</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Niedersachsen-Aenderungen-im-Beamtenrecht.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Brandenburg: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Brandenburg-Neues-Landesbeamtengesetz-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Saarland: Neues Landesbeamtengesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Saarland-Neues-Landesbeamtengesetz-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie schon in den Jahren zuvor ging aber die Dienstunf&auml;higkeit als Grund f&uuml;r die Pensionierung in ihrer Bedeutung weiter zur&uuml;ck und lag im Jahr 2007 bei einem Anteil von 23% (2006: 24%) an allen Pensionierungen von Lehrerinnen und Lehrern. Dies ist der tiefste Stand seit Beginn der statistischen Erfassung im Jahr 1993. Nach einer durchg&auml;ngig hohen Relevanz der Dienstunf&auml;higkeit in den 1990er Jahren und einem Spitzenanteil von 64% der Pensionierungen im Jahr 2000, setzte nach der Einf&uuml;hrung von Versorgungsabschl&auml;gen bei vorzeitiger Pensionierung der nun fortdauernde R&uuml;ckgang der Dienstunf&auml;higkeit bei Lehrerinnen und Lehrern ein. Trotzdem war in den &uuml;brigen T&auml;tigkeitsbereichen der Gebietsk&ouml;rperschaften, f&uuml;r die ebenfalls die Regelaltersgrenze 65 Jahre gilt, der Anteil der Dienstunf&auml;higkeit mit rund 17% an allen Pensionierungen immer noch niedriger als bei den Lehrerinnen und Lehrern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ruhestand im Schnitt mit 62,5 Jahren</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichzeitig stieg unter den Lehrerinnen und Lehrern im Jahr 2007 der Anteil derjenigen, welche die Regelaltersgrenze erreichten und mit 65 Jahren in Pension gingen auf knapp 37%. Im Vorjahr waren es noch 35% und im Jahr 2000 lediglich 6% gewesen. Im Durchschnitt waren die Lehrerinnen und Lehrer 62,5 Jahre alt, als sie in den Ruhestand eintraten (2006: 62,4 Jahre).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Noch mehr Fakten</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Umfangreiches Zahlenmaterial zu diesem Thema enth&auml;lt die Fachserie 14, Reihe 6.1 "Versorgungsempf&auml;nger des &ouml;ffentlichen Dienstes", die im Internet unter <a href="http://www.destatis.de/publikationen">http://www.destatis.de/publikationen</a>, Suchwort "Versorgungsempf&auml;nger", kostenlos erh&auml;ltlich ist.</p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 448 vom 26. November 2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionierungen-von-Lehrerinnen-und-Lehrern-2007.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung für Beamte in Niedersachsen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach dem Besoldungsrecht k&ouml;nnen die Bundesregierung und die Landesregierungen herausragende Leistungen von Beamtinnen und Beamten durch die Gew&auml;hrung von Leistungspr&auml;mien und Leistungszulagen abgelten. In Niedersachsen wurde die seit 1999 existierende Verordnung dahingehend erweitert, dass die Begrenzung von zehn auf f&uuml;nfzehn Prozent der Beamtinnen und Beamten pro Jahr erh&ouml;ht wird. Des Weiteren wurde die Ber&uuml;cksichtigung von Teamleistungen vereinfacht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die &Auml;nderung der Verordnung gibt den nieders&auml;chsischen Kommunen den n&ouml;tigen Spielraum, den Kreis der Berechtigten zu vergr&ouml;&szlig;ern. Ungerechtigkeiten, die dadurch entstehen, dass einige Beamte wegen der Aussch&ouml;pfung der H&ouml;chstgrenze nicht ber&uuml;cksichtigt werden, k&ouml;nnen so vermieden werden", sagte Finanzminister M&ouml;llring nach der Kabinettssitzung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die Tarifbesch&auml;ftigten (Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter) in den nieders&auml;chsischen Kommunen gibt es eine entsprechende Regelung im neuen, 2005 abgeschlossenen Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D), der f&uuml;r den Bund und die Kommunen Geltung hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Mitteilung der Nds. Staatskanzlei vom 18.11.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-fuer-Beamte-in-Niedersachsen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>DNeuG verabschiedet: Die wichtigsten Neuerungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&auml;uble erkl&auml;rte hierzu:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz stellt die Weichen f&uuml;r eine leistungsstarke, zukunftsgerichtete Bundesverwaltung. Schwerpunkte der Neuregelungen im Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht sind die F&ouml;rderung des Leistungsprinzips und der Mobilit&auml;t zwischen Wirtschaft, internationalen Organisationen und Verwaltung. Wir erreichen dadurch eine nachhaltige St&auml;rkung der Wettbewerbsf&auml;higkeit des &ouml;ffentlichen Dienstes. Bei der Beamtenversorgung tragen wir den demographischen Entwicklungen Rechnung und zeichnen im Interesse der Generationengerechtigkeit die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nach.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die wichtigsten &Auml;nderungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bundesverwaltung kann zuk&uuml;nftig von den au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes gesammelten Erfahrungen profitieren. Der <strong>Wechsel in den &ouml;ffentlichen Dienst</strong> wird f&uuml;r Quereinsteiger attraktiver gestaltet. Berufserfahrene und leistungsstarke Bewerber von au&szlig;erhalb des &ouml;ffentlichen Dienstes k&ouml;nnen k&uuml;nftig in h&ouml;heren &Auml;mtern eingestellt werden. Die anderweitig gesammelte Berufserfahrung wirkt sich auch im Rahmen der Besoldung positiv aus. Damit wird die Position des &ouml;ffentlichen Dienstes im Wettbewerb um hervorragende Kr&auml;fte gest&auml;rkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz r&uuml;ckt die <strong>individuelle Leistung</strong> st&auml;rker in den Vordergrund. Das beginnt mit den erh&ouml;hten Anforderungen an das erfolgreiche Absolvieren der Probezeit und setzt sich fort &uuml;ber den gesamten beruflichen Weg. Ein weiteres wichtiges Element dabei ist auch die finanzielle Anerkennung von Leistung. Daf&uuml;r wird das Niveau der Leistungsbezahlung gesetzlich festgeschrieben. Die Dienststellen werden verpflichtet, die zweckgebundenen Mittel j&auml;hrlich vollst&auml;ndig f&uuml;r Spitzenleistungen auszuzahlen. Die M&ouml;glichkeiten, im Team erbrachte Leistungen zu honorieren, werden ausgebaut.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Mittelpunkt der Novellierung der Beamtenbesoldung steht die <strong>Abschaffung des Seniorit&auml;tsprinzips. </strong>Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehaltes richtet sich nicht mehr nach dem Alter, sondern ausschlie&szlig;lich nach der beruflichen Erfahrung in Verbindung mit der anforderungsgerechten Leistung bei der Wahrnehmung der &uuml;bertragenen Aufgaben. Die neue Grundgehaltstabelle tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Bez&uuml;geempf&auml;nger in das neue Bezahlungssystem &uuml;bergeleitet. Das bestehende Einkommens- und Bez&uuml;geniveau bleibt unangetastet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <strong>neue Grundgehaltstabelle</strong> gilt einheitlich f&uuml;r Beamte und Soldaten. Die Regelungen zum Aufstieg in den Grundgehaltsstufen wie auch die Regelungen zur &Uuml;berleitung vom bisherigen in das neue Besoldungssystem ber&uuml;cksichtigen die Besonderheiten der Karriereverl&auml;ufe im Soldatenbereich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich der <strong>Altersversorgung</strong> tr&auml;gt die Dienstrechtsreform den demographischen Herausforderungen Rechnung. Mit der wirkungsgleichen &Uuml;bertragung der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wird f&uuml;r alle das Pensionseintrittsalter stufenweise um zwei Jahre angehoben. Ausbildungszeiten werden nur noch in begrenztem Umfang auf die Versorgung angerechnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: BMI </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><em><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Reden/DE/2008/11/pstb_bt_dienstrechtsneuordnungsgesetz.html" target="_blank">Zusammenfassung des Bundesinnenministeriums zum DNeuG</a></em></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/DNeuG-verabschiedet-Die-wichtigsten-Neuerungen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirtschaftskrise</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Darin hei&szlig;t es:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Das Schlimmste an der Krise ist, dass sie so langweilig ist. Immer noch sieht man in den Nachrichten lauter M&auml;nner in knitterfreien Anz&uuml;gen, die unbeirrt knitterfreie Textbausteine vortragen. Marktbereinigung, wird schon wieder, blablabla.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vielleicht ist das ja die Botschaft, die einem beigebogen werden soll: Es wird sich nie etwas &auml;ndern. Immer werden die ganz gro&szlig;en Jungs mit unserem Geld spielen. Und niemand wird sie aus dem Spiel nehmen, auch wenn ihnen niemand mehr vertraut. Was die gro&szlig;en Jungs &uuml;brigens nicht st&ouml;rt. Sie sind &uuml;berzeugt von sich. Selbst wenn sie gerade die Weltwirtschaft in den Abgrund gerissen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei k&ouml;nnte man sich durchaus die Frage stellen, wozu man sie &uuml;berhaupt braucht. Im Boom tragen sie einem blo&szlig; penetrant vor, worauf man alles verzichten m&uuml;sse, damit der Boom anh&auml;lt (Gehaltserh&ouml;hungen, Sozialleistungen, Freizeit, K&uuml;ndigungsschutz). Dennoch kommt der Crash, den sie nie vorhersehen, obwohl sie Wirtschaftsweise sind, und die Einzigen, die nicht unter ihm leiden m&uuml;ssen, sind sie, die gro&szlig;en Jungs mit ihren todsicheren Anlagetipps."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie&nbsp;den gesamten Artikel auf <a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank">S&uuml;ddeutsche.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/28502" target="_blank"></a></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wirtschaftskrise.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeit von Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Deutschland werden f&uuml;r die Erwerbst&auml;tigkeit von Frauen widerspr&uuml;chliche Rahmenbedingungen geschaffen: Ausbau von Kinderbetreuung und Elterngeld zwecks F&ouml;rderung der weiblichen Besch&auml;ftigung einerseits, Ehegattensplitting, abgeleitete Anspr&uuml;che in der Sozialversicherung, Teilzeitarbeit und Minijobs andererseits. So m&uuml;ssen sich noch immer viel zu viele Frauen mit der Rolle der Hinzuverdienerin begn&uuml;gen, selbst wenn sie das nicht wollen, weil sie lieber finanziell unabh&auml;ngig w&auml;ren. Von einer gleichberechtigten Arbeitsteilung kann hierzulande keine Rede sein &ndash; zu weit driftet die Verteilung von bezahlter und unbezahlter Arbeit auseinander.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dreh- und Angelpunkt ist dabei das Thema Zeit: Wie viel Arbeitszeit d&uuml;rfen und m&uuml;ssen M&auml;nner und Frauen investieren? Wie viel Zeit verbringen sie mit unbezahlter Arbeit? Wie hoch ist die eigene Zeitautonomie und &ndash;souver&auml;nit&auml;t?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie auf folgenden Seiten den kompletten Artikel...</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitszeit-von-Frauen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gegen geplante Gesetzesänderung bei Abtreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die unterzeichnenden Verb&auml;nde &ndash; darunter der pro familia Bundesverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) kommunaler Frauenb&uuml;ros, die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF) &ndash; vertreten die Auffassung, dass bei einem Schwangerschaftsabbruch nach medizinischer Indikation auf Wunsch der Frau eine qualifizierte freiwillige Beratung ausreicht. Mehr dazu unter <a href="http://zwd.info/">http://zwd.info</a>.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gegen-geplante-Gesetzesaenderung-bei-Abtreibung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Beendigung von Elternzeit </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die in Anspruch genommene Elternzeit kann durch die Arbeitnehmerin wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. Der Arbeitgeber kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gr&uuml;nden schriftlich ablehnen (&sect; 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG/BEEG).</p>
<p><br />Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zw&ouml;lf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten&nbsp; Lebensjahres des Kindes &uuml;bertragen (&sect; 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). Bei seiner Entscheidung &uuml;ber die Zustimmung ist der Arbeitgeber an billiges Ermessen gem&auml;&szlig; &sect;315 BGB gebunden.</p>
<p><br />Die Kl&auml;gerin ist seit 1999 bei der Beklagten besch&auml;ftigt. F&uuml;r ihre am 4. Juli 2004 geborene Tochter nahm sie Elternzeit vom 3. September 2004 bis 3. Juli 2007 in Anspruch. Am 23. Juli 2006 wurde ihr Sohn geboren. Mit Schreiben an die Beklagte vom 16. August 2006 nahm sie f&uuml;r dieses Kind Elternzeit vom 19. September 2006 bis 22. Juli 2009 in Anspruch. Die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit f&uuml;r den Sohn &bdquo;drangeh&auml;ngt&ldquo; werden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. September 2006 gegen&uuml;ber der Kl&auml;gerin ab, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter auf die Zeit nach Ende der Elternzeit f&uuml;r den Sohn zuzustimmen. Die Kl&auml;gerin hat Klage auf Zustimmung der Beklagten erhoben.</p>
<p><br />Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Kl&auml;gerin hat die Elternzeit f&uuml;r ihre Tochter mit Erkl&auml;rung aus dem Schreiben vom 16. August 2006 vorzeitig beendet. Der Beendigung entgegenstehende dringende betriebliche Gr&uuml;nde hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie ist auch verpflichtet, der &Uuml;bertragung der restlichen Elternzeit f&uuml;r die Tochter der Kl&auml;gerin zuzustimmen. Ihre Weigerung entspricht nicht billigem Ermessen nach &sect; 315 BGB. Sie hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch die &Uuml;bertragung der Elternzeit entstehen w&uuml;rden.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 25. M&auml;rz 2008 - 7 Sa 1115/07 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 35/09 vom 21.4.2009</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vorzeitige-Beendigung-von-Elternzeit-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Integration durch Gleichberechtigung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 5. M&auml;rz 2009 hat der nordrhein-westf&auml;lische Minister Armin Laschet, Vorsitzender der 19. Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz (GFMK), zu einem Festakt anl&auml;sslich des 60-j&auml;hrigen Jubil&auml;ums des Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes eingeladen ("M&auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt."). In seiner Rede betonte der Minister, dass es bei allen Erfolgen, die seit 1949 erzielt werden konnten, immer noch erhebliche Defizite bei der Gleichstellung der Geschlechter gibt: "Auch wenn Frauen heute die Bildungsgewinnerinnen sind - weder im Geldbeutel noch in den Vorstandsetagen wirkt sich dieser Vorsprung bislang aus."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Informationen dazu unter <a href="http://www.frauennrw.de/">http://www.frauennrw.de</a>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Integration-durch-Gleichberechtigung-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Perspektive Wiedereinstieg </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu geh&ouml;ren zahlreiche Einzelma&szlig;nahmen zur Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderung, die direkt oder indirekt auch Frauen beim Wiedereinstieg in das Erwerbsleben unterst&uuml;tzen. F&uuml;r potentielle Wiedereinsteigerinnen, die in den meisten F&auml;llen nicht arbeitslos gemeldet sind, ist es aber h&auml;ufig schwierig, das passende Angebot zu finden.</p>
<p><br />Deshalb wurde gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit das Online-Portal <a class="[object]" href="http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/" target="_blank">http://www.perspektive-wiedereinstieg.de/ </a>eingerichtet. Das Portal weist interessierten Frauen den Weg zu Beratungsangeboten und Programmen von Bund, L&auml;ndern, Kommunen und Arbeitsagenturen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem findet sich dort ein "Wiedereinstiegscheck": Die Nutzerin beantwortet einige Fragen zur Lebenssituation und -planung und bekommt nach wenigen Klicks ein individuell abgestimmtes Informationspaket.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zus&auml;tzlich sieht sie auf einer Landkarte, an wen sie sich in ihrer Region wenden kann.</p>
<p><br />Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz 2009 startete das Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit dar&uuml;ber hinaus 17 ausgew&auml;hlte Modellprojekte, die Frauen nach einer mehrj&auml;hrigen Auszeit beim Wiedereinstieg in den Beruf helfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://kompetenzz.de/Aktuelles/Wiedereinstieg" target="_blank">Mehr...</a></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Perspektive-Wiedereinstieg-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Erwerbstätige Mütter in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Laut Bayerischem Landesamt f&uuml;r Statistik und Datenverarbeitung gab es im Jahr 2007 in Bayern rund 1,33 Millionen M&uuml;tter mit minderj&auml;hrigen Kindern. Mehr als drei F&uuml;nftel von ihnen war berufst&auml;tig, allerdings gingen drei von vier M&uuml;ttern (75 Prozent) einer Teilzeitbesch&auml;ftigung nach.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit steigender Kinderzahl nimmt der Anteil erwerbst&auml;tiger M&uuml;tter ab.</p>
<p>65 Prozent der M&uuml;tter mit nur einem Kind waren erwerbst&auml;tig, bei M&uuml;ttern mit zwei Kindern waren es 62 Prozent, mit drei oder mehr Kindern nur 45 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidend ist au&szlig;erdem das Alter der Kinder: W&auml;hrend 21 Prozent der M&uuml;tter mit Kindern unter einem Jahr berufst&auml;tig waren, steigerte sich der Anteil auf &uuml;ber 44 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter sechs Jahren und auf 59 Prozent bei M&uuml;ttern mit Kindern unter 15 Jahren.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Erwerbstaetige-Muetter-in-Bayern-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufgewacht...</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die IG-Metall hat herausgefunden, dass "Defizite bereits in der Ansprache von Frauen" eine Ursache daf&uuml;r sind, dass die Gewerkschaften mit rund einem Drittel weiblicher Mitglieder "ihr Organisationspotenzial unter den erwerbst&auml;tigen Frauen l&auml;ngst nicht ausgesch&ouml;pft haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit der Handreichung "Gendersprache" soll nun die gewerkschaftliche &Ouml;ffentlichkeitsarbeit so gestaltet werden, dass sie nicht nur M&auml;nner, sondern beide Geschlechter gleicherma&szlig;en anspricht. Die Brosch&uuml;re gibt Tipps f&uuml;r die Formulierung von Texten sowie die Auswahl von Bildern und enth&auml;lt Checklisten f&uuml;r die Planung und Durchf&uuml;hrung von Veranstaltungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufgewacht....html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Quote für Aufsichtsräte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Frauenrat unterst&uuml;tzt diesen Antrag und fordert, dass Aufsichtsr&auml;te in deutschen Unternehmen bis sp&auml;testens in der &uuml;bern&auml;chsten Legislaturperiode zu mindestens 40 Prozent mit Frauen besetzt werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wissenschaftliche Studien belegen, dass Frauen in Entscheidungspositionen umsichtiger und weniger risikofreudig wirtschaften und Unternehmen mit gemischt-geschlechtlichen F&uuml;hrungs-spitzen erfolgreicher sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Forderung nach quotierten Aufsichtsratsgremien orientiert sich am Vorbild Norwegen. Dort m&uuml;ssen seit dem Jahr 2006 mindestens 40 Prozent der Sitze in den Aufsichtsr&auml;ten b&ouml;rsennotierter Unternehmen mit Frauen besetzt sein. Betriebe, die sich nicht daran halten, m&uuml;ssen seit Anfang 2008 mit Sanktionen bis hin zum Entzug der B&ouml;rsennotierung rechnen. Gesetzliche Vorgaben f&uuml;r Aufsichtsr&auml;te nach dem norwegischen Modell fordert auch die Initiative &bdquo;N&uuml;rnberger Resolution&ldquo;, die im Raum N&uuml;rnberg von Frauen gestartet und von prominenten Unterst&uuml;tzerinnen wie Rita S&uuml;ssmuth unterzeichnet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Initiative fand inzwischen auch in anderen Regionen und St&auml;dten des Landes Nachahmer/innen.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Quote-fuer-Aufsichtsraete-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2009 ist das "Jahr der Frauen im Sport" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat das Jahr 2009 zum "Jahr der Frauen im Sport" erkl&auml;rt und will unter dem Motto FRAUEN GEWINNEN! mit Veranstaltungen, Kooperationen und Projekten mehr Frauen zum Sport und in die Spitzengremien von Verb&auml;nden und Vereinen bringen. Schirmherrin ist Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.dosb.de/de/frauen-gewinnen/" target="_blank">Weitere Informationen auf den Seiten des DOSB</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2009-ist-das-Jahr-der-Frauen-im-Sport-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Stellungnahme zum Konjunkturpaket </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 13. Februar hat die LAG kommunaler&nbsp; Frauenb&uuml;ros und Gleichstellungsstellen NRW eine Stellungnahme zum Konjunkturpaket&nbsp; abgegeben. Sie enth&auml;lt eine Aussage zur Besch&auml;ftigungssituation von Frauen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Konjunkturpaket-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechterdebatten in Deutschland </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Sie finden den Vortrag im Dateianhang zum Herunterladen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechterdebatten-in-Deutschland-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Auszeichnung der berufundfamilie gGmbH </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein solcher "Ort" findet sich &uuml;berall dort, wo zukunftsorientierte Ideen entwickelt, gef&ouml;rdert und aktiv umgesetzt werden. Die Auszeichnung honoriert das Engagement der GmbH f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik.<br />&nbsp;<br />Bei der Preisverleihung betonte Rainer Gergen: "Es ist nicht einfach, heutzutage eine richtige Work-Life-Balance zu finden. Als Kompetenztr&auml;ger zu Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie f&uuml;hrt die berufundfamilie gGmbH vor, wie Arbeitgeber familienbewusste Personalpolitik betreiben k&ouml;nnen. So bildet die Initiative berufundfamilie ein Fundament f&uuml;r unsere gesellschaftliche und wirtschaftliche Zukunft."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Auszeichnung-der-berufundfamilie-gGmbH-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mädchen und Sport </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die aktuelle Studie der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung belegt: Gezielte M&auml;dchenf&ouml;rderung bricht mit traditionellen Rollenbildern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie es gelingt, mit individuellen Sportangeboten jungen Frauen ein modernes und selbstbewusstes Rollenverst&auml;ndnis zu vermitteln, zeigt die Evaluation &bdquo;M&auml;dchenSt&auml;rken&ldquo; &ndash; ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung und Nike.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Infos dazu unter <a href="http://www.maedchenstaerken.de/">www.maedchenstaerken.de</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Maedchen-und-Sport-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender in der Pflege </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Expertise &bdquo;Gender in der Pflege &ndash; Herausforderungen f&uuml;r die Politik&ldquo;, die im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung durchgef&uuml;hrt wurde, kann hier heruntergeladen werden.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-in-der-Pflege-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Folgekosten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach zwei Jahren AGG war es im August 2008 Zeit, Bilanz zu ziehen. Die Antidiskriminierungsstelle Berlin (ADS) hat dies mit einem Gutachten getan und festgestellt: Weder die bef&uuml;rchtete Kostenexplosion noch die prophezeite Klageflut sind Realit&auml;t geworden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gutachten und Studien:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gutachten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) &ldquo;Nutzen und Kosten des AGG f&uuml;r die Wirtschaft. Analyse des Gutachtens 'Gesetzesfolgekosten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes' "- 2008<br /><a class="[object]" href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/ADS/pressemitteilungen,did=112532.html" target="_blank">Pressemitteilung der ADS</a><br /><a class="[object]" href="http://www.bildungsspiegel.de/aktuelles/agg-durchfuehrung-in-der-praxis-wesentlich-billiger-als-behauptet-2.html?Itemid=262" target="_blank">Zusammenfassung der ADS-Studie</a></p>
<p><br />Dasdarin analysierte Gutachten der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft GmbH &bdquo;Empirische Erhebung der Gesetzesfolgekosten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)&ldquo; - 2007</p>
<p><a class="[object]" href="http://archiv.insm.de/Downloads/PDF_-_Dateien/070815_Kurzversion_FINAL.pdf" target="_blank">Kurzfassung</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Folgekosten-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechtsprechung zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.&nbsp;Die zun&auml;chst erwartete Klageflut und &Uuml;berlastung der Personalabteilung ist jedenfalls bislang ausgeblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier finden Sie eine erste &Uuml;bersicht zu Urteilen nach dem AGG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stand: 6. M&auml;rz 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Rechtsprechung-zum-AGG.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Umfrage zur Diskriminierung in der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die EU-B&uuml;rger/innen wurden vom Juni bis Juli 2006 zum Thema &bdquo;Diskriminierung in der Europ&auml;ischen Union&ldquo; befragt. Das Ergebnis k&ouml;nnen Sie hier im Dateianhang nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Umfrage-zur-Diskriminierung-in-der-EU.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Synopse zur neuen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und dem AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) hat eine Synopse zum EU-Richtlinienvorschlag f&uuml;r eine neue Antidiskriminierungs-Richtlinie erarbeitet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dort findet sich eine <a class="[object]" href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/RedaktionADS/PDF-Anlagen/2008-08-20-gegen_C3_BCberstellung,property=pdf,bereich=ads,sprache=de,rwb=true.pdf" target="_blank">Gegen&uuml;berstellung</a> des Richtlinienvorschlags der EU zur Bek&auml;mpfung von Diskriminierung au&szlig;erhalb von Besch&auml;ftigung und Beruf und des AGG.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Synopse-zur-neuen-EU-Antidiskriminierungsrichtlinie-und-dem-AGG.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bundestags-Drucksachen zum AGG</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/16_8965.pdf" target="_blank">Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien und Praxisprobleme beim Umgang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/8965 vom 25.4.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_8461.pdf" target="_blank">Konsequenzen der Bundesregierung aus der Aufforderung zur Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch die EU-Kommission</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/8461 vom 10.3.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://cp27.xsadmin.de/download/BT%20-DRS%2016_7674.pdf" target="_blank">Allgemeine Ungleichbehandlung trotz allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks. 16/7674 vom 3.1.2008</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606869.pdf" target="_blank">Kostenbelastung f&uuml;r Unternehmen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6869&nbsp; vom 29.10.2007</p>
<p><br /><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/063/1606316.pdf" target="_blank">Praxistauglichkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes</a></p>
<p>BT-Drucks.&nbsp;16/6316&nbsp; vom 10.9.2007</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bundestags-Drucksachen-zum-AGG.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie" vom Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die am besten ausgebildete Frauengeneration aller Zeiten steht dem Arbeitsmarkt wegen der Vereinbarkeitproblematik nur bedingt zur Verf&uuml;gung. Somit kommt der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein hoher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Stellenwert f&uuml;r die Zukunftsf&auml;higkeit des Landes zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie im Dateianhang den Abschlussbericht zum Projekt "Vereinbarkeit von Beruf und Familie", das das Ministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales Baden-W&uuml;rttemberg initiiert hat.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Projekt-Vereinbarkeit-von-Beruf-und-Familie-vom-Ministerium-fuer-Arbeit-und-Soziales-Baden-Wuerttemberg.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Geschlechtergerechte Sprache </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat einen Leitfaden zu einer geschlechtergerechten Rechtssprache herausgegeben. 
</p>
<p>
Er zeigt anhand von Beispielen aus der Praxis, wie Rechtstexte gleichzeitig in einer adressatInnengerechten, anwendungsfreundlichen, klaren und verst&auml;ndlichen Sprache abgefasst werden k&ouml;nnen. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Geschlechtergerechte-Sprache-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Offener Brief der GMEI zu Gender Mainstreaming</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die "Gender Mainstreaming Experts International" haben im Oktober 2007 in einem offenen Brief an Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen ihrer Sorge Ausdruck verliehen, dass der Stellenwert von Gender Mainstreaming durch die Bundesregierung immer mehr abgeschw&auml;cht werde.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Offener-Brief-der-GMEI-zu-Gender-Mainstreaming.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EU-Gleichstellungscharta</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bereits im M&auml;rz 2007 hatte Heidelberg als erste Stadt &uuml;ber 100.000 Einwohner/innen die Annahme und Umsetzung der "Europ&auml;ischen Charta f&uuml;r die Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern auf lokaler Ebene" beschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im November 2007&nbsp; wurde dann der Erste Heidelberger Gleichstellungs-Aktionsplan einstimmig beschlossen, der die <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1164194/16_pdf_eu-charta-gleichstellung-lokal.pdf" target="_blank">EU-Gleichstellungs-Charta</a> in Kraft setzt. Der Gleichstellungs-Aktionsplan enth&auml;lt 47 Projekte aus 14 &Auml;mtern der Stadt, mit denen die Chancengleichheit f&uuml;r M&auml;nner <strong>und</strong> Frauen verbessert werden soll. Er kann auf dieser Seite heruntergeladen werden.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Dokumentation der Tagung, die die Landesarbeitsgemeinschaft kommunler Frauenb&uuml;ros/ Gleichstellungsstellen Nordrhein-Westfalen am 22. November 2008 veranstaltet hat: <a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/show/1193798/16_pdf_NRW-DokuEuropa2008.pdf" target="_blank">hier </a></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Ein Beitrag von Nora Bussmann in <em>GiP</em> 2/2009 erl&auml;utert am Beispiel Luzern, welche Bedeutung die Charta hat und wie sie in einer Kommune implementiert werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/EU-Gleichstellungscharta.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellungsberichte</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die <a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/3.-bilanz-chancengleichheit-europa-im-blick,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf" target="_blank">"3. Bilanz Chancengleichheit - Europa im Blick"</a> berichtet &uuml;ber den Fortgang der Gleichstellung in der Privatwirtschaft, bei der Deutschland in der EU einen der hintersten R&auml;nge belegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2007/keaj07001_de.pdf" target="_blank">Bericht der Kommisssion</a>&nbsp;der Europ&auml;ischen Gemeinschaften an den Rat, das Europ&auml;ische Parlament, den Europ&auml;ischen Wirtschafts- und Sozial-Ausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern - 2007</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/037/1603776.pdf" target="_blank">Erster Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz</a></p>
<p>Bundestags-Drucksache 16/3776 vom 7.12.2006</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.senioren-nrw.de/pdf/frauen/landesgleichstellunggesetz.pdf" target="_blank">Bericht der Landesregierung</a> NRW zur Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichstellungsberichte.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vierter Gremienbericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Vierte Gremienbericht der Bundesregierung belegt: Noch immer gibt es kein ausgewogenes Verh&auml;ltnis der Geschlechter in den Bundesgremien. Der Frauenanteil stieg innerhalb von 15 Jahren um weniger als 1 Prozent.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=97882.html" target="_blank">zum Bericht</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Vierter-Gremienbericht.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ausstattungsanspruch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben einen Anspruch auf Ausstattung mit Arbeitsmitteln, die sie f&uuml;r ihre Aufgabe ben&ouml;tigen (nach &sect; 18 BGleiG und diversen Regelungen in den L&auml;ndern).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das bedeutet: Sie haben ein Recht auf wichtige Fachliteratur!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie dazu den wichtigen Beitrag von <em>Dr. Torsten v. Roetteken</em> in der<strong> <em>GiP </em>0/2004</strong>.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ausstattungsanspruch.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diskriminierung: Ratgeber für Jugendliche</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Unter dem Titel "Dissen - mit mir nicht! Ratgeber f&uuml;r Jugendliche, die diskriminiert werden" ist ein Ratgeber f&uuml;r Jugendliche erschienen, die in der Schule, im Praktikum, bei der Lehrstellensuche, in der Ausbildung und bei Vorstellungsgespr&auml;chen ungleich behandelt und/oder benachteiligt werden.</p>
<p><br />Herausgeber sind die Kooperationspartner im sog. &bdquo;Drei-S&auml;ulen-Modell&ldquo; in K&ouml;ln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Drei-S&auml;ulen-Modell ist ein Zusammenschluss aus Interkulturellem Referat der Stadt K&ouml;ln, Caritasverband f&uuml;r die Stadt K&ouml;ln und &bdquo;&Ouml;ffentlichkeit gegen Gewalt e.V.&ldquo;, der sich aktiv f&uuml;r die Gleichbehandlung aller Menschen in K&ouml;ln und gegen Benachteiligung, Ausgrenzung und Diskriminierung einsetzt.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diskriminierung-Ratgeber-fuer-Jugendliche.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienatlas 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Differenzierte Analyse aller 439 Kreise und kreisfreien St&auml;dte zu den Handlungsfeldern Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Ausbildung und Freizeitgestaltung. Dient den Akteuren vor Ort zur Auskunft &uuml;ber die Lebensbedingungen von Familien, zeigt regioanle Potenziale auf und gibt Anregungen f&uuml;r Verbesserungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.prognos.com/Familienatlas-2007.176.0.html" target="_blank">Familienatlas 2007</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienatlas-2007.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienbewusste Personalpolitik</title>
			<description>
				<![CDATA[
Die Bertelsmann-Stiftung bildet in innovativen Unternehmen Mitarbeiter/innen zu Mentor/innen f&uuml;r eine familienfreundliche Personalpolitik aus. Ziel ist es, den betriebswirtschaftlichen Nutzen einer familienbewussten Unternehmenskultur in das Bewusstsein von F&uuml;hrungskr&auml;ften zu r&uuml;cken. 

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienbewusste-Personalpolitik.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kindertagesbetreuung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Selten finden sich genaue und verl&auml;ssliche Zahlen dar&uuml;ber, wie hoch der Bedarf an Kinderbetreuung tats&auml;chlich ist. F&uuml;r Baden-W&uuml;rttemberg liegt eine Bedarfsanalyse f&uuml;r unter 3-J&auml;hrige vor, die aufzeigt, dass gerade in dieser Altersgruppe erhebliche Betreuungsl&uuml;cken klaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.statistik.baden-wuerttemberg.de/Veroeffentl/Monatshefte/200608cont.asp" target="_blank">Mehr</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Kindertagesbetreuung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wenn Entw&uuml;rfe von Rechtsvorschriften erarbeitet werden, m&uuml;ssen&nbsp;geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgen&nbsp;ermittelt werden, um so&nbsp;&nbsp;die Gleichberechtigung von Frauen und M&auml;nnern tats&auml;chlich durchzusetzen&nbsp;und&nbsp;bestehende Nachteile zu beseitigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitshilfe der Bundesregierung gibt dabei eine Hilfestellung</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Vorbereitung-von-Rechtsvorschriften.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming im Berichtswesen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berichterstattung wird durch Gender Mainstreaming aufschlussreicher, denn geschlechterdifferenzierte Darstellungen sind die Grundlage f&uuml;r zielgruppen-differenzierende Analysen aller Sachbereiche, die&nbsp;f&uuml;r das Regierungshandeln relevant sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Checkliste der Bundesregierung stellt dazu eine wichtige Arbeitshilfe zur Verf&uuml;gung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-im-Berichtswesen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wie werden bei Entscheidungen und Prozessen (Mainstreaming) in der Presse- und &Ouml;ffentlichkeitsarbeit die gesellschaftlich, sozial und kulturell gepr&auml;gten Geschlechterrollen (Gender) von M&auml;nnern und Frauen ber&uuml;cksichtigt?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu gibt diese Checkliste eine wertvolle Hilfestellung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-bei-der-Presse--und-Oeffentlichkeitsarbeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sinus-Milieustudien</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong><a href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/ADS/root,did=121488.html" target="_blank">Zur Antidiskriminierung</a></strong></p>
<p>Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) in Berlin ver&ouml;ffentlichte im April 2009 die Sinus-Milieustudie "Diskriminierung im Alltag".</p>
<p>Lesen Sie dazu auch den Aufsatz von Dr. Sonja Dudek, der Autorin der Studie, in <strong><em>GiP </em>4/2009</strong>.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Internetredaktion/Pdf-Anlagen/sinus-kurzfassung,property=pdf,bereich=bmfsfj,rwb=true.pdf" target="_blank">Zur Gleichstellung</a></strong><br />Die Sinus-Milieustudie "Rollen im Wandel - Strukturen im Aufbau" von 2007 untersucht die Einstellungen, Werte und Motive von Frauen und M&auml;nnern. Erstmals wurden nicht nur Durchschnittswerte f&uuml;r die Gesamtbev&ouml;lkerung, sondern Daten und Fakten zur Gleichstellung in verschiedenen Lebenswelten (= Milieus) der Gesellschaft erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a class="[object]" href="http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/gleichstellung,did=103280.html" target="_blank">Zu Migranten</a><br /></strong>"Lebenswelten von Migranten", vom Bundesministerium f&uuml;r Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Auftrag gegebene und im Oktober 2007 vorgestellte Sinus-Milieustudie. Wichtigstes Ergebnis: Die Lebenswelt von Migrantinnen und Migranten in Deutschland ist weitaus vielf&auml;ltiger und differenzierter als allgemein angenommen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://bildungsklick.de/pm/56038/sinus-milieustudie-zeigt-zugehoerigkeit-zu-sozialem-milieu-beeinflusst-alltagskultur-mehr-als-religion-oder-ethnische-herkunft/" target="_blank"><strong>Zur Migration</strong></a></p>
<p>Diese Sinus-Milieustudie zeigt: Die Zugeh&ouml;rigkeit zu einem sozialen Milieu beeinflusst die Alltagskultur mehr als Religion oder ethnische Herkunft. Und es wird deutlich, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter als gesellschaftlicher Grundwert bei den Migrantinnen und Migranten mit guter Bildung, die auch wirtschaftlich gut integriert sind, fest verankert ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sinus-Milieustudien.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltgleichheit: Stellungnahme des djb</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am 28. Januar 2009 fand im Bundestag eine Anh&ouml;rung zur Entgeltgleichheit statt. Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat dazu eine ausf&uuml;hrliche Stellungnahme zu den Ursachen der Entgeltdiskriminierung ver&ouml;ffentlicht, in der eine lange Liste m&ouml;glicher Ma&szlig;nahmen zu deren Beseitigung zu finden ist.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/St09-01-Entgeltgleichheit/" target="_blank"></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltgleichheit-Stellungnahme-des-djb.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Versorgungsausgleichs </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Deutsche Juristinnenbund (djb) begr&uuml;&szlig;t es, dass am 12. Februar 2009 vom Bundestag im Rahmen der Reform des Versorgungsausgleichs nach Scheidung eine gerechtere Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgeverm&ouml;gen beschlossen wurde. Der djb hatte dazu am 28. M&auml;rz eine Stellungnahme abgegeben.</p>
<blockquote>
<blockquote>
<p><br />Zwei wichtige &Auml;nderungen gegen&uuml;ber dem Gesetzentwurf wurden durchgesetzt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ausgleich auch bei kurzen Ehen auf Antrag, um Versorgungsl&uuml;cken gerade bei Frauen zu vermeiden</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>&nbsp;Abfindungen m&uuml;ssen zur Alterssicherung eingesetzt werden. </li>
</ul>
</blockquote>
</blockquote>
<p><br /><a class="[object]" href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-zivil-familien-und-erbrecht/St_08-07_Versorgungsausgleich/" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Reform-des-Versorgungsausgleichs-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unwort des Jahres 2007: "Herdprämie"</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nun steht es fest: Das Unwort des Jahres 2007 lautet &bdquo;Herdpr&auml;mie". Mit dem Etikett des Unwortes k&uuml;rt eine sechsk&ouml;pfige Jury allj&auml;hrlich W&ouml;rter und Formulierungen aus der &ouml;ffentlichen Sprache, die <em>&bdquo;sachlich grob unangemessen sind und m&ouml;glicherweise sogar die Menschenw&uuml;rde</em> <em>verletzen"</em>, so die Begr&uuml;ndung. Der Begriff &bdquo;Herdpr&auml;mie" setzte sich dieses Mal gegen 968 andere Vorschl&auml;ge durch.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Wort kam auf, als unsere Bundesfrauenministerin einen Paradigmenwechsel in der Familienpolitik herbeif&uuml;hren wollte und das Elterngeld ins Leben rief. Das wiederum f&uuml;hrte Bischof Mixa auf den Plan, der bef&uuml;rchtete, Frauen w&uuml;rden zu &bdquo;Geb&auml;rmaschinen" degradiert, wenn sie nicht ihrem eigentlichen, nat&uuml;rlichen Zweck - n&auml;mlich dem Kinderkriegen - zugef&uuml;hrt w&uuml;rden, sondern dar&uuml;ber hinaus ein selbstbestimmtes, autonomes, kurz gesagt: ein emanzipiertes Leben f&uuml;hren m&ouml;chten, das sie vor lauter finanzieller Unabh&auml;ngigkeit den Dienst an der Nation vergessen l&auml;sst.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Schlie&szlig;lich wissen wir es doch alle: Frauen - vor allem die gebildeten - sind schuld an der Kinderlosigkeit, der &Uuml;beralterung, den fehlenden Arbeitspl&auml;tzen, der Verwahrlosung und emotionalen Verarmung von Kindern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Kette, mit der Frauen seit Jahrhunderten an den patriarchalen Herd geschmiedet sind, sollte deswegen um Gottes willen mitnichten gelockert oder gar zerschlagen werden. Deshalb musste unbedingt eine Pr&auml;mie her, ein Bonus, ein Zuckerl f&uuml;r all diejenigen, die darauf verzichten, dem Staat zur Last zu fallen, weil sie ihr Humankapital nicht in die F&auml;nge einer Fremdbetreuung abschieben m&ouml;chten, die wegen traditionell-chronischer Unterfinanzierung oder unkontrollierbarer staatlicher Ideologie zwangsl&auml;ufig einen sch&auml;dlichen Einfluss auf die kleinen Augensterne nehmen muss.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wer dem tapfer widersteht, hat ja wohl ein wenig finanzielle Labsal verdient. Wen juckt es denn, dass dort, wo Kinder bereits jetzt einem realen "Herdpr&auml;mien"- Szenario ausgesetzt sind - zum Beispiel in Th&uuml;ringen - die Dreik&auml;sehochs ihre Kindheit vermehrt zu Hause statt unter leichaltrigen verbringen? Wer m&ouml;chte schon wirklich Ernst machen mit der Integration von Migrantenkindern, der Gleichheit von Bildungschancen unabh&auml;ngig von der sozialen Schichtzugeh&ouml;rigkeit der Eltern und last and least der Erh&ouml;hung der Erwerbsquote von Frauen? Wieso Infrastruktur ausbauen und die Unterlassungss&uuml;nden vergangener Dekaden ausb&uuml;geln, so lange das Geld durch Subventionierung althergebrachter Daseinsformen so sch&ouml;n angelegt werden kann?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nein, was dieses Land wirklich braucht, sind Anreize <em>gegen eine Erwerbst&auml;tigkeit von M&uuml;ttern. Und wehe </em>denen, die das als &bdquo;Herdpr&auml;mie" diffamieren und damit die Menschenw&uuml;rde von Hausfrauen verletzen. Da muss doch die Jury, die nicht nur die sch&ouml;ne Sprache, sondern auch das sch&ouml;ne Leben bewahren m&ouml;chte, in die Bresche springen und klar machen, was das bedeutet, n&auml;mlich dass <em>&bdquo;diese Bezeichnung</em><em> </em><em>Eltern, insbesondere Frauen, die ihre Kinder zu Hause erziehen, diffamiere". </em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p>Wie sch&ouml;n diese Einlassung klingt: &bdquo;insbesondere Frauen". Damit nur ja keiner auf die Idee kommt, wir redeten hier von den V&auml;tern (die im zweifelsfall die Pr&auml;mie versaufen? Auch dagegen verwahrt sich die Jury in ihrer Begr&uuml;ndung ganz entschieden: <em>&bdquo;Inzwischen gibt es ein ganzes Wortfeld, das die Diffamierungsabsicht ebenfalls deutlich werden l&auml;sst. Dazu geh&ouml;ren u.a. die Varianten ,Aufzuchtpr&auml;mie&lsquo;, ,Gluckengehalt&lsquo; und ,Schnapsgeld&lsquo; ").</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Erziehungssache ist und bleibt Frauensache und damit an dieser Grundfeste nicht ger&uuml;ttelt wird, muss der aktuelle Trend, die holden M&uuml;tter zur&uuml;ck an den Herd zu bannen, damit sie auch weiterhin die Schl&uuml;pfer der Familie an die Leine zum Trocknen h&auml;ngen, auch finanziell gef&ouml;rdert werden. Dass der in diesem Zusammenhang genannte Betrag von 150,00 Euro f&uuml;r die Eigenaufzucht der Kleinodien eher symbolischen Charakter hat, ist der allgemeinen Armut des Landes geschuldet, sagt aber selbstverst&auml;ndlich &uuml;ber den gesellschaftlichen Wert dieser Leistung nichts aus. Zum Bauchpinseln reicht&acute;s gerade aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So weit ist das alles logisch. Was ich nur nicht verstehe - und je l&auml;nger ich dar&uuml;ber nachdenke, desto bl&uuml;meranter wird mir: Mir f&auml;llt daf&uuml;r gar keine passendere Bezeichnung ein als &bdquo;Herdpr&auml;mie"!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><em>
<p style="text-align: right;">Claudia Luz</p>
</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Unwort-des-Jahres-2007-Herdpraemie.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil IV: Sexuelle Orientierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat&nbsp; und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene deutsche&nbsp; allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von&nbsp; Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp;Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In vier Folgen wurden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von&nbsp; Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Zun&auml;chst standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund (Heft 2/2007), dann Behinderung und Alter (Heft 4/2007), im dritten Beitrag Geschlecht (Heft 6/2007) und in dieser letzten Folge geht es um sexuelle Orientierung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Zum ersten Mal in der Geschichte des Deutschen Bundestages erkl&auml;rte dieser 2005, &bdquo;sich gegen jede Form der Diskriminierung junger Schwuler und Lesben sowie gegen deren Arbeit vor Ort" zu wenden.<sup>1</sup></p>
<p align="left">Schon alleine die Wortwahl zeigt, dass sich gesellschaftlich das Bild von Homosexualit&auml;t gewandelt hat. &bdquo;Schwul" und &bdquo;lesbisch" waren fr&uuml;her Schimpfw&ouml;rter. Sie werden zwar auch heute noch vereinzelt als solche gebraucht, sind aber mittlerweile Ausdruck einer Emanzipationsbewegung und eines gestiegenen Selbstbewusstseins. Die Verwendung durch den Bundestag symbolisiert die Anschlussf&auml;higkeit an die Selbsthilfebewegung und an Nichtregierungsorganisationen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der <strong>gesellschaftliche Wandel </strong>wird besonders deutlich, wenn man sich daran erinnert, dass der Paragraf 175 des Strafgesetzbuchs erst 1994 endg&uuml;ltig abgeschafft wurde, der - letztlich seit 1870/71 - &bdquo;widernat&uuml;rliche Unzucht" zwischen erwachsenen M&auml;nnern unter Strafe stellte.<sup>2</sup></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Gleichwohl existieren Diskriminierungen gegen&uuml;ber Homosexuellen und auch Trans- und Intersexuellen, weshalb politische und rechtliche Anstrengungen und auch Programme im Bildungsbereich z.B. notwendig sind.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-IV-Sexuelle-Orientierung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>work-life-balance</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frau M&uuml;ller-Maier-Schulze &ouml;ffnet am Montag um 8.30 Uhr, nachdem sie mit dem Wagen ihre drei Kinder in den diversen Schulen und Kitas abgeliefert und ihren Mann zu seiner Dienststelle chauffiert hat &ndash; sie f&uuml;hrt n&auml;mlich nebenbei ein erfolgreiches kleines Familienunternehmen &ndash; motiviert, engagiert und tatendurstig die T&uuml;r zu ihrem B&uuml;ro. Sie f&auml;hrt ihren PC hoch, greift zur ersten Akte &ndash; - &ndash; und ist tot.</p>
<p><br />Kamera aus und Schnitt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Lesen Sie die gesamte Glosse von Kristin Rose-M&ouml;hring&nbsp;aus der <strong>GiP 5/2005</strong> auf den folgenden Seiten...</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/work-life-balance.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil III: Geschlecht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<p align="left">In mehreren Folgen wurden in den letzten Ausgaben jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007 Seite 27 ff .) standen ethnische Herkunft /Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In Heft 4/2007 (Seite 22 ff .) ging es um Behinderung und Alter und im heutigen</p>
<p align="left">dritten Beitrag steht Geschlecht im Vordergrund.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In einem letzten Beitrag wird Diskriminierung aus Gr&uuml;nden der sexuellen Orientierung behandelt (voraussichtlich in Heft 1/2008).</p>
</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-III-Geschlecht.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil I: Ethnische Herkunft und Religion</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat, und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benach-</p>
<p align="left">teiligungen aufgrund der&nbsp;ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/ Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ursachen und Mechanismen von&nbsp; Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen&nbsp;an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine&nbsp; Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten in einer Gesellschaft bewirken wollen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es ist daher n&ouml;tig, die Lage der Gruppen der Betroffenen spezifisch zu betrachten. Dies wird in drei Folgen geschehen, in denen jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet werden. In diesem ersten Beitrag steht <strong>ethnische Herkunft/</strong><strong>&nbsp; Rasse und <strong>Religion/Weltanschauung </strong>im Vordergrund. </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">In den kommenden Heften wird es um Behinderung und Alter und Geschlecht und sexuelle Orientierung gehen.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-I-Ethnische-Herkunft-und-Religion.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierung - Teil II: Behinderung und Alter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Durch vier Richtlinien, die die EU seit dem Jahre 2000 verabschiedet hat und durch das im August des letzten Jahres in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft bzw. Rasse, aufgrund von Religion/Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identit&auml;t oder des Geschlechts verhindert oder beseitigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ursachen und Mechanismen von Diskriminierung sind dabei sehr komplex und die Folgen unterscheiden sich f&uuml;r die angesprochenen Gruppen. Insofern m&uuml;ssen auch Ma&szlig;nahmen an unterschiedlichen Stellen ansetzen, die eine Teilhabef&ouml;rderung von Minderheiten, bzw. benachteiligten Gruppen in einer Gesellschaft bewirken sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist daher notwendig, die Lage der Betroffenen spezifisch zu&nbsp;betrachten. In drei Folgen werden jeweils Ausma&szlig; und Hintergr&uuml;nde von Diskriminierung behandelt und M&ouml;glichkeiten des Schutzes vor Diskriminierung durch die EU-Richtlinien und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgelotet. Im ersten Beitrag (Heft 2/2007)&nbsp;standen ethnische Herkunft/Rasse und Religion/Weltanschauung im Vordergrund. In diesem zweiten Aufsatz wird es um Behinderung und&nbsp;Alter gehen<sup>1 </sup>und in einem dritten Beitrag dann um Geschlecht und sexuelle Orientierung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen Schutz vor Diskriminierung in Besch&auml;ftigung, Beruf und Ausbildung bietet die sogenannte &bdquo;Rahmenrichtlinie" 2000/78/EG.<sup>2</sup> Hier sind u.a. die Merkmale Alter und Behinderung enthalten, um die es im Folgenden geht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kommt dem Bereich der Arbeitsverh&auml;ltnisse nach und formuliert dar&uuml;ber hinaus ein Benachteiligungsverbot&nbsp;im zivilrechtlichen Bereich f&uuml;r einige in der Rahmenrichtlinie erfassten Gruppen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierung---Teil-II-Behinderung-und-Alter.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das Eva-Prinzip</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left">2006 war das Jahr der <strong>Eva </strong>und das nicht wirklich im positiven Sinne:</p>
<p align="left">Im Mai kam <strong>Eva </strong>Herman daher. Sie schrieb sich im &bdquo;Cicero" nicht nur den Frust ihres anscheinend verpfuschten Lebens von der Seele, sondern Verallgemeinerte dies auch noch auf den Rest der Frauenwelt. Dann schob sie im Sommer wegen des angeblich gro&szlig;en Publikumsinteresses ihre Lebensweisheiten &bdquo;<strong>Das Eva-Prinzip</strong>" hinterher, in dem sie auf 262 Seiten dahinschwadroniert, als g&auml;be es kein Morgen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ganz ernsthaft schwatzt sie im 21. Jahrhundert &uuml;ber Themen wie Selbst-entwertung durch Arbeit", &bdquo;Die Verm&auml;nnlichung der Frau", &bdquo;Der Feminismus fra&szlig; unsere Kinder" und &bdquo;Fataler M&auml;nnerhass". Unertr&auml;glich.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Kurz darauf warf Desiree Nick ihre Gegenthese &bdquo;<strong>Eva</strong><strong>&nbsp; go home" auf den Markt, es folgten - in welcher Reihenfolge </strong>auch immer - Herrmann Evers (eine umgedrehte Eva Herman?) mit&nbsp; &bdquo;<strong>Super, Eva - M&auml;nner&nbsp; sagen Danke f&uuml;r eine neue D&auml;mlichkeit"</strong> und Karin Deckenbach mit</p>
<p align="left">&bdquo;<strong>War was, Eva? - Wer sich nicht&nbsp; wehrt, endet am Herd".</strong> Eva, Eva und nochmals Eva - es gibt kein Entrinnen, denn nun liegt auch noch Evchen Hermans neues Werk vor.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Es wird Zeit, das Thema im Jahr 2007 positiv abzuschlie&szlig;en, und f&uuml;r Eva - die erste Frau, die biblische Eva - eine Lanze zu brechen. Eva steht n&auml;mlich <strong>nicht&nbsp; f&uuml;r den R&uuml;ckschritt</strong> &agrave; la Herman, f&uuml;r das Prinzip der alten &bdquo;neuen Frau", f&uuml;r das goldlockige Engelswesen am heimischen Herd, das dem Mann nach erfolgreicher Jagd unter Aufopferung s&auml;mtlicher Eigeninteressen die H&ouml;hle aufh&uuml;bscht.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Eva ist der Anfang von allem, ganz besonders der <strong>Anfang aller Ver&auml;nderungen</strong>. Denken Sie zur&uuml;ck an das Buch der B&uuml;cher: Eva und Adam leben im Paradies. F&uuml;r Essen und Trinken ist reichlich gesorgt. Das Wetter ist immer bestens. Beide geben sich dem s&uuml;&szlig;en Nichtstun hin. Arbeiten m&uuml;ssen und k&ouml;nnen sie nicht. Es gibt keine Eltern, keine Kinder, um die sie sich sorgen m&uuml;ssten; keine Nachbarn, die st&ouml;ren. Alles ist friedlich. Da noch niemand vom Baum der Erkenntnis genascht hat, liegen auch keine Erkenntnisse vor, &uuml;ber die sie sich unterhalten k&ouml;nnten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Der Mann an Evas Seite kennt nur zwei Themen: Dass Gott - eine Autorit&auml;t, die beide nicht kennen - Eva aus <strong>seiner </strong>Rippe&nbsp; erschaffen hat, und dass jener Gott verboten hat, von den Fr&uuml;chten des Baumes in der Mitte des Gartens zu essen. Adam und Eva laufen st&auml;ndig nackt herum, aber die Erkenntnis, ob dies gut oder schlecht ist, fehlt ihnen noch. Sie sehen vermutlich beide ganz gut aus, aber sie haben keinen Vergleich. Sex ist noch nicht erfunden und sie sind mit dem Ewigen Leben gesegnet. Nichts wird sich jemals &auml;ndern.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Ist das nicht grauenhaft?</strong> Finden Sie diese Vorstellung nicht auch f&uuml;rchterlich? H&auml;tten Sie an Adams oder Evas Stelle nicht das Gef&uuml;hl, es m&uuml;sse etwas geschehen? Adam anscheinend nicht. Eva sehr wohl. Sie &uuml;berwindet die Tr&auml;gheit und wird aktiv. Intuitiv sp&uuml;rt sie, dass etwas faul ist im Staate Eden. Sie sucht Erkenntnis und holt von der Schlange eine zweite Meinung dazu ein, was es mit dem Baum in der Mitte des Gartens auf sich hat. Dann trifft sie eine mutige Entscheidung: Sie isst eine &bdquo;verbotene" Frucht vom Baum der Erkenntnis.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Damit lehnt sie sich gegen eine unbekannte Autorit&auml;t auf und &uuml;bertritt ein Verbot, dessen Sinn sich ihr nicht erschlie&szlig;t. Eigentlich eine m&uuml;ndige B&uuml;rgerin, oder? Der br&auml;sige Adam setzt ihr keinen Widerstand entgegen. Er l&auml;sst sich mitrei&szlig;en. Die Strafe folgt auf den Fu&szlig; und wir tragen daran noch heute: die Vertreibung aus dem&nbsp; Paradies.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Aber ist das wirklich so schlimm?</strong> Eva hat die Welt ver&auml;ndert. Sie hat den Menschen erst erm&ouml;glicht, die Welt zu erkennen. Dieser Erkenntnisf&auml;higkeit verdanken wir nicht nur <strong>Wissenschaft </strong>und <strong>Forschung</strong>, <strong>Kultur und Philosophie, </strong>sondern auch jedes pers&ouml;nliche<strong> </strong>Empfinden von <strong>Vergn&uuml;gen</strong>, <strong>Freude </strong>und <strong>Gl&uuml;ck</strong>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir Menschen haben durch die Vertreibung aus dem Paradies die Mauern des Garten Eden &uuml;berwunden und die Welt erobert. Wir haben jetzt Eltern, Kinder, Freund/inn/e/n, Bekannte. Wir haben&nbsp; Menschen, mit denen wir uns austauschen k&ouml;nnen. Soziale Bindungen und Kommunikation bereichern unser Leben. Zudem: Wir laufen heute nur noch selten nackt herum,aber wenn, haben wir meist viel Spa&szlig; dabei.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>Ist das nichts? Alles Evas Verdienst!</strong> Und was schreibt unsere Super-Eva (Herman) dazu? <em>&bdquo;Es war Eva, die sich von der Schlange &uuml;berreden lie&szlig; ... Dieses Geschehen nahm den Dingen ihre Eindeutigkeit und Unschuld und zeigte den Menschen, was alles m&ouml;glich ist ... Die Folgen sind bekannt, das Paradies ist f&uuml;r uns Menschen zumindest auf Erden versperrt. ... Und so m</em><em>uss es auch Eva sein, die ... die Sache nun wieder in Ordnung bringt."&nbsp;</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="left">Was hei&szlig;t hier &uuml;berreden? Was f&uuml;r eine &bdquo;Sache" und was f&uuml;r eine Ordnung, um Himmels willen?</p>
<p align="left">Die stinklangweilige Friedhofsruhe eines Paradieses etwa? G&ouml;ttin beh&uuml;te! Erst Eva hat uns Menschen zu dem gemacht, was wir heute sind. Das ist das eigentliche <strong>EVA-PRINZIP!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">H&auml;tte Adam das auch geschafft? Chancengleichheit bestand.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Kristin Rose-M&ouml;hring</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-Eva-Prinzip.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das EMMA - Jahr</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>dieses Jahr ist ein <strong>"Emma"-Jahr</strong>:</p>
<p>Nicht nur konnte das von Alice Schwarzer herausgegebene Frauenmagazin dieses Namens am 26. Januar 2007, seinen 30. Geburtstag&#9792; begehen - es entstand 1977 aus der zweiten, der modernen Frauenbewegung, die sich Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts formierte, sondern auch viele andere Emmas, Emilias und Emilys tauchen in diesem Jahr aus den Geschichtsb&uuml;chern auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Das-EMMA---Jahr.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>"Wien sieht's anders" </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Gender Piktogramme</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Im Mittelpunkt stehen allgemein bekannte Piktogramme und Schilder mit getauschtem Geschlecht. "Die Kampagne zeigt Bekanntes auf unbekannte Art und Weise und soll so f&uuml;r positive Irritation sorgen. Weil sie fixe Sehgewohnheiten konterkariert, regt die Kampagne zum anderen Denken, Sehen und Handeln auf", so Frauenstadtr&auml;tin Sonja Wehsely bei der Vorstellung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als Vorreiterin wird Wien au&szlig;erdem Hinweis-Schilder und Piktogramme - soweit die Gestaltung der Stadt obliegt - k&uuml;nftig der Alltagsrealit&auml;t anpassen. So werden etwa &ouml;ffentliche Wickelpl&auml;tze k&uuml;nftig auch durch einen wickelnden Mann angezeigt und neben "m&auml;nnlichen Fluchtweg-Schildern" wird es im Rathaus fortan auch Schilder geben, die eine laufende Frau zeigen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Als einziges Bundesland in &Ouml;sterreich hat Wien im Jahr 2005 eine eigene Projektstelle Gender Mainstreaming in der Verwaltungsspitze eingerichtet. Diese Positionierung von Gender Mainstreaming direkt in der Konzernspitze hat sich als sehr vorteilhaft erwiesen. Ergebnisse des erfolgreichen Gender Mainstreamings finden sich bereits in vielen Aufgabenbereichen der Stadt: bei der Arbeitsmarktpolitik ebenso wie bei der Gestaltung von &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen, Parkanlagen, Spielpl&auml;tzen oder Kinderg&auml;rten.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die gr&ouml;&szlig;te Beachtung findet der Gender-Aspekt bislang im Bereich Stadtplanung und Wohnbau, im Gesundheits- und Jugendbereich und im Stadtgartenamt. Auch die von der Stadt Wien dotierten Fonds arbeiten nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings. Das Know- How Wiens bei der Implementierung von Gender Mainstreaming ist international gefragt. "Wir betrachten Gender Mainstreaming als ma&szlig;gebliches Instrument f&uuml;r eine m&ouml;glichst treffsichere Kund/innenorientierung", unterstreicht Magistratsdirektor Dr. Ernst Theimer.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p class="MsoBodyText" style="margin: 0cm 0cm 0pt">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Wien-siehts-anders-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bekenntnisse einer Rabenmutter</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ich gestehe es freim&uuml;tig: ich bin eine Rabenmutter, und das ist gut so!</p>
<p>Obwohl ich dreizehn Jahre Schule und zehn Jahre Studium hinter mich gebracht habe, haben sich mir die Geheimnisse der Kindererziehung in dieser Zeit nicht erschlossen. Deshalb gebe ich diese Aufgabe heute voller Vertrauen in die H&auml;nde derjenigen ab, die sie gelernt haben. Ich selbst ziehe es vor, mich selbst zu verwirklichen und an beruflichen Herausforderungen abzuarbeiten, denen ich auch tats&auml;chlich gewachsen bin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>So kommt es, dass ich der Erwerbsarbeit nachgehe, w&auml;hrend meine Kinder in einer Gruppe ungef&auml;hr Gleichaltriger sozialisiert werden, weil ich der festen &Uuml;berzeugung bin, dass sie w&auml;hrend des Tages nicht mich brauchen, sondern vielf&auml;ltige Anregungen und planvolle Anleitung. Ach, ich habe es so genossen, dieses Dasein...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis mich vor kurzem ein neuer Generalangriff patriarchaler grauer Herren aufgeschreckt hat: das M&uuml;tter- Bashing (selbstverst&auml;ndlich gibt es f&uuml;r diese Schelte keinen deutschen Begriff, doch das moniere ich hier wirklich nur sehr am Rande und verweise auf unsere Glosse zum Thema &bdquo;Denglisch" in der GiP 5/2005). Deutsche M&uuml;tter sind faul! Gerade hatte ich es mir in meiner verrufenen Rabenmutter-Ecke gem&uuml;tlich gemacht, mit Kolleginnen friedlich beim Kaffee geplauscht, in Sitzungen entspannt dem Feierabend entgegen getr&auml;umt, und dann muss ich lesen, dass sich pl&ouml;tzlich neue Konkurrenz auf dem Feld der Feinde der Nation tummelt: die Hausfrauen-M&uuml;tter. Gehen laut Studie nicht arbeiten und liegen stattdessen in ihrer Freizeit auf der faulen Haut, statt ihre Brut zu beh&uuml;ten.<sup>1</sup></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ach, die Nur-M&uuml;tter sind auch nicht mehr das, was sie mal - tausend Jahre lang - waren. Wo soll das nur hinf&uuml;hren mit der Entwicklung der deutschen Nation? Kommt ihr lieben Faulpelzinnen, die ihr noch andere Interessen au&szlig;erhalb eures Mutter- und Ehefrauen- Daseins habt: reiht euch ein in die Riege der kinderlosen Geb&auml;rverweigerinnen und erwerbst&auml;tigen Rabenm&uuml;tter, stellt euch mit an den Pranger - es ist gen&uuml;gend Platz f&uuml;r alle (Frauen) da.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir haben die Wahl unter vielf&auml;ltigen M&ouml;glichkeiten: Kinder kriegen und trotzdem in der Freizeitgesellschaft den selbsts&uuml;chtigen Vergn&uuml;gungen nachgehen? Oder lieber am Karriereknick basteln und die Kleinen abgeben? Oder doch besser am demographischen Untergang mit- wirken und die Mutterrolle verweigern? Pfeift auf die konservativ-patriarchalischen Spa&szlig;verderber, denen es sowieso niemand recht machen kann. Sucht euch einfach das aus, was euch am meisten Freude macht. Oder wollt ihr lieber mit dem Chefideologen Schirrmacher ein Hohelied auf die Kraft der Familie und die selbstlose Arbeit der Frauen singen? Dann ab in die K&uuml;che mit euch als stille Reserve...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es ist doch sch&ouml;n, dass so langsam auch der letzten - j&uuml;ngeren - Frau die Illusion genommen wird, es g&auml;be doch l&auml;ngst Gleichberechtigung (&bdquo;also ich bin noch nie diskriminiert worden" - diesen Satz wird bald keine mehr ernsthaft meinen k&ouml;nnen). Vielleicht bekommt ja die Befreiung von Rollenzw&auml;ngen dadurch noch mal einen ganz neuen Schwung? Sp&auml;testens wenn die siebenfache Mutter der Nation die Frauenbewegten links &uuml;berholt, m&uuml;sste auffallen, dass bei der letzten feministischen Bewegung etwas unerledigt blieb.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Irgendwas war da doch noch? Ach ja, die M&auml;nner. Waren das nicht diejenigen Wesen vom anderen Stern, denen auf keinen Fall zwei Monate Windelwechseln zugemutet werden kann? Die so resistent gegen gleichberechtigte Aufgabenteilung im Privatbereich geblieben sind? Die lieber ihrem Beruf nachgehen, weil sie eh besser bezahlt sind? Die dort so unabk&ouml;mmlich sind, dass nur ein Skiunfall - aber keinesfalls ein Kind - sie f&uuml;r l&auml;ngere Zeit entrei&szlig;en kann? Ich finde, es wird Zeit, dass sich endlich mal jemand um diese bedauernswerten Gesch&ouml;pfe k&uuml;mmert, die keine Wahl in ihrer Lebensplanung haben und so auf eine Rolle festgelegt sind, dass sie keine Zeit mit ihren Kindern verbringen k&ouml;nnen - geschweige denn auf der faulen Haut liegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz </em></p>
<p style="text-align: right;"><em>Redaktion GiP</em></p>
<p>&nbsp;&nbsp;<em> </em>
<p><em><span style="text-decoration: underline;">Anmerkungen</span><br />1 Im 7. Familienbericht des BMFSFJ befindet sich auf Seite 57 das Zitat,<br />das von der Boulevard-Presse aus dem Zusammenhang gerissen und<br />Ende April in einer Hetzkampagne gegen M&uuml;tter kommentiert wurde:<br />&bdquo;Die geringste Pr&auml;senz am Arbeitsmarkt findet sich bei deutschen<br />M&uuml;ttern, die diese gewonnene Zeit aber nicht in<br />Hausarbeit investieren, sondern in pers&ouml;nliche Freizeit."<br />Der darauf folgende Satz wurde in der Presse unterschlagen:<br />&bdquo;Die h&ouml;here Pr&auml;senz finnischer, schwedischer und norwegischer Eltern<br />am Arbeitsmarkt wird genauso wie in Frankreich durch einen<br />zus&auml;tzlichen Verzicht an Freizeit erreicht."</em></p>
</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Bekenntnisse-einer-Rabenmutter.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>2006 - das Jubeljahr für die Gleichstellung?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Vier Jubil&auml;en k&ouml;nnen&nbsp;im Jahr 2006 im Bereich Frauenf&ouml;rderung und Gleichstellung in der Bundesverwaltung begangen werden, die sich sehen lassen k&ouml;nnen und deutlich machen, welche Wegstrecke die Chancengleichheit im Bereich des Bundes in den letzten zwei Jahrzehnten zur&uuml;ckgelegt hat. Das Jahr k&ouml;nnte daher auf Bundesebene ein Jahr des Feierns werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Inkrafttreten der Richtlinie zur beruflichen F&ouml;rderung von Frauen in der Bundesverwaltung </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1986 Aufbau der Abteilung Frauenpolitik im damaligen Bundesministerium f&uuml;r Jugend, Familie und Gesundheit (BMJFG) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>1991 Gr&uuml;ndung des Interministeriellen Arbeitskreises der Frauenbeauftragten der obersten Bundesbeh&ouml;rden (IMA) </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>2001 Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und M&auml;nnern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) </li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/2006---das-Jubeljahr-fuer-die-Gleichstellung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Deutschland wird kinderfreundlich?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Ich sitze in der Zwickm&uuml;hle:</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Wenn ich mir meine Kinder anschaue, dann sehe ich eine Menge Freude und Energie. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich meinen Job betrachte, dann sehe ich eine Menge Spa&szlig; und Herausforderungen. Auch &Auml;rger und Probleme, klar, aber nicht &uuml;berwiegend. Wenn ich aber die Darstellung berufst&auml;tiger M&uuml;tter in den Medien ansehe, dann erkenne ich mich dort oft nicht wieder. Mir ist der Unterton einfach zu negativ. Ob so wohl Paare dazu zu bewegen sind, wieder mehr Kinder zu bekommen? Kinder sind laut und unberechenbar, quirlig und spontan. Aber sie sind niemals l&auml;stig, denn sie sind unser gr&ouml;&szlig;ter Schatz.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Andererseits ist es enorm wichtig, die Benachteiligungen aufzuzeigen, die Frauen und insbesondere M&uuml;tter im Berufsleben erfahren und an deren&nbsp; Abbau zu arbeiten. Also muss es wohl so sein, dass &uuml;berall die negativen Folgen der Eltern-/Mutterschaft aufgezeigt werden, ausgerechnet zu der Zeit, zu der die Geburtenrate gesteigert werden soll. Eigentlich kann sie das unter den gegebenen Umst&auml;nden nur, wenn das feste Versprechen gegeben wird, dass die Nachteile bald ein Ende haben werden. Dieses Versprechen wird ja auch gegeben, es wird sogar daf&uuml;r geworben, zum Beispiel mit der Aktion &bdquo;Kinder kriegen MEHR!" (mehr dazu in <em>GiP </em>4/2005 auf Seite 5).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Die Worte h&ouml;re ich wohl, allein mir fehlt der Glaube!</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Nun hat zwar inzwischen sogar die Wirtschaft erkannt, wie wertvoll Kinder&nbsp;sind. Sie nennt es Standortfaktor und ruft laut um politische Hilfe angesichts der drohenden Vergreisung des Landes (das ist ja auch einfacher, als sich selbst zu helfen, etwa durch Eigeninitiative in den&nbsp; Betrieben). Vorbei sind die Zeiten, als Frauen sich mit Kinder, K&uuml;che, Kirche zufrieden gaben. Heutzutage wollen sie &uuml;berwiegend berufst&auml;tig sein, vor allem nach einer guten Ausbildung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und da nat&uuml;rlich niemand der&nbsp; Erwerbsarbeit nachgehen und gleichzeitig Kinder betreuen kann, m&uuml;ssen diese untergebracht werden. Also wird flugs ein Gesetz aufgelegt, um die Anzahl der Kinderbetreuungseinrichtungen zu erh&ouml;hen. Das ist sozusagen die Minimall&ouml;sung, die logistische Grundvoraussetzung. Aber soll das nun wirklich der viel gepriesene Paradigmenwechsel sein, um Deutschland den Nachwuchs zu sichern?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Um mal als erstes bei dieser Ma&szlig;nahme selbst zun bleiben: dass die versprochenen Gelder f&uuml;r die Kommunen teilweise gar nicht flie&szlig;en, haken wir hier mal unter Startschwierigkeiten ab. Aber kann es wirklich nur um Quantit&auml;t und nicht um Qualit&auml;t der Betreuung gehen? Was sollen 24 Kinder in einer Gruppe mit zwei Erzieherinnen, die keine Hochschulausbildung haben und nicht angemessen bezahlt werden, eigentlich lernen? Ist das wirklich das &bdquo;Humankapital" (ich hasse dieses Wort), das die Wirtschaft haben m&ouml;chte? Au&szlig;erdem sind Kinder weder ein Standortfaktor noch ein logistisches Problem, sondern Menschen mit Anspruch auf bestm&ouml;gliche F&ouml;rderung in einem vergleichsweise doch reichen Land!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber eigentlich geht es gar nicht nur um die Kinderbetreuung, sondern um viel weitreichendere Fragen. F&uuml;r die meisten berufst&auml;tigen Frauen, die ich kenne, ist die wichtigste Motivation, sich gegen Kinder zu entscheiden, ihre eigene finanzielle Unabh&auml;ngigkeit zu bewahren und zwar bis ins hohe Alter (was die M&ouml;glichkeit einschlie&szlig;t, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen). Es ist schwierig bis unm&ouml;glich, als Mutter mit den Kinderlosen in dieser Frage gleichzuziehen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das liegt aber nicht nur an den&nbsp;Kinderbetreuungszeiten, die einen Vollzeitjob nach wie vor kaum zulassen, sondern auch an den Benachteiligungen im Rentensystem, wenn f&uuml;r Kinder eine berufliche Auszeit genommen wird. Selbst wenn es nicht um die ohnehin unsichere staatliche Rente geht, sondern um eigene&nbsp; Ma&szlig;nahmen zur Vorsorge, sind Familien benachteiligt, weil sie wesentlich weniger finanzielle Reserven f&uuml;r R&uuml;cklagen haben als berufst&auml;tige Singles oder gar Doppelverdiener ohne Kinder.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&Uuml;berhaupt, die Finanzen: eine Ma&szlig;nahme, mit der die Kinderfreundlichkeit in Zukunft von der Politik gef&ouml;rdert werden soll, sind mehr bzw. reformierte finanzielle Hilfen f&uuml;r Familien in Form von Erziehungsgeld oder dem neu angedachten Elterngeld. Daf&uuml;r gibt Deutschland einen erheblichen Etat aus.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Leider ist das ein gro&szlig;er Etikettenschwindel, denn den Familien wird auf der anderen Seite &uuml;berdurchschnittlich viel Geld genommen: durch indirekte Steuern (die Mehrwertsteuer und die &Ouml;kosteuer&nbsp; belasten besonders&nbsp; Familien) und durch die Kosten f&uuml;r die Kinderbetreuung, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Wie besch&auml;mend, dass in unserem Land Kinder ein Armutsrisiko darstellen! Die Forderung, dass Familien mit drei Kindern gar&nbsp;keine direkten Steuern mehr zahlen sollten, ist deshalb gar nicht so unsinnig.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Aber kennen Sie die emp&ouml;rten Aufschreie, als die Pflegeversicherung f&uuml;r&nbsp; Leute mit Kindern reduziert wurde? Welch eine Revolution! Vor allem, wenn man bedenkt, dass berufst&auml;tige Eltern durch die Aufzucht ihres&nbsp; Nachwuchses nicht nur die Zukunft des Staates sichern, sondern zeitgleich auch noch dessen Einnahmen im Hier und Jetzt erwirtschaften. Aber anstatt diese Leistung wirklich angemessen zu honorieren, sehe ich nur Stolpersteine und Benachteiligungen. Diese strukturellen Benachteiligungen von Familien, insbesondere M&uuml;ttern, im Steuer- und Rentenrecht haben viel weitreichendere Folgen als fehlende Betreuungsm&ouml;glichkeiten, die sich oft doch noch durch organisatorisches Geschick und Hilfe im privaten Umfeld irgendwie (wenn auch anstrengend) ausgleichen lassen.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Hinzu kommt die Benachteiligung von M&uuml;ttern im Beruf - Stichwort Karriereknick. Wir haben in unserer Zeitschrift vielfach durch Daten, Fakten und Analysen das komplexe Geflecht von Benachteiligungen aufgedr&ouml;selt (vor allem im letzten Heft). Auch das motiviert nicht gerade dazu, wenn es beruflich gerade gut l&auml;uft, auf die Windelschiene umzusteigen. Aber die Wirtschaft hat ja laut genug gegen ein Gleichstellungsgesetz f&uuml;r ihre Reihen protestiert, so gro&szlig; kann also die Sorge um den Standortfaktor Kinder gar nicht sein!</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich glaube ja, die drohende Vergreisung der Gesellschaft hat noch einen ganz anderen Grund. Ihr geht n&auml;mlich die Vergreisung in den K&ouml;pfen der Menschen voraus. Oder wie erkl&auml;ren Sie sich, dass viele Leute Autol&auml;rm besser verkraften als Kinderl&auml;rm? Dass es mehr Parkpl&auml;tze als Spielpl&auml;tze gibt? Dass man mit drei Hunden leichter eine Wohnung&nbsp; finden kann als mit drei Kindern? Dass ein schreiendes Kind im Bus mehr gemobbt wird als ein schimpfender Erwachsener? Dass Menschen lieber dreimal im Jahr verreisen als sich Kinder anzuschaffen? Dass die&nbsp;Verantwortung f&uuml;r ein Kind zu &uuml;bernehmen f&uuml;r viele schwieriger zu sein scheint als die Besteigung des Mount Everest? Dass es leichter ist, einen Kurs f&uuml;r Sanskrit zu finden als einen &uuml;ber Kindererziehung?</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich kann mir nicht helfen, aber irgendwie habe ich das Gef&uuml;hl, dass das mit einem kinderfreundlichen Deutschland bis 2010 nicht klappen wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Deutschland-wird-kinderfreundlich.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Berufliche Anerkennung für Migrantinnen/Migranten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wertvolle Ressourcen qualifizierter Migrantinnen und Migranten werden vergeudet, weil ihre im Ausland erworbenen Abschl&uuml;sse in Deutschland nicht anerkannt werden. F&uuml;r viele Zugewanderte stellt dies ein enormes Hindernis f&uuml;r die Integration in den Arbeitsmarkt dar. Das neue Portal <a href="http://www.berufliche-anerkennung.de/">www.berufliche-anerkennung.de</a> soll helfen, sich in den komplizierten Reglements zurechtzufinden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Berufliche-Anerkennung" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zwei Augsburger Wissenschaftlerinnen hatten 2008 untersucht, wie ausl&auml;ndische Abschl&uuml;sse in Deutschland anerkannt werden. Das erschreckende Ergebnis: Von 152 befragten Migrantinnen hatten 86 Prozent einen Beruf erlernt, aber nur knapp 16 Prozent von ihnen arbeiteten auch in Deutschland in ihrer Branche. Der Rest schlug sich irgendwie durch. Fazit: F&uuml;r die Anerkennungsverfahren f&uuml;r ausl&auml;ndische Zeugnisse und Abschl&uuml;sse sind hunderte Stellen in Deutschland zust&auml;ndig, die rechtlichen Grundlagen sind oft unzureichend. So wird die Anerkennung zum b&uuml;rokratischen Labyrinth.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Augsburger Allgemeine, 4.3.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Berufliche-Anerkennung-fuer-Migrantinnen_Migranten-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: Migrantenstudie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ergebnis: Der Erfolg von Zuwandernden auf dem deutschen Arbeitsmarkt h&auml;ngt stark von der individuellen ethnischen Identit&auml;t ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frauen, die in beiden Kulturen gleicherma&szlig;en zu Hause sind, die also eine doppelstaatliche ethnische Identit&auml;t aufweisen, verdienen deutlich mehr als Frauen, die kaum noch eine Bindung an ihr Heimatland haben. Bei M&auml;nnern dagegen bietet eine doppelstaatliche Orientierung keinen Vorteil im Vergleich zur vollst&auml;ndigen Anpassung an die deutsche Kultur.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Wille zur Integration besteht bereits bei der Einwanderung und wird nicht erst in Deutschland erworben. Frauen sind insgesamt weniger integriert und assimiliert als M&auml;nner. Sie sind &ouml;fter als M&auml;nner nur mit der Heimatkultur verbunden oder haben gar kein Zugeh&ouml;rigkeitsgef&uuml;hl.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Wochenbericht des DIW Berlin Nr. 42/2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-Migrantenstudie.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung: 1. Integrationsbericht in NRW (2008)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat den 1. Integrationsbericht vorgelegt. Er befasst sich im Kern mit der Umsetzung des Aktionsplans Integration vom 27. Juni 2006. Der Aktionsplan ist das integrationspolitische Arbeitsprogramm der Landesregierung und dient auch der Information des Parlaments und der Fach&ouml;ffentlichkeit. Er enth&auml;lt einen Beitrag zur Bev&ouml;lkerungsentwicklung und zur Lebenslage der zugewanderten Menschen in Nordrhein-Westfalen auf breiter Datengrundlage (Mikrozensus etc.).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vorliegende Integrationsbericht unterscheidet sich von den Vorg&auml;ngerberichten dadurch, dass er erstmals den Begriff "Menschen mit Zuwanderungsgeschichte" verwendet. Er &uuml;berwindet damit das alte "Ausl&auml;nder"-Konzept, das sich angesichts der Vielschichtigkeit von Zuwanderung und Integration als nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; erwiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nordrhein-Westfalen ist bundesweit Vorreiter bei der Entwicklung dieses Konzeptes.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-1.-Integrationsbericht-in-NRW-2008.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Klagewelle zum AGG bleibt aus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gutachten wendet sich gegen eine Studie der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft aus dem Jahre 2007.Dort waren die B&uuml;rokratiekosten des AGG auf 1,73 Mrd. Euro gesch&auml;tzt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ergebnis der wissenschaftlichen Kommission der ADS: Selbst mit den in der Studie verwendeten Methoden k&ouml;nnen h&ouml;chstens 26 Mio. Euro an direkten Kosten dem AGG zugerechnet werden. Au&szlig;erdem m&uuml;sse korrekterweise der Nutzen ermittelt und gegen&uuml;bergestellt werden. Dar&uuml;ber hinaus sei die Studie methodisch unseri&ouml;s und wissenschaftlich nicht haltbar, weil sie auf Sch&auml;tzungen beruhe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der ADS, Dr. Martina K&ouml;ppen wies darauf hin, dass die von der Wirtschaft bef&uuml;rchtete Klagewelle ausgeblieben sei. Die ADS arbeitet weiter an der Ausgestaltung eines "B&uuml;ndnisses mit der Wirtschaft" und hat&nbsp; dazu den Spitzenverb&auml;nden der deutschen Wirtschaft ein Eckpunktepapier zugeleitet. <a class="[object]" href="http://www.antidiskriminierungsstelle.de/bmfsfj/generator/ADS/pressemitteilungen,did=112532.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) r&auml;umt zwar eine erh&ouml;hte Sensibilisierung der Arbeitgeber durch das AGG ein, bef&uuml;rchtet aber nach wie vor eine Belastung in Milliarden-H&ouml;he. Und auch Dieter Hundt, Pr&auml;sident der Bundesvereingung Deutscher Arbeitgeber, kann dem AGG weiterhin wenig Positives abgewinnen: "Die Antidiskriminierungsrichtlinien (der EU) wie auch das AGG bek&auml;mpfen ein Scheinproblem. Sie sind &uuml;berfl&uuml;ssig und Ausdruck gesetzgeberischer &Uuml;berregulierung."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dagegen ziehen der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Sozialverband Deutschland (SoVD) nach zwei Jahren AGG eine positive Bilanz:"Die Horrorszenarien ... sind nicht eingetroffen... Das gesellschaftliche Bewusstsein, dass niemand diskriminiert werden darf, ist gest&auml;rkt worden." W&auml;hrend das Handelsblatt das ADS-Gutachten als "dreist" zur&uuml;ckwies, riet die Sueddeutsche Zeitung zu Pragmatismus: "Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist klar: Die angek&uuml;ndigte Katastrophe ist ausgeblieben, und die Regeln werden trotz aller Kritik Bestand haben... Da n&uuml;tzt es wenig, weiter gegen das vermeintliche B&uuml;rokratiemonster anzurennen."</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Klagewelle-zum-AGG-bleibt-aus.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Bilanz zum EPD 2009 </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dank eines breiten B&uuml;ndnisses von Frauenorganisationen und -verb&auml;nden haben sich in diesem Jahr mindestens 60.000 Frauen an den diversen Veranstaltungen beteiligt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben bundesweiten Info-St&auml;nden, Innenstadtaktionen, Kundgebungen und Podiumsdiskussionen gab es auch neue und originelle Wege, um auf die Entgeltdiskriminierung aufmerksam zu machen und an ihrer Beseitigung zu arbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Hamburg haben bei einem gelungenen Weltrekordversuch 56 Coaches aus Deutschland, &Ouml;sterreich und der Schweiz in 12 Stunden knapp 500 Frauen zum Thema Gehaltsverhandlung fit gemacht.</p>
<p>In Heidelberg wurde unter dem Motto "In Heidelberg ist in Zukunft mehr drin" ein B&uuml;ndnis f&uuml;r gleiche Bezahlung ins Leben gerufen.</p>
<p>In einem offenen Brief per Mailingaktion wurden Personalverantwortliche und Unternehmensf&uuml;hrungen aufgerufen, sich an dem kommunalen B&uuml;ndnis zu beteiligen.<a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank"> </a></p>
<p><a class="[object]" href="http://www.heidelberg.de/servlet/PB/menu/1155632/index.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p><br /><em>Die Redaktion der GiP ist &uuml;brigens mit von der Partie und wird die Aktivit&auml;ten des B&uuml;ndnisses beobachten und dar&uuml;ber berichten. </em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Ein ausf&uuml;hrlicher Bericht &uuml;ber den EPD 2009 ist in der GiP 3/2009 erschienen.&nbsp;Den Beitrag finden Sie oben unter "Dateianh&auml;nge".</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Bilanz-zum-EPD-2009-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Equal Pay Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der 2. Equal Pay Day am 20. M&auml;rz 2009 wurde in diesem Jahr getragen von einem breiten B&uuml;ndnis, das die Initiatorinnen der Business and Professional Women (BPW) und ihren Aktionstag unterst&uuml;tzte. Mit dabei waren u.a. der Deutsche Frauenrat als Dachorganisation zahlreicher Verb&auml;nde und&nbsp; die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungs-beauftragter (BAG). Auch in diesem Jahr machte der Equal Pay Day auf den eklatanten Unterschied zwischen den Einkommen von M&auml;nnern und Frauen aufmerksam und markierte den Termin, bis zu dem Frauen l&auml;nger arbeiten m&uuml;ssen als M&auml;nner, um dasselbe Gehalt zu erzielen. <a class="[object]" href="http://www.equalpayday.de/" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Au&szlig;erdem wurde Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in einer Postkartenaktion zum Handeln aufgefordert. In einem offenen Brief wurden Forderungen aufgestellt, die Wege aufzeigen, wie die Entgeltdiskriminierung von Frauen beseitigt werden kann.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Equal-Pay-Day-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Vorträge zum Pay Gap </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dr. Hermann Gartner zu <a class="[object]" href="http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2008_11_24_hu/" target="_blank">"Tarif und Betrieb - Determinanten des Pay Gap im Handlungsbereich der Sozialpartner"</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ulrike Spangenberg zum <a class="[object]" href="http://db.genderkompetenz.info/deu/archive/events/gendlectkompetenz/2008_12_08_hu/" target="_blank">"Gender Pay Gap Netto - Steuern als Faktor der Entgelt(un)gleichheit" </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Vortraege-zum-Pay-Gap-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Gender Gap Report</title>
			<description>
				<![CDATA[

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Gender-Gap-Report.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Lohnkluft wächst mit dem Alter </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine neue Auswertung des Online-Portals <a class="[object]" href="http://www.lohnspiegel.de/main/frauenlohnspiegel/" target="_blank">"frauenlohnspiegel" </a>kommt zu dem Ergebnis: Die Gehalts-Schere zwischen den Geschlechtern nimmt im Alter zu. Der gr&ouml;&szlig;te Lohnr&uuml;ckstand besteht demnach bei &auml;lteren Frauen. Im Alter bis zu 24 Jahren verdienen Frauen 7,8 Prozent weniger als gleichaltrige m&auml;nnliche Kollegen. In der Altersgruppe zwischen 25 und 34 Jahren w&auml;chst die Differenz auf 17,5 Prozent an, zwischen 35 und 55 Jahren betr&auml;gt die Differenz 22,2 Prozent. Am gr&ouml;&szlig;ten ist der Abstand zwischen Frauen und M&auml;nnern in der Altersgruppe ab 55 Jahren: Er betr&auml;gt satte 26,7 Prozent.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Lohnkluft-waechst-mit-dem-Alter-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Frauen sind mehr wert! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Rahmen der frauenpolitischen Initiative &bdquo;ICH BIN MEHR WERT!&ldquo; tritt der DGB gemeinsam mit den Mitgliedsgewerkschaften und weiteren Frauenverb&auml;nden f&uuml;r Entgeltgleichheit, gleiche Karrierechancen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Denn: Berufst&auml;tige Frauen in Deutschland verdienen im Durchschnitt weniger als ihre m&auml;nnlichen Kollegen, sind weit seltener in F&uuml;hrungspositionen vertreten und werden h&auml;ufiger vor die Entscheidung Familie oder Beruf gestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Initiative "ICH BIN MEHR WERT!" setzt sich deshalb ein f&uuml;r:</p>
<p><br />- die Durchsetzung diskriminierungsfreier und transparenter Entgeltsysteme, die gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit gew&auml;hrleisten.</p>
<p><br />- gleichberechtigte Karrierechancen, die Frauen jeden beruflichen Weg erm&ouml;glichen und nicht an der gl&auml;sernen Decke enden.</p>
<p><br />- familiengerechte Arbeitsbedingungen und bedarfsgerechte, qualifizierte Einrichtungen zur Kinderbetreuung, die fl&auml;chendeckend ein Miteinander von Beruf und Familie erm&ouml;glichen.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Frauen-sind-mehr-wert-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Internationaler Tag für gleiches Entgelt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Europ&auml;ische Parlament hat sich daf&uuml;r ausgesprochen, den 22. Februar zum "Internationalen Tag f&uuml;r gleiches Entgelt" zu erkl&auml;ren. Eine der geeigenten Ma&szlig;nahmen gegen die Benachteiligung von Frauen sei die Einf&uuml;hrung von Frauen-Quoten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Internationaler-Tag-fuer-gleiches-Entgelt.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Stellungnahme des VBM </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zurzeit ist allenthalben eine Erkenntnis in den Medien pr&auml;sent, die l&auml;ngst kein Geheimnis mehr ist: In Deutschland werden Frauen bei der Erwerbst&auml;tigkeit massiv diskriminiert. Im Schnitt ist die Bezahlung von Frauen um 22 Prozent niedriger als die von M&auml;nnern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.berufstaetige-muetter.de/base/show_article.php?c=1&amp;u=&amp;a=926" target="_blank">zur Stellungnahme</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Stellungnahme-des-VBM-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entgeltdiskriminierung: Presseberichte zur Entgeltdiskriminierung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Fazit jedenfalls gelangt ein Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.ftd.de/meinung/kommentare/:Leitartikel%20Lohnunterschiede%20Objektiv/369863.html" target="_blank">Financial Times Deutschland</a>.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.welt.de/wams_print/article2030790/Wegen_mangelnder_Kinderbetreuung_verdienen_Frauen_weniger.html" target="_blank">Bericht</a> in der WELT vom 25. Mai 2008.<br />&nbsp;<br /><a class="[object]" href="http://www.iwkoeln.de/Portals/0/pdf/pm18_08iwd.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a> des Instituts der Deutschen Wirtschaft (Nr. 18/2008) zur Engeltdiskriminierung.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entgeltdiskriminierung-Presseberichte-zur-Entgeltdiskriminierung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In Baden-W&uuml;rttemberg wird derzeit &uuml;ber den Anspruch auf Familienzuschlag von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, diskutiert. Zwei einander widersprechende Urteile wurden vor den Verwaltungsgerichten erwirkt: W&auml;hrend das Verwaltungs-gericht Stuttgart mit Urteil vom 5. Februar 2009 den Anspruch bejahte (und damit von der Recht-sprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht abweicht), hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Februar 2009 die Klage eines Beamten auf Zahlung des Ehegattenzuschlags abgewiesen. In beiden Verfahren ist die Berufung zum Verwaltungs-gerichtshof Baden-W&uuml;rttemberg zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Stuttgart: <br />Lebenspartner haben Anspruch auf Familienzuschlag <br />Urteil vom 5.2.2009 - Az.: 4 K 1604/08 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung in Karlsruhe: <br />Kein Ehegattenzuschlag f&uuml;r Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben <br />Urteil vom 10.2.2009 - Az. 5 K 1406/08 - <br /><a class="[object]" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;Art=en&amp;GerichtAuswahl=VG+Karlsruhe&amp;az=5%20K%201406/08" target="_blank">Zum Volltext</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Familienzuschlag-bei-eingetragener-Lebenspartnerschaft-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Benachteiligung bei Beförderungsentscheidung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Klagegrund </strong></p>
<p>Die Kl&auml;gerin, die in einem Unternehmen der Musikbranche in leitender T&auml;tigkeit besch&auml;ftigt war, hatte sich um eine (h&ouml;here) F&uuml;hrungsposition beworben, diese war jedoch mit einem m&auml;nnlichen Mitbewerber besetzt worden. Die Kl&auml;gerin hatte geltend gemacht, sie sei aus geschlechts-spezifischen Gr&uuml;nden benachteiligt worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Keine ausreichenden Indiztatsachen</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Das Landesarbeitgericht hat auch in der zweiten Verhandlungsrunde entschieden, dass die Kl&auml;gerin nicht hinreichend Indiztatsachen f&uuml;r einen Schluss darauf vorgetragen hatte, dass eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Bef&ouml;rderungsentscheidung vorgelegen h&auml;tte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies sei weder aus einzelnen von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Umst&auml;nden zu folgern, noch habe eine Gesamtschau der von der Kl&auml;gerin vorgetragenen Indiztatsachen einen entsprechenden Schluss zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese k&ouml;nnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen &uuml;ber den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zulie&szlig;en. Blo&szlig;e Statistiken &uuml;ber die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten f&uuml;r die Beurteilung der Besetzung von F&uuml;hrungspositionen insoweit nicht aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 2 Sa 2070/08</strong></p>
<p><br /><em>Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Benachteiligung-bei-Befoerderungsentscheidung-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG-Urteil zur Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Beschr&auml;nkt ein &ouml;ffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Besch&auml;ftigte er einem sog. &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Besch&auml;ftigte einer bestimmten Altersgruppe, so f&uuml;hrt das zu einer unzul&auml;ssigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters iSd. &sect; 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gr&uuml;nden und mit welchen Ma&szlig;nahmen dies geschehen soll.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig&nbsp;benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswahl von Erzieherinnen &uuml;ber 40 Jahren</strong><br />&nbsp;<br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang&ldquo; zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem&nbsp; Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zahlung von Entsch&auml;digung</strong><br />&nbsp;<br />Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.<br />&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -<br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 - 15 Sa 1144/07 -<br />&nbsp;<br /><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 10/09 vom 22.1.2009 </em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/BAG-Urteil-zur-Diskriminierung-wegen-des-Alters-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass &Uuml;berlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gr&uuml;nden der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben k&ouml;nnen, wenn f&uuml;r Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europ&auml;ischen Gemeinschaften vom 1. April 2008 (- C-267/06 - Maruko) sind die &uuml;berlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gew&auml;hrten Hinterbliebenenversorgung &uuml;berlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - <br /></strong>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht K&ouml;ln, Urteil vom 19. Juli 2006 - 7 Sa 139/06 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/09 des BAG vom 14.1.2009</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gleichbehandlung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schadensersatz wegen Diskriminierung auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeitsrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Erstmals ist in Deutschland ein Arbeitgeber aufgrund einer Wahrscheinlichkeitsrechnung wegen Diskriminierung einer Mitarbeiterin verurteilt worden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin erkl&auml;rte am 26. November, es gehe davon aus, dass die Verwertungsgesellschaft Gema die Frau aus diskriminierenden Gr&uuml;nden bei der Neubesetzung eines Direktorenpostens nicht ber&uuml;cksichtigt habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin habe den statistischen Nachweis dar&uuml;ber erbracht, dass es kein Zufall sei, dass alle F&uuml;hrungspositionen mit M&auml;nnern besetzt sind. Die Gema sei den Gegenbeweis schuldig geblieben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Unternehmen wurde zu einer Schadenersatzzahlung von 20.000 Euro plus einer Nachzahlung des bisherigen Verdienstausfalls in H&ouml;he von 28.214,66 Euro sowie der Ausgleichszahlung der k&uuml;nftigen Gehaltsdifferenz verurteilt. Beide Seiten wollen gegen das Urteil vor dem Bundesarbeits-gericht Revision einlegen. Die Kl&auml;gerin hatte Schadenersatz von mindestens 90.000 Euro gefordert.</p>
<p><br /><strong>Urteil des LAG Berlin vom 26.11.2008 - AZ 15 Sa 517/08 -</strong></p>
<p><br />Artikel in der <a class="[object]" href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/626/449355/text/" target="_blank">S&Uuml;DDEUTSCHEN </a></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schadensersatz-wegen-Diskriminierung-auf-der-Grundlage-einer-Wahrscheinlichkeitsrechnung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Hat im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&uuml;r bewiesen, dass die Nichtverl&auml;ngerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruhte, so tr&auml;gt der Arbeitgeber die Beweislast daf&uuml;r, dass kein Versto&szlig; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht &uuml;ber das Fristende hinaus verl&auml;ngert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis f&uuml;hren, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gr&uuml;nden f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung mitgeteilt hatte, Grund f&uuml;r die Nicht-verl&auml;ngerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Kl&auml;gerin. Die damit indizierte Benachteiligung der Kl&auml;gerin wegen ihres Geschlechts hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 2.9.2008, Aktenzeichen 3 Ca 1133/08</strong></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Entschaedigung-wegen-Benachteiligung-einer-Schwangeren-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablehnung männlicher Bewerber </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Arbeitsgericht K&ouml;ln hat entschieden, dass ein m&auml;nnlicher Bewerber von einer Frauen-beratungsstelle abgelehnt werden kann, ohne dass gegen das AGG versto&szlig;en wird. Der Verein agisra e.V. hatte in einer Stellenausschreibung explizit und bewusst die weibliche Form verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Stelle betraf die Beratung von Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind. Ein Bewerber, der eine standardm&auml;&szlig;ige Absage bekommen hatte, klagte daraufhin beim Arbeitsgericht K&ouml;ln, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert f&uuml;hlte.</p>
<p><br />Das Arbeitsgericht K&ouml;ln entschied, dass eine Frauenberatungsstelle nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz versto&szlig;e, wenn sie m&auml;nnliche Bewerber ablehne, da die Stelle ganz besondere Anforderungen habe. Diese rechtfertigen die Beschr&auml;nkung auf Bewerberinnen. Zum Konzept von Agisra geh&ouml;re, den Rat suchenden Frauen aus anderen Kulturkreisen und L&auml;ndern Vorbilder f&uuml;r ein selbstbestimmtes Leben anzubieten. Deshalb seien die Mitarbeiterinnen nicht nur weiblich, sondern auch Migrantinnen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu in einem <a class="[object]" href="http://www.ksta.de/html/artikel/1217410446055.shtml" target="_blank">Artikel</a> im K&ouml;lner Stadtanzeiger.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Ablehnung-maennlicher-Bewerber-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gender Mainstreaming in Forschungsvorhaben</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gender&nbsp;Mainstreaming&nbsp;in&nbsp;der&nbsp;Forschung&nbsp;bedeutet,&nbsp;Forschungsfragen&nbsp;und&nbsp;-auffgaben systematisch&nbsp;geschlechtsdifferenziert&nbsp;zu&nbsp;betrachten.&nbsp;Von&nbsp;Beginn&nbsp;des&nbsp;Planungsstadiums an&nbsp;sind&nbsp;die&nbsp;Fragestellungen,&nbsp;Erkenntnisinteressen&nbsp;und&nbsp;Daten&nbsp;geschlechtsbezogen&nbsp;zu pr&uuml;fen.&nbsp;Ziel&nbsp;ist,&nbsp;in&nbsp;Abh&auml;ngigkeit&nbsp;vom&nbsp;Untersuchungsgegenstand&nbsp;entsprechend&nbsp;den wissenschaftlichen&nbsp;Standards&nbsp;geschlechterspezifische&nbsp;Erkenntnisse&nbsp;zu&nbsp;erhalten&nbsp;und so&nbsp;aufzubereiten,&nbsp;dass&nbsp;die&nbsp;auf&nbsp;sie&nbsp;aufbauenden&nbsp;politischen&nbsp;Ma&szlig;nahmen geschlechter-sensibel&nbsp;und&nbsp;zielgenau&nbsp;gestaltet&nbsp;werden&nbsp;k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu leistet diese Arbeitshilfe der Bundesregierung eine wertvolle Orientierung.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Gender-Mainstreaming-in-Forschungsvorhaben.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Bewerbungs-CD für Mädchen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Brosch&uuml;re "Ich bewerbe mich!" mit Informationen zur Berufswahl, zur dualen und zur schulischen Ausbildung sowie zum Bewerbungsverfahren wurde als CD-ROM aufgelegt. <br />&nbsp;<br />Pink und ansprechend im Layout gestaltet wie die Printausgabe punktet sie mit einer Besonderheit: Ein interaktiver Leistungstest erm&ouml;glicht es den M&auml;dchen, selbst am Computer zu &uuml;berpr&uuml;fen, wie fit sie f&uuml;r einen Bewerbungstest sind. Zugleich &uuml;ben sie sich im Umgang mit dem PC und k&ouml;nnen neben den Tipps f&uuml;r das Vorstellungsgespr&auml;ch und den Musterbriefen f&uuml;r Bewerbungen wichtige Links zur Berufswahl und zum Bewerbungsverfahren im Internet aufrufen und verfolgen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die CD-ROM kann bestellt werden bei der Vernetzungsstelle f&uuml;r Gleichberechtigung, Frauenbeauftragte und Gleichstellungsbeauftragte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/e1faaecfbd0.pdf" target="_blank">Bestellschein </a></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Bewerbungs-CD-fuer-Maedchen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachwuchs-Talente </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frauen in F&uuml;hrungspositionen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT)-Branche starten auf der CeBIT 2009 eine breite Initiative, um jungen weiblichen Nachwuchs f&uuml;r den Einstieg und Aufstieg in dieser Branche zu gewinnen. Zukunftserfolge in IKT kann es nur mit Frauen in Management und Top-Positionen geben!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Am Vortag des Internationalen Frauentags wurde die Charta auf der CeBIT 2009 in Hannover unterzeichnet: Rund 100 Vertreterinnen und Vertreter aus Unternehmen und Organisationen haben mit ihrer Unterschrift auf der Charta f&uuml;r Talente der Zukunft - Frauen in der IKT-Branche ihre Unterst&uuml;tzung f&uuml;r die Umsetzung der Ziele und Ma&szlig;nahmen bekundet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Themen/Charta-Talente" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachwuchs-Talente-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Informationen zu MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Website <a href="http://www.komm-mach-mint.de/">www.komm-mach-mint.de</a> ist die zentrale Anlaufstelle f&uuml;r Sch&uuml;lerinnen und Studentinnen, Eltern und Lehrkr&auml;fte aber auch f&uuml;r Unternehmen zu den Themen MINT-Studienf&auml;cher, MINT-Berufe und Gewinnung weiblicher Nachwuchskr&auml;fte im Internet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine bundesweite &Uuml;bersicht &uuml;ber MINT-Projekte und Initiativen vervollst&auml;ndigt das Angebot.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Informationen-zu-MINT-Berufen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Technik spielerisch vermitteln </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Internetseite <a class="[object]" href="http://vk-server2.donau-uni.ac.at/~sitcom/platform/index.html" target="_blank">SITCOM</a> nutzt Simulationen und interaktive Spiele, um M&auml;dchen und junge Frauen von 12 bis 16 Jahren f&uuml;r technische und (natur)wissenschaftliche Berufe und Karrierewege zu interessieren. Es will so dazu beitragen, ihnen einen spannenden Zugang zu Technologie und Wissenschaft zu vermitteln.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Technik-spielerisch-vermitteln-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: OECD-Studie </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine Zusammenfassung ist unter <a href="http://www.bmbf.de/">www.bmbf.de</a> abrufbar.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-OECD-Studie-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zur Karriere von Ingenieurinnen/Ingenieuren </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>544 Ingenieurinnen und Ingenieure wurden vom Lehrstuhl Arbeitsmanagement und Personal der Ruhr-Universit&auml;t Bochum und vom Verein Deutscher Ingenieure in einer Online-Studie nach ihren Karrierestrategien befragt.&nbsp; <a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Studie-Karrierefaktoren-bei-IngenieurInnen" target="_blank">Mehr</a></p>
<p><br />Dabei zeigte sich: f&uuml;r die meisten ist die klassische Karriere nicht mehr gleichbedeutend mit einem m&ouml;glichst schnellem Aufstieg oder viel Personalverantwortung. Eine erfolgreiche Karriere veinbare vielmehr die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.</p>
<p><br />Ganz besonders stand die "Work-Life-Balance" f&uuml;r die j&uuml;ngeren Befragten im Zentrum. "Da 88% der Teilnehmer m&auml;nnlich sind, kann dieses Thema auch nicht mehr als frauenspezifische Karrierebetrachtung gesehen werden", so Dipl.-Ing. Antje Lienert, die die Befragung im Rahmen ihrer Masterarbeit am IAW initiierte.</p>
<p><br />Weitere Informationen zu der Studie finden Sie unter: <a href="http://www.vdi.de/studien">http://www.vdi.de/studien</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zur-Karriere-von-Ingenieurinnen_Ingenieuren-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Überwindung von Rollenstereotypen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Bundesministerium f&uuml;r Bildung und Forschung hatte im Rahmen des Programms "Innovations- und Technikanalyse" eine Untersuchung zur Situation der technischen Bildung in Deutschland beauftragt, deren Ergebnisse nun auch als Buch vorliegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Titel "Technische Bildung f&uuml;r Alle. ein vernachl&auml;ssigtes Schl&uuml;sselelement der Innovationspolitik" hat das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit eine geschlechtsspezifische Analyse der technischen Bildung in Deutschland vorgenommen und Einflussfaktoren der technischen Sozialisation von M&auml;dchen und Jungen benannt.</p>
<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p>weitere <a href="http://www.kompetenzz.de/Aktuelles/Technische-Bildung-fuer-alle2" target="_blank">Informationen </a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Ueberwindung-von-Rollenstereotypen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Frauen in der Informatik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Dossier zeigt, in welchen verschiedenen Bereichen Informatik heute eine Rolle spielt, stellt IT-Berufsfelder vor und portr&auml;tiert Frauen, die sich in den IT-Berufen durchsetzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Informatik ist nicht Computerwissenschaft, sondern ein vielseitiges Fach mit vielen Anwendungsm&ouml;glichkeiten - von der klassischen Software-Entwicklung, &uuml;ber Sprach- und Bildverarbeitung bis zur &Ouml;kosystem-Modellierung. Kaum ein Fachgebiet kommt heute ohne Informatik aus.</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.frauenmachenkarriere.de/Brancheninformationen/Technik_und_IT/dossier_informatikerinnen/article_frauenportal/mehr-als-programmieren.html" target="_blank">Mehr dazu</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Frauen-in-der-Informatik-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Nachhaltige Wirkung des Girls´ Day </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Diese Effekte zugunsten eines geschlechtersensiblen Personalmarketings belegt eine Befragung von &uuml;ber 5.500 Arbeitgebern, deren Ergebnisse das Kompetenzzentrum Technik-Diversity-Chancengleichheit im September 2008 ver&ouml;ffentlicht hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beim neunten Girls' Day &ndash; M&auml;dchen-Zukunftstag 2008 erkundeten bundesweit &uuml;ber 126.000 Sch&uuml;lerinnen Technik und Naturwissenschaften. Die Beteiligung von Betrieben, Hochschulen und Forschungs-einrichtungen stieg seit dem Start der Aktion im Jahr 2001 kontinuierlich auf &uuml;ber 9.000 Veranstaltungen zum Girls' Day 2009. Alle diesj&auml;hrigen Veranstaltungsangebote finden Sie auf der Aktionslandkarte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Einen &Uuml;berblick &uuml;ber ausgew&auml;hlte Veranstaltungen am Girls' Day-M&auml;dchen-Zukunftstag 2009 gibt es hier: <a href="http://www.girls-day.de/">www.girls-day.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Nachhaltige-Wirkung-des-Girls-Day-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Studie zu Frauen und Technikberufe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der siebte Band der Schriftenreihe des Kompetenzzentrums Technik-Diversity-Chancengleichheit untersucht erstmals qualitativ den erfolgreichen Einstieg junger Frauen in technische Berufe und Studieng&auml;nge in Zusammenhang mit dem Girls'Day. Der Blick der jungen Frauen auf ihre Berufsorientierung wird dabei nachgezeichnet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wichtige Aspekte sind die Selbstwahrnehmung der jungen Frauen hinsichtlich ihrer F&auml;higkeiten und Interessen sowie ihr individuelles Bild vom jeweiligen Wunschberuf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.kompetenzz.de/schriftenreihe#aheft7" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Studie-zu-Frauen-und-Technikberufe.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>MINT: Mehr Frauen in MINT-Berufen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fachkr&auml;fte mit MINT-Abschl&uuml;ssen haben vielf&auml;ltige Arbeitsm&ouml;glichkeiten und hervorragende Berufsaussichten. Ein breites B&uuml;ndnis aus Pokitik, Wirtschaft und Wissenschaft hat sich zum Ziel gesetzt, mehr junge Frauen f&uuml;r MINT-Berufe zu gewinnen und hat im Juni 2008 in Berlin einen nationalen Pakt geschlossen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter dem Motto "Komm, mach MINT!" will die Bundesregierung gemeinsam mit mehr als 40 Partnerinnen und Partnern das Engagement aller Beteiligten st&auml;rken und b&uuml;ndeln. Hintergrund daf&uuml;r ist der sich abzeichnende Nachwuchsmangel, so dass das Potenzial von Frauen aktiviert werden soll, indem sie f&uuml;r naturwissenschaftlich-technische Berufe mobilisiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmbf.de/de/12563.php" target="_blank">weitere Informationen</a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/MINT-Mehr-Frauen-in-MINT-Berufen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag 2006</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zum Internationalen Frauentag am 8. M&auml;rz schaue ich in der ersten Ausgabe dieses Jahres zur&uuml;ck in die Vergangenheit. Was haben Frauen in den letzten 100 Jahren erk&auml;mpft , was haben sie erreicht und was muss noch getan werden? Gehen Sie mit mir durch die Jahrzehnte des letzten Jahrhunderts.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-2006.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Weltfrauentag 2006: Weibliche Geschichtsschreibung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><strong>Internationaler Frauentag 2006</strong></p>
<p align="left">History &ndash; &bdquo;Herstory&ldquo;</p>
<p align="left"><br /><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br /></em></p>
<p align="left">Geschichte und Geschichtsschreibung sind scheinbar m&auml;nnliche Bet&auml;tigungsfelder. Im englischen Sprachraum kursiert sogar die ironische Deutung, dass Geschichte &bdquo;history&ldquo; hei&szlig;t, weil &bdquo;his story&ldquo;, seine Geschichte d.h. die des Mannes erz&auml;hlt wird. H&auml;tten Frauen den ihnen geb&uuml;hrenden Platz, m&uuml;sste es oft &bdquo;herstory&ldquo; hei&szlig;en.<br />Doch wie w&auml;re es einfach mit &bdquo;story&ldquo; und dann sind wir wieder bei Geschichte(n).</p>
<p align="left"><br />Allj&auml;hrlich bietet der Internationale Frauentag am 8. M&auml;rz die Gelegenheit, die m&auml;nnlich gepr&auml;gte Geschichtsschreibung ein wenig zu erweitern und an die oft vergessenen Erfolge von Frauen in Politik und Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst und Kultur zu erinnern&#9792;. Geleistet haben Frauen trotz vieler Hindernisse eine Menge. Aber oft dringt dies entweder nicht in dem Ma&szlig;e an die &Ouml;ffentlichkeit wie bei erfolgreichen M&auml;nnern oder ihre Leistungen werden geringer gesch&auml;tzt. Daher m&ouml;chte ich auch in diesem Jahr zur&uuml;ckschauen und nach Leistungen von Frauen und damit weiblichen Vorbildern suchen.</p>
<p align="left"><br />In jedem Jahr wird an gro&szlig;e Pers&ouml;nlichkeiten erinnert und ihre &bdquo;runden&ldquo; Gedenktage ausgiebig gefeiert. 2006 sind dies zum Beispiel:</p>
<p align="left"><br />Wolfgang Amadeus Mozart - 250. Geburtstag (27. Januar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Heinrich Heine - 150. Todestag (17. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Martin Luther - 460. Todestag (18. Februar),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Sigmund Freud - 150. Geburtstag (6. Mai),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Rembrandt van Rijn - 400. Geburtstag (15. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Robert Schumann - 150. Todestag (29. Juli),</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Bertold Brecht - 50. Todestag (4. August).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Dass es nur M&auml;nner sind, liegt an den Jahrhunderte lang nur begrenzten M&ouml;glichkeiten von Frauen, sich auf Gebieten zu profilieren, die &ouml;ffentlich wahrgenommen wurden, und der erw&auml;hnten Art der Geschichtsschreibung. Die &bdquo;Heldinnen des Alltags&ldquo; werden ohnehin nicht gesehen, und auch den Frauen, die den so genannten gro&szlig;en M&auml;nnern bei ihrer Arbeit halfen, ihnen den R&uuml;cken freihielten oder manchmal sogar erfolgreicher waren, gelang nur selten der Sprung in die &ouml;ffentliche Anerkennung.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Oft gilt eben immer noch der Satz:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>&bdquo;Ein erfolgreicher Mann hat eine Familie im R&uuml;cken,<br />eine erfolgreiche Frau hat eine Familie im Nacken&ldquo;.</strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Das Feiern geschichtlicher Gedenktage, d.h. das Erinnern an die runden Geburts- oder Todesjahre, und auch die intensive Frauengeschichtsforschung der vergangenen Jahrzehnte haben die &ouml;ffentliche Wahrnehmung &ndash; G&ouml;ttin sei Dank - etwas ver&auml;ndert.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">So wurden im Thomas-Mann-Jahr 2005 auch die starken Pers&ouml;nlichkeiten seiner Frau Katia und seiner Tochter Erika sowie beider Verdienste um den Ruhm des deutschen Literaturnobelpreistr&auml;gers gew&uuml;rdigt. Denn immer wieder griff Thomas Mann Anregungen und Vorschl&auml;ge von Katia und Erika auf und &auml;nderte aufgrund ihrer Kritik seine Texte. Erika k&uuml;mmerte sich sp&auml;ter um seinen literarischen Nachlass. Und obwohl er M&auml;dchen f&uuml;r &bdquo;nichts Ernsthaftes&ldquo; hielt, war seine Bindung an seine Frau und die beiden T&ouml;chter Erika und Elisabeth viel enger als die an seine drei S&ouml;hne.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Die Betrachtungen zu Albert Einstein, dessen 50. Todestag 2005 mit einem ganzen &bdquo;Einsteinjahr&ldquo; gefeiert wurde, reflektierten zumindest in Ans&auml;tzen auch den Anteil seiner ersten geschiedenen Frau Mileva Maric an dessen Arbeit. Wie gro&szlig; dieser Anteil tats&auml;chlich war - sie hatte ebenfalls Physik und Mathematik studiert, das Studium wegen einer Schwangerschaft aber nicht abgeschlossen - schrieb Einstein selbst 1901 in einem Brief an Mileva: &bdquo;Wie stolz und gl&uuml;cklich werde ich sein, wenn wir beide zusammen unsere Arbeit &uuml;ber die Relativbewegung siegreich zu Ende gef&uuml;hrt haben.&ldquo;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Auch die historischen &bdquo;VIPs&ldquo; des Jahres 2006 hatten Frauen, Freundinnen, M&uuml;tter, Schwestern und T&ouml;chter an ihrer Seite und sind ohne die Leistungen dieser Frauen in ihrer direkten Umgebung kaum denkbar. Und in einigen F&auml;llen haben diese Frauen ihre eigenen W&uuml;nsche und Talente zur&uuml;ckgestellt, um die &bdquo;Genies&ldquo; in ihrer Familie zu unterst&uuml;tzen und/oder deren Lebenswerk fortzuf&uuml;hren.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Ich m&ouml;chte daher in diesem Jahr einen Blick darauf werfen, wie das Leben der genannten gro&szlig;en M&auml;nner sich auf das Leben der Frauen an ihrer Seite auswirkte, wie diese es beeinflussten und wie sie zum Ruhm und der &ouml;ffentlichen Anerkennung dieser Helden beigetragen haben.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Zum-Weltfrauentag-2006-Weibliche-Geschichtsschreibung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Internationaler Frauentag 2005</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p align="left"><em>Liebe Kolleginnen und Kollegen,</em></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">in den vergangenen drei Jahren bin ich anl&auml;sslich des Internationalen Frauentages immer historischen Ereignissen der Frauengeschichte im Allgemeinen oder den Leistungen einzelner Frauen nachgegangen. Diesmal hat es mich gereizt, &bdquo;<strong>dem" </strong>Namen auf die Spur zu kommen,</p>
<p align="left">der wie kein anderer mit der Frauenbewegung, dem Streben nach Gleichberechtigung und dem Bem&uuml;hung um Gleichstellung verbunden ist:</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p><strong>EMMA </strong></p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Goethe l&auml;sst Faust sagen: &bdquo;Name ist Schall und Rauch&ldquo;. Dass dies nicht immer so stimmt &ndash; auch wenn es ein gro&szlig;er Dichter sagt &ndash; wissen&nbsp; zumindest alle Eltern, die &uuml;ber Monate versucht haben, f&uuml;r ihren Spr&ouml;ssling den sch&ouml;nsten Namen der Welt zu finden, mit dem sie oder er dann den Rest des Lebens unterwegs sein muss. Nicht umsonst setzt Faust seiner Aussage die Worte voran: &bdquo;Gef&uuml;hl ist alles&ldquo;.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Und so ist es auch mit dem Namen &bdquo;Emma&ldquo;. W&auml;hrend er in den USA 2003 zu den drei am h&auml;ufigsten gew&auml;hlten Vornamen geh&ouml;rte, st&ouml;&szlig;t er in Deutschland nicht auf ungeteilte Freude. Allerdings befindet er sich auch bei uns allm&auml;hlich wieder auf dem Vormarsch (2004 immerhin Platz 19 bei den beliebtesten&nbsp; M&auml;dchenvornamen).</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left"><strong>Emma</strong> ist f&uuml;r viele nicht nur ein Name, sondern geradezu eine Botschaft, in Neudeutsch eine &bdquo;Message&ldquo; oder ein &bdquo;Image&ldquo;. F&uuml;r die einen ist diese Botschaft positiv besetzt, weil der Name als Kurzform f&uuml;r Emanzipation steht, was mit Freiheit und Befreiung von Unterdr&uuml;ckung, mit Inanspruchnahme von Rechten sowie mit Frauenbewegung und der Verwirklichung eigener politischer Vorstellungen verbunden wird. F&uuml;r die anderen ist er negativ besetzt, zum Teil aus genau den gleichen Gr&uuml;nden.</p>
<p align="left"><br />Kaum jemanden l&auml;sst der Name kalt. Die Reaktionen variieren von freudig und offen &uuml;ber genervt bis aggressiv. W&auml;hrend bei der einen Bilder von demonstrierenden Frauen und Visionen von Frauen in F&uuml;hrungspositionen auftauchen, denkt der andere an lila Latzhosen, neue Dominanz und Karriereknick. Dabei gab es den Namen nat&uuml;rlich auch schon vor der Frauenbewegung und stand beileibe nicht immer nur f&uuml;r &bdquo;wild gewordenes&ldquo; Frauenvolk.</p>
<p align="left">&nbsp;</p>
<p align="left">Doch lassen Sie uns systematisch anfangen.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Internationaler-Frauentag-2005.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldung mal ganz anders</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wer in W&uuml;rzburg weilt, der sollte es sich nicht entgehen lassen, das Weltkulturerbe &bdquo;F&uuml;rstbisch&ouml;flicher Hofkeller" unter der Residenz zu besichtigen. Dort wartet einer der sch&ouml;nsten Weinkeller der Welt, stimmungsvoll beleuchtet mit Kerzenlicht, mit &uuml;berw&auml;ltigenden Ausblicken auf lange Reihen von Holzf&auml;ssern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Residenzkeller befinden sich auch die sogenannten <strong>Beamtenf&auml;sser</strong>, aus denen im 18. Jahrhundert bis zur S&auml;kularisation 1803 fl&uuml;ssiger Sold gezapft wurde. F&uuml;r die f&uuml;rstbisch&ouml;flichen Hofbeamten war der Frankenwein ein wichtiger Bestandteil ihrer Besoldung. Auf diese Weise wurden die Abgaben, die als Zehntsteuer eingetrieben wurden, wieder unters Volk gebracht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zun&auml;chst war der ausgeschenkte Deputatswein, der von verschiedenen Orten in den Weinkeller gelangte, von recht unterschiedlicher Qualit&auml;t. Da jeder Beamte f&uuml;r sich nur vom Feinsten beanspruchte, waren &Auml;rger und Streit vorprogrammiert. F&uuml;rstbischof Franz Ludwig von Erthal setzte dem ein Ende, indem er eine einfache L&ouml;sung fand: Er lie&szlig; drei gro&szlig;e F&auml;sser bauen - das Gr&ouml;&szlig;te mit 50.000 Litern Fassungsverm&ouml;gen. Dort wurden die Lieferungen aus allen Weinorten zusammengesch&uuml;ttet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aus dieser Mischung erhielt jeder Beamte pro Tag etwa 4 Ma&szlig;, das entspricht ca. 5 Litern. In Abh&auml;ngigkeit von Dienstgrad und Familienstand konnte es bis zu 8 Ma&szlig; geben (ca. 10 Liter). Pro Tag, wohlgemerkt!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer sich nun Sorgen um die Verfassung der damaligen Beamtenschaft macht, der muss wissen: Die Menge klingt unglaublich, aber die Beamten haben nat&uuml;rlich nicht alles selbst verbraucht. Der Wein diente auch als W&auml;hrung f&uuml;r den Tauschhandel und war insofern zur Aufbesserung der Besoldung hoch willkommen. Der Rest freilich wurde getrunken und das war vom Dienstherrn auch durchaus so gewollt. Denn schon damals wusste man um die heilende Kraft des Weines, hatte der doch bereits im 17. Jahrhundert erfolgreich als &bdquo;Anti-Pest-Mittel" gedient. So war die Gesunderhaltung der Beamtenschaft ein erkl&auml;rtes Ziel der Weinzuteilung und tats&auml;chlich wirkte sich diese Verpflegung positiv auf den Gesundheitszustand der Beamten aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem hatte Wein damals nicht den Alkoholgehalt von heute, sondern nur ungef&auml;hr 6 Prozent. In seiner Wirkung entsprach er also eher einem Most. Vom Geschmack her - dank des Zusammensch&uuml;ttens - vermutlich auch...</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wer sich f&uuml;r Veranstaltungen oder F&uuml;hrungen der Hofkellerei interessiert, findet hier Informationen: </strong><a href="http://www.hofkellerei.de/"><strong>http://www.hofkellerei.de/</strong></a><strong> </strong></p>
<p style="text-align: right;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz</em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldung-mal-ganz-anders.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anrechnung Kinderbetreuungszeiten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zugelassen wird eine &Uuml;berschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren um ein Jahr je minderj&auml;hrigem Kind (Runderlass des MIWFT vom 18.02.2009).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und Universit&auml;tsklinika des Landes Nordrhein-Westfalen (LaKof NRW) hatte im Herbst 2008 das Wissenschaftsministerium und das Finanzministerium NRW aufgefordert, die Gegenfinanzierung bei der Berufung von Professorinnen &uuml;ber 45 Jahren zu &uuml;bernehmen oder eine Regelung einzuf&uuml;hren, die eine weiterf&uuml;hrende Kosten&uuml;bernahme seitens des Finanzministeriums NRW wegen der Betreuung f&uuml;r jedes nicht vollj&auml;hrige Kind zusichert. Die Forderung wurde damit begr&uuml;ndet, dass die Lebensl&auml;ufe von Frauen aufgrund der Familienphase und des damit meist verz&ouml;gerten Karriereverlaufs eine deutlich verschlechterte Ausgangssituation im Hinblick auf die bestehenden Regelungen zur Altersgrenze bedingen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die &Auml;nderung der Hochschulwirtschaftsf&uuml;hrungsverordnung (HWFVO) ist noch ausstehend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neue Regelung erm&ouml;glicht einen gr&ouml;&szlig;eren Spielraum bei der Berufung von qualifizierten Frauen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.lakofnrw.fh-koeln.de/download/20090218_Bf_DrHerr_RunderlassBerufungsaltersgrenze.pdf" target="_blank">Runderlass Berufungsaltersgrenze</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: CEWS-Newsletter vom 12.5.09</em>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anrechnung-Kinderbetreuungszeiten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Leistungsbezahlung in nordrhein-westfälischen Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Wir er&ouml;ffnen den St&auml;dten und Gemeinden damit mehr Spielraum bei ihrem Personalmanagement. Nordrhein-Westfalen geht so einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem zukunftsf&auml;higen &ouml;ffentlichen Dienst", sagte Innenminister Dr. Ingo Wolf dazu in D&uuml;sseldorf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Wir sorgen so in den Kommunen f&uuml;r eine weitgehende Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbesch&auml;ftigten", erl&auml;uterte Wolf. Seit der Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst in Bund und Kommunen (TV&ouml;D) zum 1.Oktober 2005 den BAT abgel&ouml;st hat, sind die kommunalen Arbeitgeber verpflichtet, ihre Tarifbesch&auml;ftigten auch leistungsorientiert zu bezahlen. Eine vergleichbare M&ouml;glichkeit f&uuml;r die Beamten bestand bisher rechtlich nicht. Das hat in vielen St&auml;dten, Gemeinden und Kreisen zu Problemen gef&uuml;hrt. "Jetzt bekommen die Kommunen die M&ouml;glichkeit, alle Mitarbeiter gleicherma&szlig;en einzubeziehen", sagte der Minister.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Gew&auml;hrung der Leistungsbesoldung setzt den Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung voraus. Die H&ouml;he der leistungsorientierten Besoldung f&uuml;r Beamte ist insgesamt der H&ouml;he der Leistungsentgelte f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte anzupassen. Der einzelne Beamte kann j&auml;hrlich maximal eine Leistungsbezahlung in H&ouml;he des Anfangsgrundgehaltes seiner Besoldungsgruppe erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jede Kommune kann sich - abh&auml;ngig auch von ihrer Haushaltssituation - freiwillig f&uuml;r diese Form der Leistungsbesoldung entscheiden. Alternativ besteht weiterhin die M&ouml;glichkeit, Leistungspr&auml;mien oder Leistungszulagen an Beamte nach der Leistungspr&auml;mien- und -zulagenverordnung des Landes zu zahlen. Hiermit k&ouml;nnen jedoch ausschlie&szlig;lich herausragende besondere Leistungen honoriert werden.</p>
<p><br /><em>Quelle: Innenministerium NRW, Pressestelle, Meldung vom 28.10.2008</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Leistungsbezahlung-in-nordrhein-westfaelischen-Kommunen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Amtsangemessene Beschäftigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich &uuml;bertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskr&auml;ftig verurteilt, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kl&auml;ger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil best&auml;tigt. Der Kl&auml;ger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kl&auml;ger amtsangemessen zu besch&auml;ftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte der Senat bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -ausgesprochen (Pressemitteilung Nr. 35/2006).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 126.07 - Urteil vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2008 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Amtsangemessene-Beschaeftigung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Besch&auml;ftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verst&ouml;&szlig;t gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt &uuml;bertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu besch&auml;ftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen F&auml;llen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Pr&uuml;fung seiner Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 3.07 und 2 C 8.07 - Urteile vom 18. September 2008</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 58/08 vom 18.9.2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versetzung-Berliner-Beamter-zum-Stellenpool-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Kl&auml;gerin des Ausgangsverfahrens ist seit 1971 Beamtin. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunf&auml;higkeit mit Wirkung vom 1. August 1998 war sie &uuml;berwiegend teilzeitbesch&auml;ftigt. Ihr Ruhegehaltssatz wurde f&uuml;r die Zeit vor dem 17. Mai 1990 auf der Grundlage von &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. berechnet, so dass f&uuml;r diesen Zeitraum der Versorgungsabschlag voll wirksam wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte im Berufungsverfahren den Rechtsstreit aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Regelung des &sect; 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung &uuml;ber den Versorgungsabschlag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die beanstandete Regelung mittelbar eine geschlechterdiskriminierende Wirkung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat und sie daher nichtig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Diskriminierung von Frauen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Durch die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach &sect; 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit &sect; 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG a.F. werden mittelbar Frauen benachteiligt, da von der M&ouml;glichkeit der Teilzeitbesch&auml;ftigung in weitaus &uuml;berwiegendem Ma&szlig;e Frauen Gebrauch machen. Infolge der vorgegebenen Berechnungsweise erhalten teilzeitbesch&auml;ftigte Beamte im Vergleich zu einem Vollzeitbeamten einen geringeren Ruhegehaltssatz, obwohl sie die gleichen ruhegehaltf&auml;higen Dienstzeiten erbracht haben. Diese Diskriminierung kann nicht durch sonstige G&uuml;ter von Verfassungsrang gerechtfertigt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.Juni 2008, 2 BvL 6/07</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Versorgungsabschlag-fuer-teilzeitbeschaeftigte-Beamte-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften von Beamten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dazu erkl&auml;rt die Senatorin f&uuml;r Integration, Arbeit und Soziales Heidi Knake-Werner:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>"Die Beschl&uuml;sse sind eine gute Nachricht unmittelbar vor dem Christopher Street Day am Samstag. Berlin geht einen weiteren wichtigen Schritt bei der Gleichstellung von homosexuellen Lebenspartnerschaften. Die beamtenrechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist lange &uuml;berf&auml;llig, zumal die Gleichstellung im Tarifrecht bei den Angestellten schon verwirklicht ist."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Rahmen der F&ouml;rderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r die Beamten- und Richterversorgung an die Bundesl&auml;nder gegangen. Deshalb konnte Berlin nun als Gesetzgeber reagieren und die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit den Ehen im Landesbesoldungsgesetz gleichstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Dezember 2003 lief die Frist ab, in der Deutschland die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG der EU h&auml;tte umsetzen m&uuml;ssen. Der Bundesgesetzgeber hatte die Frist verstreichen lassen, ohne die n&ouml;tigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Deshalb gilt das Berliner Gesetz r&uuml;ckwirkend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Landes Berlin vom 27.06.2008.</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gleichstellung-von-eingetragenen-Lebenspartnerschaften-von-Beamten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Heraufsetzung des Pensionsalters</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Fr&uuml;her traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch f&uuml;r Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. F&uuml;r alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze f&uuml;r Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 1945 geborene Beschwerdef&uuml;hrer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wendet sich dagegen, dass seine Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr festgesetzt wurde. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. <a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-067.html" target="_blank">Mehr </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beschluss des BVerfG vom 23. Mai 2008 &ndash; 2 BvR 1081/07 &ndash;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 67/2008 vom 27. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Heraufsetzung-des-Pensionsalters.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Zunehmende Zahl der Pensionäre</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Am st&auml;rksten wuchs deren Zahl - wie schon in den letzten Jahren - bei den L&auml;ndern, zum Januar 2008 mit einer Steigerung von 5,1% auf 486 000 Personen gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Seit den 1990er Jahren h&auml;lt dieser Trend bei den L&auml;ndern an; eine Steigerung wie in 2008 war jedoch zuletzt im Jahr 2002 zu beobachten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Bereich des Bundes stieg die Zahl der Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen bei den ehemaligen Beamten und Beamtinnen des Bundes um 2,6% (auf rund 56 000) und bei den ehemaligen Berufssoldaten und -soldatinnen um 1,2% (auf 66 000) gegen&uuml;ber dem Januar 2007. Bei den Gemeinden gab es 0,9% mehr Pension&auml;re und Pension&auml;rinnen als im Vorjahr, deren Zahl betrug im Januar 2008 rund 71 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von den rund 41 800 Neupension&auml;ren und -pension&auml;rinnen von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden, welche im Verlauf des Jahres 2007 in das &ouml;ffentlich-rechtliche Alterssicherungssystem eintraten, erreichte gut ein Drittel (35,6%) die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (2006: 35,3%). Der Anteil der Neupension&auml;re und -pension&auml;rinnen, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr leicht von 19,7% auf 19,2% zur&uuml;ck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Antragsaltersgrenze 63 Jahre erreichten 20,1% der in den Ruhestand eingetretenen ehemaligen Beamten und Beamtinnen (2006: 20,4%). Auf die Antragsaltersgrenze 60 Jahre entfiel mit 7,1% ein leicht h&ouml;herer Anteil als noch ein Jahr zuvor (6,1%). Die besondere Altersgrenze, wie sie etwa im Aufgabenbereich der Polizei gilt, erreichten 15,2% (2006: 15,0%). Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 2,9% an den Pensionierungen aus (2006: 3,6%).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 226 vom 25. Juni 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Zunehmende-Zahl-der-Pensionaere.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Führungsämter auf Zeit verfassungswidrig</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach &sect; 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte F&uuml;hrungs&auml;mter zun&auml;chst im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverh&auml;ltnis auf Lebenszeit durch das zus&auml;tzlich begr&uuml;ndete Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit &uuml;berlagert. Eine Verleihung des F&uuml;hrungsamts auf Lebenszeit ist erst m&ouml;glich, nachdem zwei Amtszeiten von insgesamt zehn Jahren im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit absolviert worden sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte nun zu pr&uuml;fen, ob die Vergabe von F&uuml;hrungs&auml;mtern im Beamtenverh&auml;ltnis auf Zeit verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Es verneinte diese Frage und erkl&auml;rte &sect; 25b LBG NRW f&uuml;r nichtig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Verletzung des Lebenszeitprinzips</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das BVerfG kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletze. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung f&uuml;r diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liege nicht vor. Eine Rechtfertigung finde sich weder im Leistungsprinzip oder in der F&ouml;rderung der Mobilit&auml;t und Flexibilit&auml;t des Personaleinsatzes noch in Besonderheiten der betroffenen F&uuml;hrungsfunktionen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><a class="[object]" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-063.html" target="_blank">Beschluss des BVerfG</a></em>&nbsp; vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Fuehrungsaemter-auf-Zeit-verfassungswidrig.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung 2008/2009</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das Gesetz sieht eine zeit- und inhaltsgleiche &Uuml;bertragung des Tarifergebnisses f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst des Bundes auf die Bez&uuml;geempf&auml;nger des Bundes vor.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a class="[object]" href="http://www.bmi.bund.de/cln_095/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/OeffentDienstVerwaltung/OeffentDienst/Besoldungs_Versorgungsanpassung.html" target="_blank"><em>Artikel auf der BMI-Homepage zur Besoldungsanpassung</em></a></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Gesetzentwurf-zur-Besoldungsanpassung-2008_2009.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz kommt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesrat hat am 25.4.2008 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Beamtenstatusgesetz best&auml;tigt und dem entsprechend ver&auml;nderten Gesetzesbeschluss des Bundestages zugestimmt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Vermittlungsverfahren hatten sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat darauf geeinigt, die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r Bestimmungen zu rein landesinternen K&ouml;rperschaftsumbildungen den L&auml;ndern zu &uuml;berlassen, so wie es der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren gefordert hatte. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen zum Beamtenstatus beschr&auml;nken sich jetzt auf l&auml;nder&uuml;bergreifende Ma&szlig;nahmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gesetz regelt einheitlich das Statusrecht f&uuml;r Landes- und Kommunalbeamte und ersetzt das Beamtenrechtsrahmengesetz, das im Wege der F&ouml;deralismusreform entfallen ist. Ziel des Gesetzes ist die Vereinheitlichung und Modernisierung der &ouml;ffentlichen Verwaltung, insbesondere um die Mobilit&auml;t der Beamten zu gew&auml;hrleisten. Dabei normiert es vor allem die Kernbereiche des Statusrechts wie Begr&uuml;ndung oder Beendigung des Beamtenverh&auml;ltnisses.</p>
<p>Das Gesetz liegt jetzt dem Bundespr&auml;sidenten zur Ausfertigung vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Bundesrats vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Stellungnahme des dbb</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht des dbb beamtenbund und tarifunion hat der Bund mit dem neuen Gesetz "seine Aufgabe einer wirklichen Reform nur mangelhaft gel&ouml;st und damit eine gro&szlig;e Chance vertan." Denn der Gesetzgeber sei hinter dem selbst gesetzten Anspruch zur&uuml;ckgeblieben. Es werde nicht einmal ein Grundma&szlig; an Vergleichbarkeit der verschiedenen Beamtenrechte im Bund und den 16 L&auml;ndern gew&auml;hrleistet. Die Regelungsbefugnis des Bundes sei unn&ouml;tig eng ausgelegt worden. Nun gibt es weder eine bundeseinheitliche Altersobergrenze f&uuml;r BeamtInnen, noch eine geordnete wechselseitige Anerkennung von Laufbahnabschl&uuml;ssen. Au&szlig;erdem vermisst der dbb eine Regelung zur Verteilung der Versorgungskosten bei einem Wechsel des Dienstherrn. "So aber wird ein Wechsel von einem Bundesland ins andere oder zum Bund f&uuml;r jeden Beamten mit unzumutbaren Risiken verbunden sein", bem&auml;ngelte dbb-Chef Peter Heesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: dbb newsletter 048/2008 vom 25.4.2008</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beamtenstatusgesetz und Gleichstellung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gleichstellungsexperte Dr. Torsten v. Roetteken, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erl&auml;utert in der&nbsp;Zeitschrift&nbsp; "GiP - Gleichstellung in der Praxis" (Nr. 3/2008 vom Mai 2008) die neuen Regelungen aus Sicht der Gleichstellungsbeauftragten. Er kommt zu dem Schluss: Die Reform ist aus gleichstellungspolitischer Sicht ein Fehlschlag.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-kommt.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Invest in Future 2007</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Veranstaltungsbericht zu Invest in Future 2007</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im gewohnt sehr gut organisierten Rahmen fanden zahlreiche Vortr&auml;ge und Foren zu den Themen Bildung und Betreuung, Integration, Vereinbarkeit und Chancengleichheit, Bilingualit&auml;t und Raum als Erzieher statt. Unter anderem <strong>referierten </strong>Prof. Dr. Barbara Vinken zum Thema &bdquo;Der deutsche Sonderweg: Die Kehrtwende in der deutschen Familienpolitik hin zu Europa", Prof. Dr. Uta Klein zu &bdquo;Chancengleichheit f&uuml;r alle (EU-Jahr 2007): Vielfalt als Zukunftsthema der Gesellschaft " und Dr. Barbara Stiegler zu dem Problem &bdquo;Private Betreuungsarbeit - Hindernis f&uuml;r Chancengleichheit".</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus gab es mehrere <strong>Praxisbeispiele </strong>aus Unternehmen zu den Themen Diversity und Vereinbarkeit von Beruf und Familie und ein eigenes Forum zu &bdquo;Jungen in der P&auml;dagogik". &Uuml;ber die einschl&auml;gigen Vortr&auml;ge hinaus ist ein solcher interdisziplin&auml;rer Kongress bedeutsam, um zu sehen, wor&uuml;ber andere diskutieren, welche Projekte und Strategien umgesetzt werden, welche Allianzen und Kooperationen m&ouml;glich sind. In einer Gesellschaft , die von Partikularinteressen beherrscht wird, ist es umso wichtiger, Schnittmengen zu finden und strategisch geschickt zu nutzen, um sich zu verb&uuml;nden und gemeinsame Ziele zu verfolgen. Der Kongress selbst macht dieses Vorgehen vor, indem er in diesem Jahr die offene Jugendhilfe und ihren Kongress &bdquo;Offen f&uuml;r morgen" mit einbezog.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mein Eindruck bei all der F&uuml;lle von Informationen &uuml;ber erfolgreich umgesetzte Theorien, Projekte und Strategien: Eigentlich wissen wir inzwischen alle, dass wir k&uuml;nftig im Berufsleben weder auf Frauen noch auf gut ausgebildete Nachwuchskr&auml;fte verzichten k&ouml;nnen. Daraus ergibt sich zwangsl&auml;ufig, dass dringend in die <strong>Quantit&auml;t und Qualit&auml;t von Bildungseinrichtungen </strong>investiert werden muss und dass neue Konzepte ben&ouml;tigt werden, um den ge&auml;nderten Lebens- und Arbeitsbedingungen gerecht zu werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch die Wirtschaft hat diese Zeichen der Zeit erkannt und noch deutlicher sp&uuml;rbar als im letzten Jahr kommt nicht nur Druck aus dieser Richtung, sondern auch der Wille, an einer Verbesserung mitzuwirken. Und auch in der Elternschaft regt sich Widerstand, so wurde aus Freiburg ein geplanter lauter und ausgedehnter Elternprotest vermeldet. Dies weckt Erinnerungen an die Zeit der sozialen Bewegungen, in der B&uuml;rgerprotest noch zum guten demokratischen Ton geh&ouml;rte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leider sind wir nicht nur von einer geschlechtergerechten P&auml;dagogik Lichtjahre entfernt, sondern &uuml;berhaupt von einer modernen P&auml;dagogik. Was in unseren Schulen vermittelt wird, wurde auf dem Kongress zu Recht als <strong>&bdquo;Lernbulimie"</strong> entlarvt: Wissen reinstopfen und wieder rausspucken. Reine Wissensvermittlung mit &uuml;berf&uuml;llten Lehrpl&auml;nen statt ganzheitlicher Bildung, fr&uuml;hes Aussortieren und Ausgrenzen statt individueller F&ouml;rderung, das sind die althergebrachten Reaktionsmuster auf den Pisa-Schock. Die eigentliche Tragik besteht darin, dass es nicht an engagierten P&auml;dagoginnen und P&auml;dagogen mangelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass und wie es auch anders geht, wurde auf dem Kongress anhand <strong>guter Beispiele </strong>hinl&auml;nglich demonstriert. Was wir brauchen ist eine Bildung, die Flexibilit&auml;t und Lernf&auml;higkeit vermittelt, die Freude am Lernen weckt und zu Neuem herausfordert, die Weltoffenheit vermittelt und zu Innovationen ermutigt. Bildung und Betreuung geh&ouml;ren zusammen, von Geburt an, und sie sind gesellschaftliche Aufgaben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angesichts einer wachsenden Anzahl von vor allem m&auml;nnlichen Jugendlichen ohne Schulabschluss, von in Gro&szlig;st&auml;dten bis zu 60 Prozent Sechsj&auml;hriger mit Migrationshintergrund, von Fachkr&auml;ftemangel und fehlender beruflicher Chancengleichheit f&uuml;r Frauen fragt man sich, wie lange es sich dieses Land noch leisten m&ouml;chte, in der <strong>Bildungs- und Betreuungsw&uuml;ste </strong>zu versinken: Bildungsorte und -r&auml;ume, die so heruntergekommen sind, dass auch die toleranteste Gewerbeaufsicht sie nicht als Arbeitsst&auml;tte durchgehen lassen w&uuml;rde, mangelnde Pl&auml;tze f&uuml;r Kinderbetreuung und fehlende Konzepte f&uuml;r eine angemessene Bildungsqualit&auml;t ab dem ersten Lebensjahr, Migrantenkinder, deren Zweisprachigkeit als Handicap statt als Potenzial verstanden wird, G8-Sch&uuml;ler/ innen, die nicht nur ohne Mittagessen acht Stunden arbeiten m&uuml;ssen, sondern auch keine Zeit mehr f&uuml;r au&szlig;erschulische Aktivit&auml;ten haben, Lebensl&auml;ufe, die bereits im zarten Alter von zehn Jahren festgeklopft und abgehakt werden, Frauen, die f&uuml;r ihre Mutterschaft mit Karriereknick und immerw&auml;hrenden Einkommenseinbu&szlig;en abgestraft werden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wo bleibt der Prinz, der diesem Irrwitz ein Ende setzt und dieses Land endlich wachk&uuml;sst?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vielleicht sollten wir uns alle darauf besinnen, dass in Deutschland nicht mehr l&auml;nger der wei&szlig;e, drei&szlig;igj&auml;hrige Mittelstandsmann das Ma&szlig; aller Dinge sein kann. Nicht nur, weil es davon in Zukunft nicht mehr gen&uuml;gend geben wird, sondern weil alle Menschen in diesem Land einen <strong>Anspruch </strong>darauf haben, als Mensch und nicht als mehr oder weniger schm&uuml;ckendes Beiwerk behandelt zu werden.</p>
<p style="text-align: right;">&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"><em>Claudia Luz</em> &nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Invest-in-Future-2007.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Invest in Future 2006</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&bdquo;<strong>Wissen ist der Treibstoff unserer Gesellschaft"</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&bdquo;<strong>Invest in Future" hei&szlig;t der Kongress zur fr&uuml;hkindlichen Betreuung und Bildung folgerichtig, der am 16. und 17. Oktober zum dritten Mal in Stuttgart stattfand. Der Konsens: &bdquo;Wir brauchen eine Bildungsoffensive, die bei den Kleinsten anf&auml;ngt und umfassende Bildungspl&auml;ne aus einem Guss." Auch Unternehmen engagieren sich und tragen ihr Know-How in Kitas und Schulen. Doch es gab nicht nur Einigkeit: Sp&auml;testens bei der Finanzierung wird der &bdquo;Schwarze Peter" gerne weitergereicht. Au&szlig;erdem schl&auml;gt die Flexibilisierung der Arbeitswelt auf die Kinderbetreuung durch. Doch wie viel Flexibilit&auml;t vertr&auml;gt ein Kleinkind? - Am 15. und 16. Oktober 2007 geht die Diskussion w&auml;hrend des vierten &bdquo;Invest in Future"-Kongresses weiter.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stuttgart (eos) - Qualit&auml;t gibt es nicht zum Nulltarif. Das gilt auch f&uuml;r Betreuung und Bildung. &bdquo;Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nichts", sagte Dr. Daniel Dettling von berlinpolis e.V. auf einer Podiumsdiskussion w&auml;hrend des Kongresses &bdquo;Invest in Future" am 16. und 17. Oktober in Stuttgart (<span style="text-decoration: underline;">www.invest-in-future.de</span>), einer Veranstaltung der Konzept-e f&uuml;r Bildung und Soziales GmbH, des KIND e.V. Dachverbands sowie der Wirtschaftsf&ouml;rderung Region Stuttgart GmbH. Er forderte die Politiker auf, die Finanzstr&ouml;me umzulenken: &bdquo;Das Geld ist da. Wir m&uuml;ssen es nur richtig einsetzen."</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wirtschaftsprofessor Stefan Sell von der Universit&auml;t Koblenz unterst&uuml;tzte das und warf dem Finanzierungssystem zwei grunds&auml;tzliche Strukturfehler vor: &bdquo;Die Kommunen kommen weitestgehend alleine f&uuml;r die Kosten fr&uuml;her Betreuung und Bildung auf. Der Bund und die L&auml;nder dagegen realisieren, allerdings mit einem gewissen Zeitverzug, den Gewinn aus den Ma&szlig;nahmen." Auch auf &bdquo;Kundenseite" zahlten die Falschen: &bdquo;Beitragspflichtig kann Bildung da sein, wo die Lernenden wirtschaftliche Vorteile ernten k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das gilt vor allem f&uuml;r das Studium. Die wichtige vorschulische Bildung, die die Grundlagen f&uuml;r den sp&auml;teren Erfolg legt, sollte dagegen konse&shy;quenterweise beitragsfrei sein. - Wir m&uuml;ssen das System endlich vom Kopf auf die F&uuml;&szlig;e stellen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Invest-in-Future-2006.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Besoldungsanpassungen in Bund und Ländern im Jahr 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
<strong>Bund</strong><br />
Anhebung der Grundgeh&auml;lter um 50 &euro;/ Anw&auml;rterbez&uuml;ge um 20&euro;, sowie Anpassung um 3,1 % zum 1.1.2008; zum 1.1.2009 Anpassung um 2,8% und Einmalzahlung von 225 &euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Baden-W&uuml;rttemberg</strong><br />
Die Sonderzahlung wird ab 1.1.2008 in die Besoldungsbestandteile integriert, die bislang deren Bemessungsgrundlage waren; die laufende Besoldung erh&ouml;ht sich entsprechend. Sodann wird die Besoldung linear erh&ouml;ht um: 1,5% zum 1.1.2008; 1,4% zum 1.8.2008 bis A9, zum 1.11.2008 f&uuml;r die h&ouml;heren Besoldungsgruppen. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bayern</strong><br />
Sonderzahlungsgesetz gilt bis 2009 weiter Anpassung der Bez&uuml;ge in 2008 um 3,0%; Wirksamkeit bereits ab 1.10.2007. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Berlin</strong><br />
Noch keine gesetzgeberische Ma&szlig;nahme zur Besoldungsanpassung. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Brandenburg</strong><br />
Erh&ouml;hung um 1,5% zum 1.1.2008, Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A9, Sonderzahlungen bis 2009: 500 Euro, 250 Euro Versorgungsempf&auml;nger, 150 Euro f&uuml;r Anw&auml;rter zuz&uuml;glich Aufstockungsbetrag. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Bremen</strong><br />
Senatsentwurf zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbez&uuml;ge im Land Bremen (Drs. 17/206) i. d. F. der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (Drs. 17/344); danach 2,9% ab 1.11.2008. 
</p>
<p>
<br />
<strong>Hamburg</strong><br />
Ab 1.1.2008 Erh&ouml;hung 1,9 % 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Hessen</strong><br />
Erh&ouml;hung um 2,4% zum 1.4.2008 
</p>
<p>
<br />
<strong>Mecklenburg- Vorpommern</strong><br />
Ost-Westangleichung zum 1.1.2008 bis A 9, &uuml;brige Besoldungsgruppen ab 1.1.2010. Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 5/1390); danach Linearanpassung 2,9% ab 1.8.2008. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Niedersachsen</strong> <br />
Erh&ouml;hung ab 1.1.2008 um 3,0% 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Nordrhein-Westfalen <br />
</strong>Erh&ouml;hung zum 1.7.2008 um 2,9% 
</p>
<p>
<br />
<strong>Rheinland-Pfalz</strong><br />
Ab 1.7.2008 lineare Erh&ouml;hung um 0,5% (ab A10), bzw. &frac12; der Summe aus der Steigerung des vom Statistischen Bundesamtes ver&ouml;ffentlichten Verbraucherindexes f&uuml;r Deutschland des Jahres 2007 und Anpassungssatz 0,5% (A7-A9) bzw. in H&ouml;he der Steigerung des Verbraucherindex (A2- A6) 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Besoldungsanpassungen-in-Bund-und-Laendern-im-Jahr-2008.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Arbeitszeitverlängerung für Beamte in Bayern </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Arbeitszeitverordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Erm&auml;chtigung (Art. 80 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz) beruhe und sich im Rahmen dieser Erm&auml;chtigung halte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Gleichheitssatz</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><br />Dass die Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit nur f&uuml;r Beamte, nicht aber f&uuml;r die anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst des Freistaates Bayern gelte, sei kein Versto&szlig; gegen den Gleichheitssatz. <br /><br />Die Rechtsverh&auml;ltnisse der Beamten unterschieden sich grundlegend von denen der anderen Arbeitnehmer im &ouml;ffentlichen Dienst. Der Beamtenstatus werde durch das besondere &ouml;ffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverh&auml;ltnis gepr&auml;gt. Von daher begegne es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Arbeitszeitverl&auml;ngerung bis zu einer Anpassung der Tarifvertr&auml;ge im &ouml;ffentlichen Dienst nur f&uuml;r Beamte gelte.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen das Willk&uuml;rverbot</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen das Willk&uuml;rverbot. Der Normgeber k&ouml;nne als sachlichen Grund f&uuml;r seine Regelung anf&uuml;hren, dass durch die Arbeitszeitverl&auml;ngerung ein Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts geleistet werde. Die verg&uuml;tungslose Verl&auml;ngerung der Arbeitszeit f&uuml;r Beamte sei generell geeignet, Einsparungen zu erzielen.</p>
<p><br /><strong>Kein Versto&szlig; gegen Grunds&auml;tze des Berufsbeamtentums</strong></p>
<p><br />Die Arbeitszeitverl&auml;ngerung versto&szlig;e nicht gegen hergebrachte Grunds&auml;tze des Berufbeamtentums. Eine &bdquo;H&ouml;chstdauer" der t&auml;glichen Arbeitszeit geh&ouml;re nicht zum Kernbestand der gesch&uuml;tzten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum in seinem Wesensgehalt pr&auml;gten. Eine Arbeitszeitverl&auml;ngerung auf 42 Stunden verletze nicht die F&uuml;rsorgepflicht. Von einer generellen &uuml;berm&auml;&szlig;igen Belastung und einer dadurch bedingten gesundheitlichen Gef&auml;hrdung des Beamten k&ouml;nne bei einer w&ouml;chentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nicht gesprochen werden.</p>
<p><br /><strong>Keine Verletzung des Alimentationsprinzips</strong></p>
<p><br />Zwar f&uuml;hre die Verl&auml;ngerung der Wochenarbeitszeit bei gleich bleibender Besoldung mittelbar zu einer Besoldungsk&uuml;rzung. Dies sei jedoch aus dem Wesensgehalt des Alimentationsprinzips gerechtfertigt. Nach diesem Prinzip stelle die Beamtenbesoldung kein Entgelt f&uuml;r bestimmte konkrete Dienstleistungen dar, sondern sei eine Gegenleistung des Dienstherrn daf&uuml;r, dass sich der Beamte ihm mit seiner ganzen Pers&ouml;nlichkeit zur Verf&uuml;gung stelle und seine Dienstpflichten erf&uuml;lle. Die mit der Arbeitsplatzgarantie verbundene umfassende Besoldungspflicht und die Pflicht zur Versorgung des Beamten in dessen Ruhestand lie&szlig;en einzelne arbeitszeitbezogene Besoldungsregelungen bei der Gesamtcharakterisierung der Alimentationsleistung in den Hintergrund treten.<br /><br /><em>Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 18.11.2005 zur Entscheidung vom 20. September 2005</em><br /><br />Die Entscheidung k&ouml;nnen Sie <a href="http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/" target="_blank">hier</a> nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p><strong>Zur Arbeitszeitverl&auml;ngerung aus dem Blickwinkel familienfreundlicher Erwerbsarbeit und Gender Mainstreaming ist in GiP 5/2005 ein Beitrag von Claudia Luz erschienen.</strong></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Arbeitszeitverlaengerung-fuer-Beamte-in-Bayern-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Regierung will Haushalts- und Rechnungswesen modernisieren - Gesetzentwurf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Das Haushaltsrecht des Bundes und der L&auml;nder ist durch die Haushaltsreform 1969 grundlegend neu gestaltet worden, hei&szlig;t es in dem Gesetzentwurf. In den Folgejahren habe das Haushaltsrecht verschiedene &Auml;nderungen erfahren. So sei mit dem Haushaltsrechtsfortentwicklungsgesetz die M&ouml;glichkeit geschaffen worden, den Dienststellen bei der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln mehr Flexibilit&auml;t einzur&auml;umen. 
</p>
<p>
<br />
Gegenw&auml;rtig seien auf staatlicher Ebene unterschiedliche Entwicklungstendenzen zur Umgestaltung des Haushalts- und Rechnungswesen festzustellen, hei&szlig;t es weiter. Zwar bestehe bislang die Verpflichtung zur so genannten Kameralistik, wonach die &ouml;ffentliche Haushaltswirtschaft auf einem System von Ein- und Auszahlungen basiert, trotzdem h&auml;tten in der Zwischenzeit einige Bundesl&auml;nder Reformvorhaben auf den Weg gebracht, dieses kameralistische System auf ein kaufm&auml;nnisches Rechnungswesen (Doppik) umzustellen und einen Produkthaushalt eingef&uuml;hrt. 
</p>
<p>
<br />
Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sollen mit dem Gesetzentwurf die Grunds&auml;tze f&uuml;r einheitlich geltende rechtliche Rahmenbedingungen neu geregelt werden, so die Regierung. Wesentliches Ziel sei dabei, eine Koexistenz unterschiedlicher Rechnungswesensysteme zu erm&ouml;glichen. Deshalb soll durch den Gesetzentwurf einerseits die Abkehr von der bisher zwingenden Verpflichtung, das Haushalts- und Rechnungswesen kameral zu gestalten, m&ouml;glich gemacht werden und andererseits das doppische Rechnungswesen zugelassen werden. Au&szlig;erdem soll die Ausgestaltung des doppischen Rechnungswesens und des Produkthaushaltes vereinheitlicht werden. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Finanzen/Haushalt/Haushaltunterseiten/Regierung-will-Haushalts--und-Rechnungswesen-modernisieren---Gesetzentwurf.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strafhöhe bei Steuerhinterziehung (Grundsatzentscheidung)</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das darf jedoch nicht zu einer &bdquo;tarifm&auml;&szlig;igen&ldquo; Verh&auml;ngung von Strafen f&uuml;hren. Steuerhinterziehung in <strong>Millionenh&ouml;he</strong> wird demnach <strong>grunds&auml;tzlich mit Gef&auml;ngnis</strong> bestraft. Eine aussetzungsf&auml;hige Freiheitsstrafe kommt dort nur noch bei Vorliegen besonders wichtiger Milderungsgr&uuml;nde in Betracht. Bei <strong>&uuml;ber 100.000 &euro; sollen Freiheitsstrafen</strong> verh&auml;ngt werden, die jedoch <strong>zur Bew&auml;hrung</strong> ausgesetzt werden k&ouml;nnen. <strong>Bis 50.000 &euro;</strong> hinterzogener Steuer ist <strong>im Regelfall eine Geldstrafe</strong> angemessen</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Finanzen/Abgaben/Abgabenunterseiten/Strafhoehe-bei-Steuerhinterziehung-Grundsatzentscheidung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Unterschwellige Vergaben: Deutschlands Klage gegen die EU-Kommission vor Europäischem Gericht</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Deutschland hatte gegen die Mitteilung Klage erhoben, da sie in den Regelungen der Mitteilung wesentliche Verpflichtungen f&uuml;r die &ouml;ffentlichen Auftraggeber als gesetzt sah, die weit &uuml;ber die normalen, im Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Pflichten hinausgehen. Die Klage ist dar&uuml;ber hinaus von besonderer politischer Bedeutung, da sie sich gegen die mittlerweile g&auml;ngige Praxis der EU-Kommission wendet, Regelungen in sog. Mitteilungen zu verankern, zu denen das Europ&auml;ische Parlament kein Mitspracherecht hat, da sie keine Gesetze im eigentlichen Sinne darstellen. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>VKU Newsletter vom 15.05.2009</em>
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Finanzen/Vergabe/Vergaberechtunterseiten/Unterschwellige-Vergaben-Deutschlands-Klage-gegen-die-EU-Kommission-vor-Europaeischem-Gericht.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Das neue Beamtenstatusgesetz und die Föderalismusreform</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Grundstruktur f&uuml;r die Anwendung des Statusgesetzes wurde bundeseinheitlich geregelt, die Ausgestaltung und Umsetzung liegt dann &nbsp;in der Verantwortung der L&auml;nder.<br /><br />Nach einer umfassenden Reform verspricht das neue Beamtenstatusgesetz mehr Flexibilit&auml;t, Einfachheit, Einheitlichkeit, Abbau von B&uuml;rokratie und vor allem ein moderneres Personalmanagement.<br /><br />Nun sind die L&auml;nder dabei, aufgrund des Bamtenstatusgesetzes, ihre Landesbeamtengesetze zu moderniesieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="redsys://redsys.de/rsyslink.php?gruppe=104&amp;subject_id=182" target="_blank"><strong>H&ouml;ren Sie hier das Interview mit Herrn Dr. Ba&szlig;lsperger, <br />dem Autor unseres Werkes zum neuen Beamtenrecht. </strong></a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Das-neue-Beamtenstatusgesetz-und-die-Foederalismusreform.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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			<title>Von Insellösungen zu Reformruinen?</title>
			<description>
				<![CDATA[
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<p>Die Einf&uuml;hrung der Instrumente des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (abgek&uuml;rzt NKF, je nach Bundesland auch als Neues Kommunales Finanzwesen oder Neues Kommunales Rechnungswesen, NKR bezeichnet) und die Umsetzung des Leistungsentgelts f&uuml;r Tarifbesch&auml;ftigte sind nur zwei Beispiele f&uuml;r solche Ver&auml;nderungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>NKF und Leistungsentgelt: Von Insell&ouml;sungen zu Reformruinen? </strong>Nicht selten bilden sich in Organisationen, die solche Reformprozesse durchlaufen, instrumentelle Insell&ouml;sungen: Weil die Ver&auml;nderungen unter Zeitdruck und mit knappen Ressourcen umgesetzt werden m&uuml;ssen, beschr&auml;nken sich diese auf die Einf&uuml;hrung eines Instruments, einer neuen Vorschrift o. &Auml;. Oft kommt dabei die Ebene der wirklichen Verhaltens&auml;nderungen zu kurz: Manchmal ist F&uuml;hrungskr&auml;ften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sinn des neuen Instruments nicht richtig klar. Das ist gef&auml;hrlich, denn in vielen F&auml;llen verlieren die neuen Instrumente ganz schnell an Akzeptanz. Weil viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur den Aufwand aber keinen Nutzen sehen, entstehen aus den Insell&ouml;sungen Reformruinen: Formal wird das Instrument noch angewendet, aber Sinn und Nutzen sind g&auml;nzlich verloren gegangen. In vielen Kommunen l&auml;sst sich heute eine gro&szlig;e L&uuml;cke zwischen den beiden Themen beobachten. Der doppische Haushalt, einst als Instrument der Wirkungsorientierung und politischen Steuerung gedacht, wird mehr und mehr auf seine Funktion als Buchungsinstrument reduziert. Das Leistungsentgelt, sowieso nur in wenigen F&auml;llen euphorisch aufgenommen, hat durch die Tarifeinigung an Dynamik verloren. Glaubt man den eher wenig repr&auml;sentativen Umfragen zur Umsetzung, wurden in vielen Kommunen Leistungsbewertungssysteme eingef&uuml;hrt, die in wenigen Jahren - &auml;hnlich dem klassischen Beurteilungswesen - kaum noch Leistungsimpulse hervorbringen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Und was kann man dagegen tun? </strong>Es lohnt sich, kurz zur&uuml;ckzublicken, auf die gemeinsamen Wurzeln von NKF und Leistungsentgelt, das neue Steuerungsmodell<strong>.</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li> Durch eine Orientierung auf Produkte und Ziele (Kontraktmanagement) 	sollte die Verwaltung effizienter und effektiver werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li> Mit kaskadisch von oben nach unten abgeleiteten Zielvereinbarungen 	sollte die Verwaltung besser gesteuert werden. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li> Mit einer leistungsorientierten Bezahlung sollten die 	Zielvereinbarungen Verbindlichkeit bekommen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Heute existieren alle die Instrumente, die sich die M&uuml;tter und V&auml;ter des neuen Steuerungsmodells gew&uuml;nscht hatten. Aber wie werden sie wirklich wirksam? Zun&auml;chst gilt es die &Uuml;berschneidungen zu erkennen: Z. B. &sect; 4 der Gemeinde-Haushaltsverordnung NRW (und in &auml;hnlicher Weise auch in anderen GemHVO) fordert die Formulierung von Zielen zu den Produkten des Haushalts. In vielen Haushalten findet sich eine Vielzahl solcher Ziele. Meist allerdings erf&uuml;llen diese Ziele weder die allgemein akzeptierten SMART-Kriterien, noch gibt es klar benannte Verantwortungen daf&uuml;r, diese Ziele zu erreichen. Was fehlt, ist jedoch lediglich der Prozess der die Ziele des Haushalts in die Zielvereinbarung der Produktverantwortlichen bringt. Nur dann folgen aus den Zielen eine klare Verantwortung und damit die notwendige Verbindlichkeit. Also: Kommunen die NKF umsetzen, sind gezwungen, Ziele f&uuml;r ihre Produkte zu formulieren. Werden diese Ziele nicht zu Zielvereinbarungen, so ist die wesentliche Wirkung vergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Es entsteht Arbeit, (zur Formulierung der Ziele) deren Sinn nur schwer verst&auml;ndlich ist. </strong>Werden andere Ziele oder Bewertungskriterien entwickelt und benutzt, um auf dieser Basis das Leistungsentgelt auszuzahlen, entsteht Doppelarbeit: Ziele f&uuml;r den Haushalt einerseits, Ziele f&uuml;r das Leistungsentgelt andererseits, auf Dauer kann das nicht sinnvoll sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Alternative </strong>Weg von der Leistungsbewertung und hin zur Zielorientierung. Die aktuelle Situation bietet die Chance, Verwaltungssteuerung endlich ernsthaft zu betreiben. Wirkungsziele k&ouml;nnen parallel zur Haushaltsaufstellung entwickelt und als Jahresziele mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbart werden. Zwar stehen derzeit nur 1% Leistungsentgelt zur Verf&uuml;gung, es zeigt sich aber in vielen F&auml;llen, dass dieses Budget f&uuml;r den Anfang ausreicht. Die kleinen monet&auml;ren Konsequenzen geben die M&ouml;glichkeit, sich an das neue Instrument &bdquo;Zielvereinbarung" zu gew&ouml;hnen. Mit steigenden Pr&auml;mien k&ouml;nnen dann sp&auml;ter auch die Ziele anspruchsvoller werden. Erste Beispiele zeigen, dass eine Verbindung von NKF und Leistungsentgelten f&uuml;r alle Beteiligten den Sinn der neuen Instrumente deutlicher macht. Doppelarbeit wird vermieden und die neuen Instrumente st&auml;rken sich gegenseitig. Die Perspektive, insbesondere der F&uuml;hrungskr&auml;fte ver&auml;ndert sich: Aus zwei ungeliebten Themen, entsteht ein klareres Bild davon, was Management und F&uuml;hrung zuk&uuml;nftig im &ouml;ffentlichen Dienst bedeuten kann. <strong>&nbsp;</strong></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Von-Inselloesungen-zu-Reformruinen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
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			<title>Auszahlungssysteme der LoB</title>
			<description>
				<![CDATA[
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<p>Auch nach mehr als einem Jahr der Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung wird das F&uuml;hrungsinstrument vielfach noch als umst&auml;ndliche Methode des Geldverteilens aufgefasst. Es wird bemerkenswert viel Zeit und Energie investiert, um einzelfallgerechte Auszahlungssysteme zu entwickeln.&nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Regelung der Auszahlung </strong>Nach der Festlegung der Kriterien zur Bestimmung der individuellen Leistung auf Basis von Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen bzw. im Rahmen von kombinierten Verfahren muss selbstverst&auml;ndlich die Umwandlung zur Auszahlung der leistungsorientierten Bezahlung geregelt werden. Dabei ist festzulegen, wie und in welcher Form das zu verteilende Budget ermittelt wird, wie Auszahlungst&ouml;pfe gebildet werden und wie Verteilungsmechanismen die unterschiedlichen praktischen Gegebenheiten der Besch&auml;ftigten ber&uuml;cksichtigen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Gewichtung der Leistung </strong>Der TV&ouml;D enth&auml;lt selbst keine Vorgabe zu den Auszahlungsmechanismen, nach denen die leistungsorientierte Bezahlung verteilt werden soll. Aus den Vorschriften ergibt sich jedoch mittelbar, dass eine unterschiedliche Gewichtung nach der individuellen Situation angelegt ist. So &bdquo;zahlt" jeder Besch&auml;ftigte derzeit 1 % seines Entgeltes in das Gesamtbudget mit ein. Entsprechend orientiert sich die tarifvertragliche Ausgleichszahlung bei Nichtabschluss von Dienstvereinbarungen an dem individuellen Entgelt (Protokollerkl&auml;rung zu &sect;18 Abs. 4 TV&ouml;D). Eine Gewichtung der Leistung und damit auch der Auszahlung nach Eingruppierung ist ein &uuml;bliches Verfahren nicht nur im Bereich der Verwaltung. Um das System handhabbar zu machen empfehlen sich jedoch Vereinfachungen, um die Berechnung auch f&uuml;r den Besch&auml;ftigten nachvollziehbar zu machen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beteiligung am Erfolg </strong>Soweit es den monet&auml;ren Aspekt der leistungsorientierten Bezahlung betrifft, ist es das Ziel, die Besch&auml;ftigten entsprechend ihrem Beitrag zum Erfolg der Verwaltung oder des Unternehmens zu beteiligen. Dieser Beitrag wird auch durch die Eingruppierung in die Entgeltgruppen wiedergegeben. Die Eingruppierung ergibt sich aus den Leistungsfaktoren Qualifikation, Kenntnisse und Verantwortung und ist daher auch entsprechend zu ber&uuml;cksichtigen. Wie dies geschieht, k&ouml;nnen die Betriebsparteien vor Ort festlegen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ein gerechtes System finden </strong>Dabei hat man aufgrund der Besonderheit des TV&ouml;D immer das rechnerische Problem, eine begrenzte Summe verteilen zu m&uuml;ssen. Eine Verteilung kann daher nicht in einem starren System erfolgen, sondern muss auch die Ver&auml;nderungen unterhalb des Beurteilungszeitraums sowie die unterschiedlichen Leistungsergebnisse ber&uuml;cksichtigen k&ouml;nnen. Andererseits besteht bei den Besch&auml;ftigten der Wunsch nach einem &bdquo;gerechten" System. Gerechtigkeit ist jedoch ein sehr dehnbarer und vielschichtiger Begriff, der kaum f&uuml;r alle gleicherma&szlig;en erf&uuml;llbar ist. In der Regel wird ein System akzeptiert werden, bei dem die Verteilung f&uuml;r jeden nachvollziehbar ist. Ausschlaggebend f&uuml;r die Akzeptanz ist der Ausschluss von Willk&uuml;rentscheidungen.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bew&auml;hrte Modelle </strong>In der Praxis haben sich dabei insbesondere das Punktwertmodell und das Garantiemodell durchgesetzt. Ersteres besticht durch die einfache Berechnung, in dem ein Punktwert individuell zu der Summe aller erreichten und gewichteten Leistungspunkte errechnet wird. Letzteres hat den Vorteil, dass der Besch&auml;ftigte bis zu einer Leistung von 100 % sein Leistungsentgelt selbst errechnen kann. Beide Systeme sind aus sich heraus verst&auml;ndlich. Andere Eigenkreationen konnten bislang nicht &uuml;berzeugen. Dies insbesondere, weil sie entweder den Anforderungen des TV&ouml;D nicht entsprechen oder ein System mit so vielen unterschiedlichen Hilfsfaktoren versehen, dass sie eine automatisierte Berechnung oder gerichtsfeste Nachvollziehbarkeit nicht gew&auml;hrleisten k&ouml;nnen.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Auszahlungssysteme-der-LoB.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kombimodell zur Leistungsbewertung</title>
			<description>
				<![CDATA[
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<p>Der TV&ouml;D enth&auml;lt hinsichtlich der Leistungsmessung keine Vorgaben. Praktisch in Frage kommen die Leistungsbeurteilung als vergangenheitsbezogene Bewertung des gesamten Verhaltens am Arbeitsplatz oder die zukunftsorientierte Zielvereinbarung als Steuerung des Teamerfolges bzw. der individuellen Leistungsentwicklung. Jede dieser beiden Formen der Leistungsbewertung hat seine Vor- und Nachteile. Insbesondere bei der Leistungsbewertung sind die Nachteile im &ouml;ffentlichen Dienst allgemein pr&auml;sent. &nbsp;</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Unterscheidung von Leistungsbewertung und Regelbeurteilung </strong>Die Leistungsbewertung muss auf einem betrieblich vereinbarten System m&ouml;glichst messbarer oder anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen. Dabei ist der Begriff Leistungsbewertung von der Regelbeurteilung zu trennen, die neben der Leistung auch andere Faktoren ber&uuml;cksichtigt. Es k&ouml;nnen jedoch inhaltliche Anleihen aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung &uuml;bernommen werden. Insofern sollte das Rad nicht zum zweiten Mal erfunden werden. Welche Kriterien aus dem Leistungsbereich der Regelbeurteilung in die Leistungsbewertung einflie&szlig;en, h&auml;ngt von der konkreten T&auml;tigkeit des Besch&auml;ftigten ab und kann variabel gestaltet werden. Wie bei jeder Bewertung kann das subjektive Element nie vollst&auml;ndig ausgeschlossen werden. Daher ist auch hier &uuml;ber regelm&auml;&szlig;ige Mitarbeitergespr&auml;che eine h&ouml;chstm&ouml;gliche Transparenz zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ziele vereinbaren </strong>Eine Zielvereinbarung hat dagegen den Vorteil der Steuerbarkeit und Transparenz, bedeutet aber einen h&ouml;heren Verwaltungsaufwand sowie die Notwendigkeit einer st&auml;ndigen Kontrolle. Zielvereinbarungen sind als freiwillige Vereinbarung zwischen der F&uuml;hrungskraft (Arbeitgeber) und einzelnen Besch&auml;ftigten oder Besch&auml;ftigtengruppen &uuml;ber objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erf&uuml;llung definiert. Freiwillig bedeutet jedoch nicht, dass jeder Arbeitnehmer &bdquo;seine Ziele" selbst aussuchen kann. Die Ziele m&uuml;ssen sich vielmehr an den angestrebten Verwaltungs- oder Unternehmenserfolgen orientieren und verlangen in sich gleichgerichtete Ziele. Der Besch&auml;ftigte muss aber mit dem Bemessungsma&szlig;stab einverstanden sein, d.h. dass er selbst auch f&uuml;r sich das Ziel als akzeptabel einstuft und verstanden hat, was von ihm erwartet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kombination von Leistungsbewertung und Zielvereinbarung </strong>Eine Kombination beider Bewertungselemente kann sowohl die Akzeptanz bei den Besch&auml;ftigten erh&ouml;hen, als auch den Verwaltungsaufwand reduzieren. Man kann mit dem vertrauten Instrument arbeiten und f&uuml;gt zun&auml;chst nur anteilig die Leistungsbemessung nach Zielen ein. Die Ziele m&uuml;ssen noch nicht einmal individuell auf den einzelnen Besch&auml;ftigten zugeschnitten sein. Durch die Vereinbarung von z.B. Teamzielen reduziert man den Verwaltungsaufwand und schafft gleichzeitig &uuml;ber die Leistungsbewertung ein teambildendes Element.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Organisatorische Voraussetzungen schaffen </strong>Grunds&auml;tzlich m&uuml;ssen jedoch zun&auml;chst die organisatorischen Voraussetzungen f&uuml;r die Zielvereinbarungen geschaffen werden. Auf dieser Grundlage ergibt sich, welche der Elemente, bezogen auf die jeweilige Einheit, eher zur Leistungsmessung geeignet sind. So kann eine Leistungsbewertung im ersten Schritt die Ziele (individual- oder teamorientiert; max. 3 Ziele im ersten Jahr) nur mit einem Anteil von 40% und die Leistungsbewertung von 60% gewichtet werden. Der Tarifvertrag legt keinen bestimmten Termin f&uuml;r den entsprechenden Bewertungszeitraum fest. Daher kann sich der Zeitraum auch an den Bed&uuml;rfnissen des Arbeitgebers (Bilanzjahr) orientieren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorteile f&uuml;r beide Seiten </strong>Das Kombimodell er&ouml;ffnet den F&uuml;hrungskr&auml;ften zus&auml;tzliche Handlungsoptionen, um auf praktische Bedarfe des Arbeitgebers eingehen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Besch&auml;ftigten bietet es den Vorteil, dass eine Pr&auml;mie auch dann m&ouml;glich wird, wenn die origin&auml;ren Ziele nicht erreicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzfristige Entscheidungen n&ouml;tig </strong>Der verbleibende Zeitraum bis zum tarifvertraglich festgelegten Zeitpunkt f&uuml;r die Einf&uuml;hrung der leistungsorientierten Bezahlung ist denkbar knapp. &nbsp;Um sich &uuml;berhaupt noch die Chance zu erhalten, tarifgem&auml;&szlig; ein entsprechendes System einzuf&uuml;hren, bedarf es kurzfristiger Entscheidungen und der unmittelbaren Erarbeitung und Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes. Insbesondere f&uuml;r den Einf&uuml;hrungsprozess sollte noch ein hinreichender zeitlicher Spielraum vorhanden sein, um die notwendigen Schulungen der F&uuml;hrungskr&auml;fte vornehmen zu k&ouml;nnen. Im Zweifel ist mehr Wert auf den strukturierten Einf&uuml;hrungsprozess zu legen, um den Erfolg auch langfristig zu garantieren.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Kombimodell-zur-Leistungsbewertung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetze: Was gilt?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Seit 1.4.2009 ist das Beamtenstatusgesetz vollst&auml;ndig in Kraft. Allerdings regelt es nur einen Teil der Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherren. Zum einen konnte der Bund mangels<br />Kompetenz das Laufbahnrecht nicht normieren. Zum anderen hat er sich auch in den &uuml;brigen Bereichen - in unterschiedlichem Umfang - zur&uuml;ckgehalten. Es bedarf deshalb weiterhin eigener bzw. erg&auml;nzender Gesetze in den L&auml;ndern. Dabei lassen sich die L&auml;nder in drei Gruppen einteilen:</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Beamtenstatusgesetz-und-Landesbeamtengesetze-Was-gilt.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturreform des Versorgungsausgleichs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanspr&uuml;chen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betrieblicher Altersversorgung und Zusatzversorgung des &ouml;ffentlichen Dienstes zwischen den Ehegatten nach einer Scheidung.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Strukturreform-des-Versorgungsausgleichs.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Ein dadurch unzul&auml;ssig benachteiligter Besch&auml;ftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entsch&auml;digung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Verm&ouml;gensschaden darstellt.<br /><br />Die Kl&auml;gerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesst&auml;tte besch&auml;ftigt. Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbeh&ouml;rde. Zu dieser wurden die Landesbesch&auml;ftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem &bdquo;Personal&uuml;berhang" zugeordnet worden waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Auswahl der zuzuordnenden Besch&auml;ftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. F&uuml;r die in einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesst&auml;tten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschr&auml;nkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Kl&auml;gerin, die zum Stichtag &auml;lter als 40 Jahre war, wurde dem Personal&uuml;berhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzul&auml;ssigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entsch&auml;digung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des beklagten Landes zur&uuml;ckgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Kl&auml;gerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur gen&uuml;gte dazu nicht. Das beklagte Land h&auml;tte konkret darlegen m&uuml;ssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl h&auml;tte erreicht werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2009, Az. 8 AZR 906/07</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Entschaedigung-wegen-Diskriminierung-wegen-des-Alters-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Rechtssicherheit bei Pendlerpauschale</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
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--><span style="font-size: 9pt; font-family: 'Tms Rmn'; color: black">Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom vergangenen Dezember
ist die Regelung zur Pendlerpauschale bis auf weiteres mit der Ma&szlig;gabe
anzuwenden, dass die tatbestandliche Beschr&auml;nkung auf &quot;erh&ouml;hte&quot;
Aufwendungen &quot;ab dem 21. Entfernungskilometer&quot; entf&auml;llt. Um den
B&uuml;rgern Rechtssicherheit zu geben, wurde durch eine gesetzliche Regelung, nun
die bis 2006 geltende Gesetzeslage r&uuml;ckwirkend ab 2007 punktgenau und
unbefristet wiederhergestellt</span>.
</p>
<p style="text-align: right">
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de 
</p>

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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Finanzen/Abgaben/Abgabenunterseiten/Rechtssicherheit-bei-Pendlerpauschale.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neue Arbeitszeit-Richtlinie auf EU-Ebene gescheitert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Ziel der Richtlinie war es, die Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden zu begrenzen- unter Einr&auml;umung vieler Ausnahmeregelungen f&uuml;r die Mitgliedstaaten. Daneben sollte den Tarif- und Sozialpartnern erst ab einer regelm&auml;&szlig;igen Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ein Mitbestimmungsrecht einger&auml;umt werden.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die Mehrzahl der Parlamentarier bef&uuml;rchtete daher den Einstieg in die 60-Stunden- Woche und lehnte das Vorhaben ab.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Die vom Rat angestrebte L&ouml;sung h&auml;tte f&uuml;r einige L&auml;nder allerdings eine deutliche Reduzierung der w&ouml;chentlichen Arbeitszeit bedeutet, die hier teilweise bei bis zu 78 Stunden w&ouml;chentlich liegt.</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">Auf das deutsche Arbeitszeitgesetz hat das Scheitern des Kompromisses keine Auswirkungen</font></font></span><span style="font-family: 'Times New Roman'"><font size="3"><font color="#000000">&nbsp; </font></font></span>

<a href=""></a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Neue-Arbeitszeit-Richtlinie-auf-EU-Ebene-gescheitert.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Großelternzeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach&nbsp;dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz haben gem&auml;&szlig; &sect; 15 Abs. 1a BEEG auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>ein Elternteil des Kindes ist minderj&auml;hrig</li>
<li>ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebnensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils voll in Anspruch nimmt</li>
<li>keiner der Elternteile des Kindes beansprucht f&uuml;r denselben Zeitraum selbst Elternzeit.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht auch f&uuml;r Gro&szlig;eltern K&uuml;ndigungsschutz nach &sect; 18 BEEG.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Grosselternzeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Einführung der leistungsorientierten Bezahlung – wie geht man vor und was ist zu beachten?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<!--[if gte mso 9]><xml> Normal 0 21 </xml><![endif]-->
<p>Mit dem TV&ouml;D ist erstmalig eine leistungsabh&auml;ngige Entgeltdifferenzierung m&ouml;glich. Tarifliche Basis f&uuml;r die leistungsorientierte Bezahlung von Leistungszulagen und Pr&auml;mien ist &sect; 18 TV&ouml;D-VKA. Er stellt klar, dass nach dem Willen der Tarifpartner ab dem 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt (LE) eingef&uuml;hrt wird. Voraussetzung ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung. Angesichts der Komplexit&auml;t des Themas empfiehlt die KGSt, die Einf&uuml;hrung von LE im Rahmen eines Projekts vorzunehmen. Welche Ziele sollen mit der Vergabe der Leistungsentgelte erreicht werden? Ziele der Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt (LE) sind die Verbesserung der &ouml;ffentlichen Dienstleistung, die Steigerung der Motivation und Eigenverantwortung sowie die Verbesserung der F&uuml;hrungskultur: Diese Ziele sind auch Bestandteile der Philosophie des Neuen Steuerungsmodells und bauen auf bisher erreichten Reformschritten auf.</p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p><strong>Wer kann ein Leistungsentgelt bekommen? </strong>Nach dem Grundmodell des TV&ouml;D muss LE grunds&auml;tzlich allen Besch&auml;ftigten zug&auml;nglich sein, die dem Geltungsbereich des &sect; 18 TV&ouml;D-VKA unterliegen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch alle Besch&auml;ftigten tats&auml;chlich ein LE erhalten m&uuml;ssen. Ausnahmsweise - also als Verhandlungsergebnis innerhalb der Dienstvereinbarung - kann die Begrenzung der M&ouml;glichkeit, ein LE zuerhalten, auf bestimmte Besch&auml;ftigte oder -gruppen vorgenommen werden.Neben einzelnen Besch&auml;ftigten oder Teams/Gruppen kann - insbesondere bei der Zahlung einer Erfolgspr&auml;mie - auch die gesamte Verwaltung m&ouml;gliche Zielgruppe eines LE sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie soll festgestellt werden, wer ein Leistungsentgelt bekommen soll? </strong>F&uuml;r die Feststellung oder Bewertung von Leistungen, die zu einem LE f&uuml;hren k&ouml;nnen, sieht der TV&ouml;D zwei Methoden vor: eine Zielvereinbarung (ZV) einschlie&szlig;lich einer Zielerreichungs&uuml;berpr&uuml;fung, und/oder eine systematische Leistungsbewertung (SLB).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter Zielvereinbarungen zu verstehen? </strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li>verbindliche innerbetriebliche Absprachen auf der Basis verwaltungspolitischer 	Schwerpunkte, </li>
</ul>
&nbsp;  
<ul>
<li>Beschreibung angestrebter Ergebnisse,</li>
</ul>
&nbsp;  
<ul>
<li>Verabredungen/Vereinbarungen zwischen der direkten F&uuml;hrungskraft und 	einem/einer Mitarbeiter/- in und oder mit Gruppen/Teams, </li>
</ul>
&nbsp;  
<ul>
<li>eigenverantwortliche Selbstverpflichtungen (Commitment). Die KGSt empfiehlt die 	ZV als Teil des Mitarbeitergespr&auml;chs durchzuf&uuml;hren. Falls bislang kein 	Mitarbeitergespr&auml;ch eingef&uuml;hrt wurde, bieten ZV eine gute M&ouml;glichkeit, damit zu 	beginnen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was ist unter einer systematischen Leistungsbewertung zu verstehen? </strong></p>
<p>Der TV&ouml;D f&uuml;hrt dazu lediglich aus, dass es sich nicht um die klassische Regelbeurteilung handelt. Die KGSt hat drei Optionen zur systematischen Leistungsbewertung entwickelt, die sich zum einen darin unterscheiden, wie viel Spielraum bei der Bewertung der Leistung der jeweiligen F&uuml;hrungskraft zugestanden wird, und zum anderen, ob ein Bezug zu einem Teil des bereits bestehenden Beurteilungssystems hergestellt wird. Dieser Teil eines Beurteilungssystem bezieht sich ausschlie&szlig;lich auf die Qualit&auml;t und Quantit&auml;t der Arbeitsergebnisse. Tab Nur die Besch&auml;ftigten, deren zu bewertende Einzelleistung die Auspr&auml;gung &bdquo;&uuml;bertrifft die Anforderungen in besonderem Ma&szlig;e" erreicht haben, kommen in den Genuss eines vollen LE.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>K&ouml;nnen Individualziele und Gruppenziele miteinander verbunden werden? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt da, wo es m&ouml;glich ist, Individualziele mit Team- und/oder Gruppenzielen zu verbinden:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wenn mit einem Team 	bzw. einer Gruppe eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, sollten 	Besch&auml;ftigte zus&auml;tzlich die M&ouml;glichkeit haben, durch eine 	Individualzielvereinbarung oder durch die systematische Leistungsbewertung ihre 	individuelle Leistung unter Beweis zu stellen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li> F&uuml;r Kommunen, die eine Kombination von Team und Individualzielvereinbarungen 	zum jetzigen Zeitpunkt f&uuml;r zu aufwendig erachten, k&ouml;nnte es eine L&ouml;sung sein, 	Individualzielvereinbarungen mit F&uuml;hrungskr&auml;ften abzuschlie&szlig;en und Team-/ Gruppenzielvereinbarungen 	mit Besch&auml;ftigten ohne F&uuml;hrungsverantwortung. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie k&ouml;nnen Kommunen beginnen, die keine Erfahrungen mit ZV haben? </strong></p>
<p>Die KGSt empfiehlt zwei Kombinationsmodelle, die die unterschiedlichen Entwicklungsst&auml;nde in Kommunalverwaltungen ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Das Modell A ist das 	Einsteigermodell. </strong><br /> Es richtet 	sich an Kommunen, die bislang keine Erfahrungen mit Zielvereinbarungen haben. 	Hier steht im Vordergrund, dass F&uuml;hrungskr&auml;fte und Mitarbeiter/-innen die 	Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen zun&auml;chst &uuml;ben. Dabei soll 	jeweils ein Ziel gefunden und vereinbart werden, das potenziell 	leistungsentgeltrelevant sein k&ouml;nnte, und daneben ein weiteres Ziel, das nicht 	leistungsentgeltrelevant ist. In dieser Phase werden alle LE ausschlie&szlig;lich auf 	der Basis einer systematischen Leistungsbewertung vergeben. Zugleich wird die 	Formulierung von Zielen und Zielvereinbarungen geprobt, ohne sie bereits mit Leistungsentgelten 	zu verbinden. </li>
</ul>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<ul>
<li><strong>Das Modell B ist das 	erweiterte Modell. </strong><br /> Es ist f&uuml;r 	Kommunen geeignet, die bereits Erfahrungen in der Arbeit mit Zielen haben. Es 	besteht zum einen aus einer Kombination von Team- bzw. 	Gruppenzielvereinbarungen in Verbindung mit Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante und nicht 	leistungsentgeltrelevante) und zum anderen aus Individualzielvereinbarungen (leistungsentgeltrelevante 	und nicht leistungs- entgeltrelevante) insbesondere mit F&uuml;hrungskr&auml;ften. Die 	Kombinationsm&ouml;glichkeit mit der systematischen Leistungsbewertung ist ebenfalls 	gegeben. </li>
</ul>
<p><strong><br /> Wie soll das Leistungsentgelt ausgesch&uuml;ttet werden? </strong>Vor dem Hintergrund des Aussch&uuml;ttungszwangs f&uuml;r das finanzielle Gesamtvolumen3 pr&auml;feriert die KGSt ein Vergabemodell, das keine Restmengen des zu vergebenden Betrags entstehen l&auml;sst. Das ist dann m&ouml;glich, wenn jede/r Besch&auml;ftigte/r mit ihren/seinen Pr&auml;mienpunkten, die sie/er f&uuml;r eine erreichte ZV oder das positive Ergebnis einer SLB erhalten hat, zu einer Gesamtsumme aller Pr&auml;mienpunkte beitr&auml;gt, die als Grundlage f&uuml;r die Berechnung der H&ouml;he des Leistungsentgelts dient. Da vorher nicht bekannt ist, wie viele Besch&auml;ftigte ihre ZV erreichen bzw. &uuml;ber eine systematische Leistungsbewertung ein Leistungsentgelt erhalten sollen, kann auch vorher nicht feststehen, wie hoch das Leistungsentgelt ausf&auml;llt. Das w&auml;re erstens nur m&ouml;glich, wenn in Kauf genommen w&uuml;rde, eine Restmenge entstehen zu lassen, was dem Aussch&uuml;ttungszwang des Gesamtvolumens entgegen st&uuml;nde, oder zweitens, wenn eine Kommune eine Quotierung oder einen Richtwert festlegen w&uuml;rde, der vorher bestimmt, wie viele Besch&auml;ftigte (h&ouml;chstens) in den Genuss eines Leistungsentgelts kommen sollen. Aus motivationspsychologischen Gr&uuml;nden sollte insbesondere in der ersten Einf&uuml;hrungsphase auf eine Quotierung bzw. auf einen Richtwert verzichtet werden. Wenn ein wesentliches Element des TV&ouml;D, das von vielen Besch&auml;ftigten eher kritisch gesehen wird und deshalb in der Einf&uuml;hrungsphase vermutlich auf Widerst&auml;nde sto&szlig;en wird, auch noch mit einer Quotierung eingeengt wird, wird das die Chancen zur Einf&uuml;hrung von Leistungsentgelt nicht gerade verbessern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Welcher Personalentwicklungsbedarf ist notwendig? </strong></p>
<p>Ein noch so perfektes Vergabesystem kann nicht dar&uuml;ber hinwegt&auml;uschen, dass das Gelingen in erster Linie von der Bereitschaft der kommunalen F&uuml;hrungskr&auml;fte abh&auml;ngt, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu bewerten. Das bedeutet: eine Leistungsdifferenzierung vorzunehmen. Da das erfahrungsgem&auml;&szlig; bislang in der Kultur des &ouml;ffentlichen Dienstes eher un&uuml;blich war, ben&ouml;tigen die F&uuml;hrungskr&auml;fte eine Unterst&uuml;tzung. Sie m&uuml;ssen das Handwerk zur Vereinbarung von Zielen oder zur Durchf&uuml;hrung einer systematischen Leistungsbewertung so sicher erlernen, dass sie auch den Mut und die Durchsetzungskraft haben, diese Instrumente in ihrer Verwaltung anzuwenden. Dabei muss der B&uuml;rgermeister bzw. die B&uuml;rgermeisterin mit gutem Beispiel voran gehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Elke R. Holzrichter und Katja Weisel, Kommunale Gemeinschafsstelle f&uuml;r Verwaltungsmanagement (KGSt), K&ouml;ln</em><strong> </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Einfuehrung-der-leistungsorientierten-Bezahlung--wie-geht-man-vor-und-was-ist-zu-beachten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Verschuldens eines gewerkschaftlichen Bevollmächtigten </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer K&uuml;ndigung seines Arbeitsverh&auml;ltnisses wenden, muss er nach &sect; 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen K&uuml;ndigung K&uuml;ndigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umst&auml;nde zu-zumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage rechtzeitig zu erheben, so ist die Klage nach &sect; 5 Abs. 1 KSchG auf seinen Antrag hin nachtr&auml;glich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die versp&auml;tete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachtr&auml;glich zugelassen werden. Die K&uuml;ndigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollm&auml;chtigter die versp&auml;tete Klageerhebung verschuldet hat (&sect; 85 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Rechtsanw&auml;lte, sondern ebenso f&uuml;r bevollm&auml;chtigte Vertreter einer Gewerkschaft, die dann ihrerseits den Klageauftrag an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeben.</p>
<p>In dem heute vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Fall war dem Kl&auml;ger am 19. Juli 2007 eine K&uuml;ndigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen Leiter der Gesch&auml;ftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin f&uuml;r den 20. Juli 2007 im Gewerkschaftsb&uuml;ro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kl&auml;ger am 20. Juli im B&uuml;ro erschien, war der Gesch&auml;ftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kl&auml;ger &uuml;bergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gew&ouml;hnlichem Gang der Dinge w&auml;ren die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden; die DGB-Rechtsschutz GmbH &uuml;bernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung f&uuml;r Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch f&uuml;r mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10. September 2007 wieder im B&uuml;ro der Gesch&auml;ftsstelle auf. Am 13. September 2007 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH f&uuml;r den Kl&auml;ger K&uuml;ndigungsschutzklage und beantragte deren nachtr&auml;gliche Zulassung.</p>
<p>Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat keinen Erfolg. Der Kl&auml;ger selbst war zwar schuldlos an der Fristvers&auml;umung. Er hatte seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20. Juli 2007 alles zur Klageerhebung N&ouml;tige getan. Indes muss er sich das Verschulden des von ihm am 20. Juli 2007 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Gesch&auml;ftsstelle der Gewerkschaft h&auml;tten Vorkehrungen getroffen sein m&uuml;ssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageauftr&auml;ge sicher zu stellen. Daran fehlte es.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg - Kammern Freiburg -, Urteil vom 7. Mai 2008 - 10 Sa 26/08 -</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Nachtraegliche-Zulassung-einer-Kuendigungsschutzklage---Zurechnung-des-Verschuldens-eines-gewerkschaftlichen-Bevollmaechtigten-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Überleitung in die Entgeltordnung des TVöD</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der &Uuml;berleitung von Besch&auml;ftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TV&ouml;D und zur Regelung des &Uuml;bergangsrechts (TV&Uuml;-VKA) ist der Betriebsrat nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Arbeitgeberin betreibt eine Fachklinik. Anl&auml;sslich des Betriebs&uuml;bergangs zum 1. Januar 1999 auf die Arbeitgeberin schlossen diese und die Rechtsvorg&auml;ngerin einen Personal&uuml;berleitungsvertrag. Ab Beginn des Jahres 1999 war die Arbeitgeberin Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern e.V. (KAV) und wandte seither auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der bei ihr Besch&auml;ftigten die Tarifvertr&auml;ge des &ouml;ffentlichen Dienstes f&uuml;r den Bereich der Kommunalen Arbeitgeber an. Die Arbeitsvertr&auml;ge enthalten je nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedliche Bezugnahmeklauseln auf tarifvertragliche Regelungen. Zum 1. Januar 2005 wechselte die Arbeitgeberin in eine Gastmitgliedschaft beim KAV. Die zum Jahresende 2004 f&uuml;r sie geltenden Tarifvertr&auml;ge wendet sie in dieser Fassung weiter an, nicht aber den zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TV&ouml;D. Der bei ihr bestehende Betriebsrat strebt die Verpflichtung der Arbeitgeberin an, ihn bei der zum 1. Oktober 2005 vorzunehmenden &Uuml;berf&uuml;hrung von namentlich benannten Arbeitnehmern in das Entgeltsystem des TV&ouml;D nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Auf die Arbeitsverh&auml;ltnisse der Besch&auml;ftigten sei der TV&ouml;D anzuwenden. Das ergebe sich sowohl aus dem Personal&uuml;berleitungsvertrag als auch aus den arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklauseln. Bei der &Uuml;berleitung in die Entgeltordnung des TV&ouml;D handele es sich um eine Umgruppierung nach &sect; 99 BetrVG.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und zur Zur&uuml;ckverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Der Betriebsrat ist nach &sect; 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Verg&uuml;tungsordnung des TV&ouml;D ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die korrekte Anwendung der ma&szlig;gebenden Verg&uuml;tungsordnung gew&auml;hrleisten soll. Das Landesarbeitsgericht hat mangels notwendiger Feststellungen aufzukl&auml;ren, f&uuml;r welche der vom Betriebsrat benannten Arbeitnehmer im Einzelnen der TV&ouml;D anzuwenden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br />Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 -<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht M&uuml;nchen, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 2 TaBV 83/07 -</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/BAG-Beteiligung-des-Betriebsrats-nach--99-BetrVG-bei-der-Ueberleitung-in-die-Entgeltordnung-des-TVoeD.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Elektronische Bürgerpost ab 2010!</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die Bundesregierung hat Anfang Februar 2009 den vom <strong>Bundesministerium</strong> des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von B&uuml;rgerportalen und zur &Auml;nderung weiterer Vorschriften beschlossen. Per &bdquo;De-Mail&quot; sollen in Deutschland ab 2010 Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverl&auml;ssig und gesch&uuml;tzt vor Spam &uuml;ber das Internet versendet werden k&ouml;nnen - so schnell wie Mail und so sicher wie Papierpost. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<a href="http://www.google.de" target="_blank" class="[object]">Mehr Informationen finden Sie hier.</a> 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Finanzen/Haushalt/Haushaltunterseiten/Elektronische-Buergerpost-ab-2010.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kein Vergaberecht bei interkommunaler Zusammenarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<h4>Entscheiden sich Kommunen f&uuml;r eine Zusammenarbeit, m&uuml;ssen sie keine Ausschreibung durchf&uuml;hren und brauchen daher nicht Angebote privater Unternehmen einzuholen, urteilte der EuGH am 9.6.09 in Luxemburg (Az: C-480/06).</h4>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den Schlussantr&auml;gen des EuGH-Generalanwalts und der Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland liegt ein Abfallentsorgungsvertrag, den die Stadtreinigung Hamburg mit vier umliegenden Landkreisen direkt und ohne EU-Ausschreibung geschlossen hat, zu Grunde. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Stadtreinigung, den Landkreisen f&uuml;r die M&uuml;llverbrennung in einer bestimmten Anlage eine Kapazit&auml;t von 120 000 Tonnen/Jahr zur Verf&uuml;gung zu stellen. Die Landkreise verpflichteten sich, der Stadtreinigung hierf&uuml;r eine Jahresverg&uuml;tung zu zahlen. F&uuml;r den Vertrag war eine Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen.</p>
<p><br /> Nach Auffassung der EU-Kommission und des zust&auml;ndigen Generalanwalts beim EuGH h&auml;tten die Landkreise mit Hamburg eine gemeinsame &ouml;ffentliche K&ouml;rperschaft errichten oder aber die Entsorgung ihres M&uuml;lls &ouml;ffentlich ausschreiben m&uuml;ssen.</p>
<p><br /> Dem widersprach nun der EuGH. Er betonte, dass die M&uuml;llentsorgung unstreitig zu den &ouml;ffentlichen Aufgaben geh&ouml;rt. &bdquo;Eine &ouml;ffentliche Stelle kann ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben aber mit ihren eigenen Mitteln und auch in Zusammenarbeit mit anderen &ouml;ffentlichen Stellen erf&uuml;llen, ohne gezwungen zu sein, sich an externe Einrichtungen zu wenden", urteilten die Luxemburger Richter.</p>
<p><br /> Eine bestimmte Rechtsform f&uuml;r solch eine Zusammenarbeit gebe das europ&auml;ische Recht nicht vor. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich, solange sich die Kommunen bei ihrer Zusammenarbeit von ihren &ouml;ffentlichen Aufgaben leiten lassen - im konkreten Fall von dem Ziel einer ortsnahen Entsorgung des M&uuml;lls.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Kein-Vergaberecht-bei-interkommunaler-Zusammenarbeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Die Auswirkungen der Vergaberechtsreform auf Kommunen</title>
			<description>
				<![CDATA[
Dies ist der Langtext, den ich vergessen habe.

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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Vergaberecht/Vergaberechtunterseiten/Die-Auswirkungen-der-Vergaberechtsreform-auf-Kommunen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Berlin. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial- und Erziehungsdienst dauern an.</p>
<p>Die kommunalen Arbeitgeber haben weitere deutliche Einkommensverbesserungen f&uuml;r die Erzieherinnen und Erzieher angeboten. &bdquo;Wir suchen nach Wegen, uns anzun&auml;hern. Die Gespr&auml;che bleiben aber schwierig", so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Auch wir wollen eine Aufwertung des Erzieherinnenberufes durch eine verbesserte Bezahlung gerade f&uuml;r Berufseinsteiger. Wir tragen aber auch Verantwortung f&uuml;r die Kommunalfinanzen. Und hier gehen die Einnahmen infolge der Wirtschaftskrise dramatisch zur&uuml;ck. Gleichzeitig werden die Ausgaben f&uuml;r Sozialleistungen steigen. Daher k&ouml;nnen die W&uuml;nsche der Gewerkschaften nicht in den Himmel wachsen."</p>
<p>Die aktuelle Verhandlungsrunde begann am Montag in Fulda, seit gestern wird in Berlin verhandelt. &bdquo;Dass die Gewerkschaften aus den laufenden Verhandlungen heraus f&uuml;r die kommende Woche bereits neue Streiks ank&uuml;ndigen, hilft nicht weiter. Wir m&uuml;ssen uns am Verhandlungstisch einigen."</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifverhandlungen-fuer-die-Beschaeftigten-im-Sozial--und-Erziehungsdienst-dauern-an.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>LAG Baden-Württemberg: Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten NPD-Anhängers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger ist seit 2003 beim beklagten Land (im Bereich der Oberfinanzdirektion) als Verwaltungsangestellter besch&auml;ftigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Land hat gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger eine au&szlig;erordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte K&uuml;ndigung ausgesprochen. Hierbei st&uuml;tzt sich das Land auf den Vorwurf, der Kl&auml;ger sei als Anh&auml;nger und Aktivist der NPD f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich eingestufte Partei t&auml;tig geworden bzw. t&auml;tig. Im Verlauf des K&uuml;ndigungsschutzverfahrens wurde au&szlig;erdem die Anfechtung des Arbeitsvertrages der Parteien erkl&auml;rt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Anfechtung des Arbeitsvertrages ebenso wie die au&szlig;erordentliche/fristlose K&uuml;ndigung als unwirksam angesehen und der Klage insoweit stattgegeben. Die gegen die hilfsweise ordentliche K&uuml;ndigung gerichtete Klage, mit welcher der Kl&auml;ger im Wesentlichen die Sozialwidrigkeit der K&uuml;ndigung geltend macht, wurde hingegen erstinstanzlich abgewiesen.</p>
<p>Beide Parteien haben gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt, &uuml;ber welche nun mit Urteil vom 02.06.2009 entschieden worden ist. Die Berufung des beklagten Landes wurde zur&uuml;ckgewiesen; die Berufung des Kl&auml;gers hatte teilweise Erfolg.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Mitgliedschaft und das Eintreten f&uuml;r eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei Zweifel an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben, reichen aber f&uuml;r die K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses f&uuml;r sich alleine nicht aus. Au&szlig;erdienstliche politische Aktivit&auml;ten m&uuml;ssen in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des &ouml;ffentlichen Arbeitgebers ber&uuml;hren. Da Letzteres nicht festgestellt werden konnte, wurde der gegen die ordentliche K&uuml;ndigung gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Auf die vom beklagten Land geltend gemachte Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch die NPD musste dabei nicht eingegangen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Anspruch auf vorl&auml;ufige Weiterbesch&auml;ftigung (bis zum rechtskr&auml;ftigen Abschluss des Rechtsstreits) konnte wegen Aktivit&auml;ten des Kl&auml;gers nach K&uuml;ndigungsausspruch nicht stattgegeben werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 02.06.2009 - 14 Sa 101/08</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/LAG-Baden-Wuerttemberg-Kuendigung-eines-im-oeffentlichen-Dienst-beschaeftigten-NPD-Anhaengers.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Gläubigerschutz nach dem Ende eines Beherrschungsvertrages</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewinnabf&uuml;hrungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgl&auml;ubiger von der Konzernmutter nicht nach &sect; 303 AktG Sicherheit f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungspr&uuml;fung und -entscheidung sicherungsf&auml;hig iSd. des &sect; 303 AktG, denn er ist regelm&auml;&szlig;ig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgl&auml;ubigers. Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach &sect; 16 BetrAVG zul&auml;sst, besteht kein Bed&uuml;rfnis f&uuml;r eine Sicherheitsleistung. F&uuml;hren gesellschaftsrechtliche Ver&auml;nderungen dazu, dass die f&uuml;r eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsf&auml;higkeit der Versorgungsschuldnerin beeintr&auml;chtigt wird oder entf&auml;llt, so kommen Schadensersatzanspr&uuml;che der Versorgungsgl&auml;ubiger gegen&uuml;ber der Konzernmutter in Betracht. Der Schutzzweck der &sect;&sect; 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des &sect; 303 AktG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kl&auml;ger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewinnabf&uuml;hrungs- und Beherrschungsvertrag bestanden. W&auml;hrend des Bestehens des Beherrschungsvertrages war das operative Gesch&auml;ft der Versorgungsschuldnerin ganz &uuml;berwiegend ausgegliedert und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt f&uuml;r mehr als 3.000 Betriebsrentner zust&auml;ndig und besch&auml;ftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kl&auml;ger hat die R. AG auf Sicherheitsleistung f&uuml;r k&uuml;nftige Rentenanpassungen nach &sect; 16 BetrAVG in Anspruch genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels Sicherungsbed&uuml;rfnisses unbegr&uuml;ndet; Schadensersatzanspr&uuml;che waren nicht eingeklagt.&nbsp;<br /> <br /> <em>BAG Urteil vom 26. 05.2009 - 3 AZR 369/07 - Pressemitteilung Nr. 51/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Glaeubigerschutz-nach-dem-Ende-eines-Beherrschungsvertrages.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Entfernungspauschale: Rückkehr zur Rechtslage 2006</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Konkret bedeutet dass:</p>
<p>- Aufwendungen f&uuml;r die Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel als Werbungskosten angesetzt werden k&ouml;nnen, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag &uuml;bersteigen und<br />- Unfallkosten wieder als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig sind.</p>
<p>Die Neuregelung f&uuml;hrt auch dazu, dass Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel und Unfallkosten - auf Wunsch r&uuml;ckwirkend ab 1.1.2007 - als Aufwendungen f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte wieder mit 15% pauschaliert werden k&ouml;nnten.</p>
<p>Ausgehend von der Rechtslage des Jahres 2006 k&ouml;nnen folgende Unfallkosten neben der Entfernungspauschale ber&uuml;cksichtigt werden:<br />- auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte,<br />- auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs,<br />- auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabh&auml;ngig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft,<br />- auf einer Fahrt zur Einnahme des Mittagessens in einer Gastst&auml;tte in der N&auml;he der Einsatzstelle und<br />- unter weiteren Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines &ouml;ffentlichen Verkehrsmittels oder auf einer Abholfahrt des Ehegatten.</p>
<p>Nicht ber&uuml;cksichtigt werden hingegen Unfallkosten<br />- auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gr&uuml;nden befahren wird (z.B. um ein Kind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in die Schule oder in den Hort zu bringen oder zum Einkauf von Lebensmitteln),<br />- auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird,<br />- auf einer Fahrt unter Alkoholeinfluss oder<br />- auf einer Probefahrt.</p>
<p>Wird das unfallbesch&auml;digte Fahrzeug nicht repariert, kann die Wertminderung durch eine Abschreibung f&uuml;r au&szlig;ergew&ouml;hnliche Abnutzung ber&uuml;cksichtigt werden, sofern die gew&ouml;hnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs von sechs Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wird die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben, sind nur die tats&auml;chlichen Reparaturkosten zu ber&uuml;cksichtigen. Als Unfallkosten abziehbar sind auch Schadenersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.</p>
<p>Nicht ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig sind aber:<br />- die in den Folgejahren erh&ouml;hten Beitr&auml;ge f&uuml;r eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadenersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind,<br />- Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des neuen Fahrzeugs wegen Totalschadens des bisherigen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte erforderlich geworden ist und<br />- der sog. merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs.</p>
<p>Zu beachten ist, dass die Einkommensteuerbescheide bez&uuml;glich der Entfernungspauschale seit dem 23.4.2009 von der Finanzverwaltung nicht mehr vorl&auml;ufig durchgef&uuml;hrt werden. Sollten daher h&ouml;here Aufwendungen f&uuml;r &ouml;ffentliche Verkehrsmittel und/oder Unfallkosten nicht als Werbungskosten ber&uuml;cksichtigt worden sein, muss innerhalb eines Monats gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden (Bundesrats-Drucksache 243/09 - Beschluss - vom 3.4.2009; H 42 LStH 2006 - Unfallsch&auml;den -; BMF-Schreiben vom 23.4.2009 IV A 3 - S 0338/07/10010-02).</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Entfernungspauschale-Rueckkehr-zur-Rechtslage-2006.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Wirksamkeit tariflicher Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung &uuml;ber eine Altersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Piloten mit dem Gemeinschaftsrecht ersucht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die drei in den Jahren 1946 und 1947 geborenen Kl&auml;ger sind langj&auml;hrig als Piloten bei der beklagten Fluggesellschaft besch&auml;ftigt. Auf ihre Arbeitsverh&auml;ltnisse findet eine tarifvertragliche Bestimmung Anwendung, nach der das Arbeitsverh&auml;ltnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet. Die Kl&auml;ger haben sich mit ihren Klagen gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverh&auml;ltnisse aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung gewandt und gemeint, diese sei unwirksam, da sie eine unzul&auml;ssige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschlie&szlig;enden Sachentscheidung gehindert, da sie von einer dem Europ&auml;ischen Gerichtshof obliegenden Auslegung von Gemeinschaftsrecht abh&auml;ngt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bisher tarifliche Altersgrenzen von 60 Jahren f&uuml;r Piloten in st&auml;ndiger Rechtsprechung f&uuml;r wirksam gehalten. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18. August 2006 und nach der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs zu dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters h&auml;ngt es von der Auslegung von Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 5, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ab, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats aufrechterhalten werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Senat hat das Verfahren wie die Parallelverfahren 7 AZR 946/07 und 7 AZR 480/08 bis zur Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Beschluss vom 17. 06 2009 - 7 AZR 112/08 (A) - Pressemitteilung Nr. 61/09</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur bisherigen Rechtsprechung des <strong>BAG </strong>vgl. den Orientierungssatz in dem Urteil vom 27.11.2002 - 7 AZR 414/01:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Tarifvertragliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle gen&uuml;gen, sind mit Art 12 Abs. 1 GG vereinbar.<br /> 2. Dies gilt auch f&uuml;r die in &sect; 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 f&uuml;r das Bordpersonal der Condor Flugdienst GmbH geregelten Altersgrenze von 60 Jahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Rechtsprechung des <strong>EuGH </strong>zur Diskriminierung aufgrund des Alters vgl. den Leitsatz zu dem Urteil vom 16.10.2007 - Rs. C-411/05 = E-BetrAV 110.5 Nr. 1 = EAS RL 2000/78/EG Art. 6 Nr. 2:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Die Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf soll, wie sich sowohl aus ihrem Titel und ihren Erw&auml;gungsgr&uuml;nden als auch aus ihren Bestimmungen und ihrem Zweck ergibt, einen allgemeinen Rahmen schaffen, der gew&auml;hrleistet, dass jeder in Besch&auml;ftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem sie dem Betroffenen einen wirksamen Schutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten Gr&uuml;nde - darunter auch das Alter - bietet.</p>
<p>Laut ihrem 14. Erw&auml;gungsgrund ber&uuml;hrt diese Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen &uuml;ber die Festsetzung der Altersgrenzen f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand. Dieser Erw&auml;gungsgrund beschr&auml;nkt sich jedoch auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht in keiner Weise der Anwendung der Richtlinie auf nationale Ma&szlig;nahmen entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird.</p>
<p>Eine nationale Regelung, wonach das Erreichen des in dieser Regelung f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand festgesetzten Alters automatisch zur Aufl&ouml;sung des Arbeitsvertrags f&uuml;hrt, ber&uuml;hrt somit die Dauer des Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien und - allgemeiner - die Berufsaus&uuml;bung des betroffenen Arbeitnehmers, indem sie diesen daran hindert, zuk&uuml;nftig am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine derartige Regelung ist daher so zu bewerten, dass mit ihr Vorschriften &uuml;ber die Besch&auml;ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie&szlig;lich der Entlassung und des Arbeitsentgelts, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 geschaffen werden und sie den Arbeitnehmern, die dieses Alter erreicht haben, unmittelbar eine weniger g&uuml;nstige Behandlung zuteil werden l&auml;sst als allen anderen Erwerbst&auml;tigen. Eine solche Regelung f&uuml;hrt daher zur einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Richtlinie.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Das in der Richtlinie 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Tarifvertr&auml;gen enthaltene Klauseln &uuml;ber die Zwangsversetzung in den Ruhestand f&uuml;r g&uuml;ltig erkl&auml;rt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze f&uuml;r den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die &uuml;brigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen f&uuml;r den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erf&uuml;llt, sofern<br /> - diese Ma&szlig;nahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Besch&auml;ftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und<br /> - die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als daf&uuml;r unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Wirksamkeit-tariflicher-Altersgrenzen-von-60-Jahren-fuer-Piloten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Folgende Verbesserungen sind vorgesehen:</p>
<p>- &nbsp;Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird ab 1.7.2009 von 18 auf 24 Monate verl&auml;ngert. Dies gilt f&uuml;r alle Besch&auml;ftigte, die bis zum 31.12.2009 in Kurzarbeit gehen.<br />- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit den Arbeitgebern die gesamten Sozialversicherungsbeitr&auml;ge.<br />- F&uuml;r Besch&auml;ftigte, die w&auml;hrend der Kurzarbeit an Weiterbildungsma&szlig;nahmen teilnehmen, k&ouml;nnen die Sozialversicherungsbeitr&auml;ge von Beginn an - also auch f&uuml;r die ersten sechs Monate - in voller H&ouml;he von der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit &uuml;bernommen werden. Auch diese Regelung ist befristet bis zum Ende des Jahres 2010.</p>
<p>(Beschluss des Bundeskabinetts vom 20.5.2009)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Kurzarbeitergeld-auf-24-Monate-verlaengert.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Eingetragene Lebenspartnerschaft - Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverh&auml;ltnis bestand.</p>
<p><br /> <strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Nach der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich. Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Nr 9 zu Richtlinie 2000/78/EG = E-BetrAV 120 Nr. 47) entschieden. </li>
<li>Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t <br /> (&sect;&sect; 1, 3 Abs 1 S 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist. </li>
<li>Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 -, EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr 5) ergibt sich nichts anderes. <br /> C-267/06</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 - </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>....</p>
<p>B. Die Klage ist nicht begr&uuml;ndet. Dabei ist entsprechend den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und mit den Parteien davon auszugehen, dass auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Beklagten mit dem verstorbenen Lebenspartner des Kl&auml;gers der Versorgungstarifvertrag anzuwenden war. Dem Kl&auml;ger stehen die von ihm geltend gemachten Anspr&uuml;che dennoch nicht zu. Eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages zu seinen Gunsten kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ergeben sich Anspr&uuml;che zudem weder aus dem AGG noch aus allgemeinen Grunds&auml;tzen der Gleichbehandlung. Weitergehende Anspr&uuml;che k&ouml;nnen auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht abgeleitet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>I. Der Kl&auml;ger kann sich nicht auf eine - erg&auml;nzende - Auslegung des Versorgungstarifvertrages st&uuml;tzen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 13 des Versorgungstarifvertrages wird unter den dort genannten Voraussetzungen eine &bdquo;Witwen- oder Witwerrente" an den &bdquo;&uuml;berlebenden Ehegatten des Berechtigten" gezahlt. Voraussetzung der Hinterbliebenenrente ist dabei nicht, dass der berechtigte Arbeitnehmer bei Eintritt seines Todes schon eine betriebliche Altersrente bezogen hat, vielmehr erfasst die Formulierung &bdquo;zu beanspruchen gehabt h&auml;tte" in &sect; 13 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages auch Rentenanwartschaften. Dass der verstorbene Herr S vor seinem Tod bei der Beklagten ausgeschieden ist, steht dabei einem Anspruch nicht entgegen, da er bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte (&sect; 2 Abs. 1 und 5, &sect; 30f BetrAVG). Dar&uuml;ber bestehen zwischen den Parteien auch keine unterschiedlichen Auffassungen. Die tarifliche Regelung nimmt jedoch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf die Ehe Bezug, nicht auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Beide sind zu unterscheiden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 2 b der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tarifvertrag ist auch nicht deshalb l&uuml;ckenhaft geworden und erg&auml;nzend auszulegen, weil w&auml;hrend seiner Laufzeit mit Wirkung vom 1. August 2001 durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (hiernach: LPartG) das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingef&uuml;hrt wurde (Art. 1, 5 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266) . Eine erg&auml;nzende Tarifauslegung scheidet aus. Hier hatten die Tarifvertragsparteien nicht das Ziel, umfassend f&uuml;r den gesamten als Hinterbliebene in Betracht kommenden Personenkreis eine Hinterbliebenenversorgung sicherzustellen. Sie wollten erkennbar nur eine Vorschrift f&uuml;r die tats&auml;chlich geregelten F&auml;lle, ua. f&uuml;r den Fall der Ehe, schaffen (anders f&uuml;r den Ortszuschlag nach dem BAT: BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>II. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung folgt der Anspruch des Kl&auml;gers auch nicht aus dem AGG. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Allerdings gebietet dieses Gesetz die Gleichstellung von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bei betrieblicher Altersversorgung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) &sect; 2 Abs. 2 Satz 2 AGG steht nicht entgegen. Er enth&auml;lt keine &bdquo;Bereichsausnahme" f&uuml;r die betriebliche Altersversorgung, sondern lediglich eine Kollisionsregel: Wenn und soweit das Betriebsrentengesetz bestimmte Unterscheidungen enth&auml;lt, die einen Bezug zu den in &sect; 1 AGG erw&auml;hnten Merkmalen haben, hat das AGG keinen Vorrang, sondern es verbleibt bei den Regelungen im Betriebsrentengesetz (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. &bdquo;Hinterbliebene" im Sinne des Betriebsrentengesetzes k&ouml;nnen jedenfalls solche Personen sein, die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als Berechtigte einer &bdquo;Rente wegen Todes" in Betracht kommen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 a der Gr&uuml;nde). Daher fallen eingetragene Lebenspartner schon deshalb unter den Hinterbliebenenbegriff, weil sie nach &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung Ehegatten gleichgestellt sind. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine &uuml;ber das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgehende Erweiterung des Kreises der Hinterbliebenen im Sinne des BetrAVG &uuml;berhaupt in Betracht kommt (ebenso bereits BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - aaO) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Eine europarechtskonforme Auslegung des AGG ergibt, dass eingetragenen Lebenspartnern in der betrieblichen Altersversorgung im selben Umfange wie Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zusteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Das AGG erging als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897). Entsprechend seinem Titel und nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1780 S. 23) soll es der Umsetzung der EG-Richtlinien dienen, die die Gleichbehandlung regeln. Dazu geh&ouml;rt auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f&uuml;r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch&auml;ftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16; hiernach: Rahmenrichtlinie) . Diese Richtlinie soll nach ihrem Art. 1 einen allgemeinen Rahmen zur Bek&auml;mpfung der Diskriminierung ua. wegen der sexuellen Ausrichtung bzw., wie es in &sect; 1 AGG hei&szlig;t, sexuellen Identit&auml;t schaffen. Das AGG ist deshalb in &Uuml;bereinstimmung mit der Richtlinie auszulegen. Das entspricht dem EG-rechtlichen Gebot der gemeinschaftskonformen Auslegung nationalen Rechts (vgl. dazu nur EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Nach der Rahmenrichtlinie sind &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner und &uuml;berlebende Ehegatten dann gleichzubehandeln, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG zugrunde zu legen. Eine Vorlage an den EuGH, den Gro&szlig;en Senat des BAG oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes ist nicht erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Die insoweit auftretenden Rechtsfragen hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften mit Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4 = E-BetrAV 120 Nr. 47; hiernach: Maruko-Urteil) entschieden. Danach gilt:</p>
<p>Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Rahmenrichtlinie vor, wenn sich &uuml;berlebende Ehegatten und &uuml;berlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden, eingetragenen Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehepartnern aber keine Hinterbliebenenversorgung zusteht. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die Vergleichbarkeit ist dabei, ob die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f. = E-BetrAV 120 Nr. 47). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem 22. Erw&auml;gungsgrund der Rahmenrichtlinie, wonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften &uuml;ber den Familienstand und davon abh&auml;ngige Leistungen unber&uuml;hrt l&auml;sst. Insoweit soll nur klargestellt werden, dass die Richtlinie die Zust&auml;ndigkeit der Mitgliedstaaten f&uuml;r familienrechtliche Regelungen nicht ber&uuml;hrt, ohne jedoch Diskriminierungen zu erm&ouml;glichen, die von der Richtlinie verboten sind (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 59 = E-BetrAV 120 Nr. 47).</p>
<p>Das ist auch f&uuml;r die Auslegung des AGG ma&szlig;geblich und vom Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(2) Es bedarf weder einer Vorlage an den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG noch einer solchen an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts nach &sect; 45 Abs. 2 ArbGG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes nach &sect; 2 Abs. 1 iVm. &sect; 11 RsprEinhG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die EG-rechtlichen Fragen sind aufgrund des Maruko-Urteils eindeutig zu beantworten, eine Vorlage ist daher entbehrlich (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [Srl CILFIT] Slg. I 1982, 3415) . Ebenso wenig bedarf es einer Vorlage an den Gro&szlig;en Senat des Bundesarbeitsgerichts oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes. <br /> .....<br /> cc) Hinterbliebene Lebenspartner eines Arbeitnehmers befinden sich nach deutschem Recht in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung in einer Situation, die mit der Situation von hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Ihr Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung stellt deshalb im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine unmittelbare Benachteiligung des Versorgungsberechtigten wegen der sexuellen Identit&auml;t (&sect;&sect; 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) dar, wenn - wie hier - dem &uuml;berlebenden Ehegatten eines Versorgungsberechtigten eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(1) Eine Vergleichbarkeit der Hinterbliebenenversorgung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern scheidet nicht bereits deshalb aus, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Verfassungsnorm verwehrt es zwar dem Gesetzgeber, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu beg&uuml;nstigen, enth&auml;lt jedoch keine Verpflichtung, andere Lebensformen gegen&uuml;ber der Ehe zu benachteiligen. Es besteht kein &bdquo;Abstandsgebot" zwischen der Ehe und anderen Lebensformen (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Damit ist es Sache des einfachen Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft. <br /> ...<br /> (2) Der einfache Gesetzgeber hat f&uuml;r Arbeitsverh&auml;ltnisse hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung eine vergleichbare Lage zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern geschaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das geschah jedoch nicht bereits durch das LPartG in der urspr&uuml;nglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung. Allerdings sah bereits dieses Gesetz in &sect; 5 eine Unterhaltspflicht f&uuml;r Lebenspartner untereinander vor und erkl&auml;rte insoweit die f&uuml;r Eheleute geltenden Regelungen der &sect;&sect; 1360a und 1360b BGB f&uuml;r entsprechend anwendbar. Das Gesetz hatte aber Fragen der Altersversorgung f&uuml;r eingetragene Lebenspartner nicht zum Gegenstand. Insbesondere sah es f&uuml;r den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, anders als das BGB bei der Ehescheidung (dazu &sect;&sect; 1587 ff. BGB), keinen Versorgungsausgleich vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das &auml;nderte sich jedoch durch das Gesetz zur &Uuml;berarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396; hiernach: &Uuml;berarbeitungsgesetz), das nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Mit dem Gesetz soll nach dem Willen des historischen Gesetzgebers &bdquo;das Recht der Lebenspartnerschaft weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen werden" (BT-Drucks. 15/3445). Im Bereich der Altersversorgung ist dieses Ziel, soweit es Arbeitnehmer betrifft, umfassend umgesetzt worden: Die Einf&uuml;hrung von &sect; 20 LPartG durch Art. 1 &Uuml;berarbeitungsgesetz schuf die Voraussetzungen daf&uuml;r, dass bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach dem Modell, wie es auch f&uuml;r die Ehescheidung gilt, durchgef&uuml;hrt wird. Durch Art. 3 &Uuml;berarbeitungsgesetz wurde das SGB VI entsprechend angepasst und &sect; 46 Abs. 4 SGB VI in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung eingef&uuml;gt. Danach gilt f&uuml;r den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente als Heirat auch die Begr&uuml;ndung einer Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein &uuml;berlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Nunmehr ist das bei Besch&auml;ftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und damit &bdquo;insbesondere in einem Arbeitsverh&auml;ltnis" (&sect; 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltende Rentenrecht f&uuml;r Eheleute und eingetragene Lebenspartner &uuml;bereinstimmend geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Auml;nderung des Betriebsrentengesetzes war zur Schaffung einer vergleichbaren Rechtslage bezogen auf Arbeitnehmer nicht erforderlich. Dieses Gesetz macht keine n&auml;heren Vorgaben f&uuml;r die Ausgestaltung von Versorgungszusagen; es sieht weder einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung noch einen solchen auf Hinterbliebenenversorgung vor.</p>
<p>(3) Diese vom Gesetzgeber geschaffene Vergleichbarkeit zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist f&uuml;r die Beurteilung betriebsrentenrechtlicher Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung der ma&szlig;gebliche Ankn&uuml;pfungspunkt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in erster Linie Verg&uuml;tung des berechtigten Arbeitnehmers, die er als Gegenleistung f&uuml;r die im Arbeitsverh&auml;ltnis zur&uuml;ckgelegte Betriebszugeh&ouml;rigkeit erh&auml;lt. Der Arbeitnehmer erwirbt f&uuml;r sich selbst und, falls zugesagt, zu Gunsten seiner Hinterbliebenen Versorgungsanspr&uuml;che, die im Versorgungsfall zu erf&uuml;llen sind. Ob sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung mit einem anderen Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage befindet, ist danach zu beurteilen, ob eine unterschiedliche Verg&uuml;tungsh&ouml;he gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer also eine K&uuml;rzung seines Arbeitsentgelts hinnehmen muss (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345; zustimmend BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - zu II 3 b der Gr&uuml;nde; BGHZ 169, 122). Ma&szlig;geblich ist dabei das Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers, der die Betriebszugeh&ouml;rigkeit zur&uuml;ckgelegt und die Arbeitsleistung erbracht hat. Das kn&uuml;pft an das N&auml;heverh&auml;ltnis zwischen dem Arbeitnehmer und den durch die Hinterbliebenenversorgung beg&uuml;nstigen Personen an. Dabei k&ouml;nnen sich zwar zu einer Differenzierung berechtigende Unterscheidungen auch aus einer unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung dieses N&auml;heverh&auml;ltnisses ergeben (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - zu B I 2 b der Gr&uuml;nde). Ist die gesetzliche Ausgestaltung - wie hier - jedoch gerade nicht unterschiedlich, sondern vergleichbar, kann sie eine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran ankn&uuml;pfenden Versorgungsverh&auml;ltnis nicht rechtfertigen. <br /> .... <br /> dd) Es bestehen auch keine tats&auml;chlichen Unterschiede, die die Annahme rechtfertigen, die Situation sei nicht vergleichbar. Auch insoweit ergibt sich aus dem Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (- 2 BvR 1830/06 - zu III 2 b der Gr&uuml;nde, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 5) nichts anderes.</p>
<p>Der Beschluss geht f&uuml;r das Besoldungsrecht der Beamten davon aus, die dort vorgenommene Unterscheidung beim Verheiratetenzuschlag sei auch nach der Rahmenrichtlinie in der Auslegung durch das Maruko-Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 gerechtfertigt. Das folge aus dem in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschr&auml;nkungen bei der eigenen Erwerbst&auml;tigkeit tats&auml;chlich Unterhalt vom Ehegatten erhalte und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entstehe. Der Gesetzgeber habe bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Lebensunterhaltsbedarf gesehen, der eine Gleichstellung nahelegen k&ouml;nnte.</p>
<p>Diese Ausf&uuml;hrungen betreffen die Frage, inwieweit der Gesetzgeber in &sect; 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG eine Unterscheidung zwischen verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten treffen durfte. Auch insofern ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass es im Arbeitsverh&auml;ltnis um eine K&uuml;rzung der Arbeitsverg&uuml;tung geht, im vorliegenden Fall f&uuml;r den Arbeitnehmer, dem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde. Das ist f&uuml;r die Berechtigung von Unterscheidungen von besonderer Bedeutung, wenn es - wie hier - um den Anwendungsbereich eines europ&auml;ischen Verbots der unmittelbaren Diskriminierung geht (vgl. BAG 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 c der Gr&uuml;nde, BAGE 62, 345). Die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung ist vor dieser rechtlichen Ausgangssituation zu bewerten.</p>
<p>Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in einer Versorgungsordnung ein typisierter unterschiedlicher Versorgungsbedarf des Hinterbliebenen nicht nur als sachlicher Grund f&uuml;r eine Unterscheidung herangezogen werden kann, sondern m&ouml;glicherweise dar&uuml;ber hinaus auch die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigt. Jedenfalls m&uuml;ssen die ma&szlig;geblichen Regelungen an Unterscheidungen von Gewicht ankn&uuml;pfen. Das schlie&szlig;t es aus, f&uuml;r die unterschiedliche Behandlung an Unterscheidungsmerkmale anzukn&uuml;pfen, die keinen unmittelbaren tats&auml;chlichen Zusammenhang mit einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf herstellen (vgl. BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - EzA BetrAVG &sect; 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 8: Hauptern&auml;hrerklausel). Dem wird die Unterscheidung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft einerseits und Ehe andererseits nicht gerecht, weil sich die Lebenssituationen innerhalb beider Gruppen zu unterschiedlich darstellen. Insbesondere ist es nicht ungew&ouml;hnlich, dass in einer Ehe keine Kinder erzogen werden oder dies nicht zu erheblichen Versorgungsnachteilen f&uuml;r einen Ehepartner f&uuml;hrt. Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits &sect; 9 LPartG ausgeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die hier streitbefangene Regelung durch Tarifvertrag getroffen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das AGG verbietet eine unmittelbare Benachteiligung in kollektivrechtlichen Vereinbarungen (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG) und damit auch in Tarifvertr&auml;gen. Die Regelung des &sect; 15 Abs. 3 AGG, nach der eine Entsch&auml;digungspflicht bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen soll, ist hier nicht einschl&auml;gig. Es geht nicht um Entsch&auml;digung, sondern um Erf&uuml;llungsanspr&uuml;che. Ebenso gilt die Rahmenrichtlinie, wie sich aus Art. 16 Buchst. b ergibt, auch f&uuml;r Tarifvertr&auml;ge. Das ist mit h&ouml;herrangigem Recht vereinbar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die in Art. 9 Abs. 3 GG gesch&uuml;tzte Koalitionsfreiheit ist nicht verletzt. Mit der Schaffung der eingetragenen Lebenspartnerschaft tr&auml;gt der Gesetzgeber Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem er den Lebenspartnern zu einer besseren Entfaltung ihrer Pers&ouml;nlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 b bb der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313). Gleiches gilt f&uuml;r das aus dem AGG folgende Verbot der an die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ankn&uuml;pfenden Diskriminierung. Damit liegt ein Gemeinwohlbelang vor, dem verfassungsrechtlicher Rang geb&uuml;hrt. Der daran gekn&uuml;pfte Eingriff des Gesetzgebers ist auch verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig: Eine weniger weit gehende Eingriffsm&ouml;glichkeit besteht nicht. Die Tarifvertragsparteien entscheiden, ob &uuml;berhaupt eine Hinterbliebenenversorgung gew&auml;hrt und wie diese der H&ouml;he nach ausgestaltet wird. Dem betroffenen Personenkreis erwachsen dagegen bei der Ausgestaltung ihres Lebens erhebliche Vorteile (vgl. zu den Voraussetzungen eines Eingriffs in die Koalitionsfreiheit: BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 1 und 3 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 103, 293).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das gilt auch vor dem Hintergrund des der Auslegung des AGG zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts. Auch die im EG-Prim&auml;rrecht durch die Regelung in Art. 139 EG-Vertrag &uuml;ber den Dialog zwischen den Sozialpartnern (dazu EuGH 21. September 1999 - C-67/96 - [Albany] Slg. I 1999, 5751) und durch Art. 136 EG-Vertrag iVm. Art. 6 der Europ&auml;ischen Sozialcharta und Nr. 11 - 14 der &bdquo;Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" (vgl. dazu EuGH 11. Dezember 2007 - C-438/05 - [Viking] Rn. 43, AP EG Art. 43 Nr. 3 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141; 18. Dezember 2007 - C-341/05 - [Laval] Rn. 90, AP EG Art. 49 Nr. 15 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 142) gesch&uuml;tzte Tarifautonomie ist nicht verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Art. 13 EG &uuml;bertr&auml;gt der Gemeinschaft die Zust&auml;ndigkeit, Diskriminierungen ua. wegen der sexuellen Ausrichtung &bdquo;zu bek&auml;mpfen" (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Navas] Rn. 55, Slg. I 2006, 6467). Damit wird deutlich, dass das Prim&auml;rrecht der Gemeinschaft diese Diskriminierungen ablehnt. Die Europ&auml;ische Sozialcharta erkennt an, dass alle Arbeitnehmer das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen haben (Teil I Nr. 2) . Nach dem Vorspruch der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist zur Wahrung der Gleichbehandlung &bdquo;gegen Diskriminierungen jeglicher Art" vorzugehen. Damit sind EG-rechtliche Ma&szlig;nahmen zum Diskriminierungsschutz gerechtfertigt, solange die Tarifautonomie - wie hier - nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig eingeschr&auml;nkt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ff) Zu Recht h&auml;lt die Beklagte dem Kl&auml;ger auch nicht ihren besonderen Rechtsstatus nach dem Gesetz &uuml;ber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts &bdquo;Deutsche Welle" - Deutsche-Welle-Gesetz - (hiernach: DWG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094) , zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456), entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach &sect; 1 Abs. 1 DWG ist die Beklagte eine Anstalt &ouml;ffentlichen Rechts. Bedienen sich &ouml;ffentliche Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - arbeitsrechtlicher Regelungsmechanismen, f&uuml;hrt dies dazu, dass die allgemein f&uuml;r alle Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Grunds&auml;tze Anwendung finden (vgl. BAG 29. April 2004 - 6 AZR 101/03 - zu 4 b cc der Gr&uuml;nde, BAGE 110, 277). <br /> .....<br /> c) Wenn danach - wie in der hier streitbefangenen Versorgungsordnung - eine nach dem AGG unerlaubte Benachteiligung vorliegt, hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf das vorenthaltene Arbeitsentgelt. Das folgt aus der Wertung in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 2 und &sect; 8 Abs. 2 AGG (BT-Drucks. 16/1780 S. 25) und gilt auch f&uuml;r die Hinterbliebenenversorgung (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - zu II 3 a der Gr&uuml;nde, AP AGG &sect; 2 Nr. 1 = EzA AGG &sect; 2 Nr. 1) . Nach dem Rechtsgedanken des &sect; 328 BGB kann diesen Anspruch auch der &uuml;berlebende Hinterbliebene geltend machen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - zu B III 3 a der Gr&uuml;nde, BAGE 118, 340).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>d) Obwohl somit &uuml;berlebende eingetragene Lebenspartner nach dem AGG in gleichem Ma&szlig;e wie &uuml;berlebende Ehegatten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung haben, kann der Kl&auml;ger daraus f&uuml;r sich nichts ableiten, da der vorliegende Fall nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich des AGG unterf&auml;llt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Nach Art. 4 des &bdquo;Gesetzes zur Umsetzung europ&auml;ischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung", das am 17. August 2006 verk&uuml;ndet wurde, trat das AGG am 18. August 2006 in Kraft. &Uuml;bergangsbestimmungen finden sich in &sect; 33 AGG.</p>
<p>Nach &sect; 33 Abs. 1 AGG, der sich entgegen seinem Wortlaut nicht nur auf Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexuelle Bel&auml;stigungen bezieht, ist das vor Inkrafttreten des AGG anzuwendende Recht auf Sachverhalte anzuwenden, die am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht ist dagegen anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstehen, die f&uuml;r die Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Ma&szlig;geblich ist die Benachteiligungshandlung. Das ist zwar in der Regel die zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitgebers (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - zu A II 1 a aa der Gr&uuml;nde mwN). Der weitere Bestand eines Dauerschuldverh&auml;ltnisses und die in ihm laufend ausge&uuml;bte Benachteiligung stellt aber ebenfalls eine die Benachteiligung begr&uuml;ndende Tatsache dar. Sie l&ouml;st daher die zeitliche Anwendbarkeit des AGG aus. Es geht nicht um eine einzelne, den Status des Arbeitnehmers betreffende, unerlaubt benachteiligende Entscheidung, mit der die Diskriminierung bereits abgeschlossen ist. Der ma&szlig;gebliche Vorgang ist bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgeschlossen und kann nicht k&uuml;nstlich aufgeteilt werden (vgl. Suckow in Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Aufl. &sect; 33 Rn. 3).</p>
<p>Das wird durch die in &sect; 33 Abs. 2 - 4 AGG geregelten Ausnahmetatbest&auml;nde f&uuml;r den zivilrechtlichen Teil des AGG best&auml;tigt, bei deren Vorliegen in weiterbestehenden Dauerschuldverh&auml;ltnissen unter bestimmten Umst&auml;nden noch das alte Recht Anwendung findet. Dieser Ausnahmen h&auml;tte es nicht bedurft, wenn nicht das Gesetz auf nach dem Inkrafttreten des AGG fortbestehende Dauerschuldverh&auml;ltnisse und dort fortgesetzte Benachteiligungen grunds&auml;tzlich anwendbar w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Gr&uuml;nde des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass &bdquo;das finanzielle Gleichgewicht des Systems" der Altersversorgung bei der Beklagten durch &bdquo;das Fehlen einer zeitlichen Beschr&auml;nkung" &bdquo;r&uuml;ckwirkend ersch&uuml;ttert" wird, wie es im Maruko-Urteil vom 1. April 2008 (- C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 4) formuliert ist. Danach ist es hier nicht geboten, Vertrauensschutz f&uuml;r Besch&auml;ftigungszeiten in Betracht zu ziehen, die vor Erlass des Maruko-Urteils liegen. Auch die verfassungsrechtlich geltenden Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (dazu BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C II 4 der Gr&uuml;nde, BVerfGE 76, 256) verlangen nicht mehr (aA im Ergebnis Bauer/Arnold NJW 2008, 3377, 3380 ff.: Anwendung des AGG nur auf Besch&auml;ftigungszeiten seit seinem Inkrafttreten).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc) Ma&szlig;geblich ist bei der Beurteilung der zeitlichen Anwendbarkeit des AGG auf das Dauerschuldverh&auml;ltnis abzustellen, hinsichtlich dessen der pers&ouml;nliche Anwendungsbereich des Gesetzes er&ouml;ffnet ist. Das AGG gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftigte (&sect; 6 Abs. 1 AGG), nicht f&uuml;r deren Hinterbliebene. Das ist europarechtlich nicht zu beanstanden (vgl. EuGH 23. September 2008 - C-427/06 - [Bartsch] Rn. 17, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 7). Zwar muss der durch die Rahmenrichtlinie gesch&uuml;tzte Arbeitnehmer nicht selbst eines der Merkmale aufweisen, hinsichtlich derer eine unerlaubte Benachteiligung eintreten kann. Das &auml;ndert jedoch nichts daran, dass die Rahmenrichtlinie nur Diskriminierungen erfasst, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist (vgl. EuGH 17. Juli 2008 - C-303/06 - [Coleman] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 6).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anwendung des AGG setzt deshalb voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich noch ein Rechtsverh&auml;ltnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner bestand. Das ist hier nicht der Fall, da Herr S, der eingetragene Lebenspartner des Kl&auml;gers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten, bereits vor Inkrafttreten des AGG verstorben ist. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob f&uuml;r den Anspruch auf Gleichbehandlung bei Inkrafttreten des Gesetzes ein Arbeitsverh&auml;ltnis bestehen muss oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrentenanspr&uuml;chen bzw. unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Auch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz stehen dem Kl&auml;ger keine Anspr&uuml;che zu.</p>
<p>Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien - zumindest aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte - an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II und III der Gr&uuml;nde, BAGE 111, 8; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - zu II 1 a cc der Gr&uuml;nde, EzA BetrAVG &sect; 1 Nr. 88). Der Inhalt der f&uuml;r die Tarifvertragsparteien deshalb nach deutschem Recht geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung ist dabei, ebenso wie es f&uuml;r sonstige Rechtsgrunds&auml;tze gilt, europarechtskonform zu ermitteln (vgl. zur EG-rechtskonformen Auslegung nur: EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 114, Slg. I 2004, 8835) , und muss den Vorgaben der Rahmenrichtlinie entsprechen. Das gilt zumindest f&uuml;r Zeiten nach Ablauf der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist f&uuml;r das Merkmal &bdquo;sexuelle Ausrichtung" am 2. Dezember 2003 (Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie). Entsprechend dem Schutzzweck der speziellen Diskriminierungsverbote f&uuml;hren Gleichheitsverst&ouml;&szlig;e dazu, dass die ausgeschlossenen Arbeitnehmer dieselben Leistungen verlangen k&ouml;nnen wie die Beg&uuml;nstigten (vgl. BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 a der Gr&uuml;nde, AP TVG &sect; 1 Tarifvertr&auml;ge: Metallindustrie Nr. 143 = EzA GG Art. 3 Nr. 55).</p>
<p>Damit gilt ab dem Inkrafttreten des &Uuml;berarbeitungsgesetzes am 1. Januar 2005 dasselbe wie f&uuml;r den Zeitraum ab Inkrafttreten des AGG: Wegen der vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen vergleichbaren Lage sind Eheleute und eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung ab diesem Zeitpunkt gleichzubehandeln. Der Gesetzgeber hat f&uuml;r Zeitr&auml;ume davor eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehen hinsichtlich der Altersversorgung der Arbeitnehmer nicht gleichgestellt. Daher war deren Lage bis dahin nicht vergleichbar. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, berechtigt den Gesetzgeber, die Ehe gegen&uuml;ber anderen Lebensformen herauszuheben und zu beg&uuml;nstigen. Die Verfassung selbst bildet mit Art. 6 Abs. 1 GG den sachlichen Grund f&uuml;r eine Differenzierung (BVerfG 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - zu B II 1 c cc der Gr&uuml;nde, BVerfGE 105, 313; BVerwG 15. November 2007 - 2 C 33/06 - zu 2 a der Gr&uuml;nde, NJW 2008, 868; BFH 20. Juni 2007 - II R 56/05 - zu II 1 a der Gr&uuml;nde, BFHE 217, 183) . An diese verfassungsgem&auml;&szlig;e Unterscheidung durften die Tarifvertragsparteien, denen nur eine gleichheits- und sachwidrige Au&szlig;erachtlassung der Belange von Ehe und Familie verboten ist (BAG 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - zu II 1 der Gr&uuml;nde) , ankn&uuml;pfen und von einer Gleichstellung f&uuml;r Personen, die vorher verstarben und deshalb nicht mehr in einem Rechtsverh&auml;ltnis zum Arbeitgeber standen, absehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>III. Weitergehende Anspr&uuml;che kann der Kl&auml;ger auch nicht aus dem europ&auml;ischen Recht unmittelbar ableiten, etwa deswegen, weil es sich bei der Beklagten als Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts um eine &ouml;ffentliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der EG handelt</strong> (vgl. dazu BAG 3. April 2007 - 9 AZR 823/06 - zu II 5 der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 122, 54) . Nach dem Vorgesagten kann der Kl&auml;ger aus der Rahmenrichtlinie f&uuml;r Zeitr&auml;ume vor dem 1. Januar 2005 nichts herleiten. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich auch nicht aus dem EG-Prim&auml;rrecht. Auch danach kommt es f&uuml;r eine unmittelbare Diskriminierung darauf an, ob die betroffenen Personen sich in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 mit umfassenden Nachweisen f&uuml;r Art. 141 EG, Slg. I 2004, 11491).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Eingetragene-Lebenspartnerschaft---Gleichbehandlung-in-der-betrieblichen-Altersversorgung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Ob eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r Betriebsrentner besteht, kann hier offenbleiben. </li>
<li>Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. </li>
<li>Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus &sect; 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Als Rechtfertigung f&uuml;r eine Differenzierung von Rentnern und Aktiven konnte der Arbeitgeber hier nicht auf steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile der Rentner abstellen. </li>
<li>Zu den Folgen der Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung. </li>
<li>Sollen Aktive und Ruhest&auml;ndler nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung &uuml;ber Beihilfeleistungen gleichgestellt sein, k&ouml;nnen beg&uuml;nstigte Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden. </li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BAG Urteil vom 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aus den Gr&uuml;nden: </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die zul&auml;ssige Revision der Beklagten ist nur zum Teil begr&uuml;ndet. <br /> .....<br /> B. II. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts k&ouml;nnen die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begr&uuml;nden oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. M&auml;rz 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Auffassung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gr&uuml;nde, BAGE 89, 262) sowie vom 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) dahinstehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Bejaht man eine Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Mitarbeiter, so gilt das <strong>Abl&ouml;sungsprinzip</strong>. Danach l&ouml;st eine neue Betriebsvereinbarung eine &auml;ltere auch dann ab, wenn die Neuregelung f&uuml;r den Arbeitnehmer ung&uuml;nstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gr&uuml;nde mwN, BAGE 103, 187).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>a) Allerdings erm&ouml;glicht das Abl&ouml;sungsprinzip nicht jeden Eingriff. So darf h&ouml;herrangiges Recht - hierzu geh&ouml;rt auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht seinen Niederschlag in &sect; 75 BetrVG gefunden hat - nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzst&auml;nde sind die Grunds&auml;tze des Vertrauensschutzes und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit zu beachten (BAG 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc (1) der Gr&uuml;nde mwN, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 12) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die f&uuml;r das Betriebsrentenrecht entwickelten Anforderungen an die &Auml;nderungen von Versorgungsregelungen gelten im vorliegenden Fall nicht. <strong>Die vom Kl&auml;ger geforderte Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen z&auml;hlt nicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes.</strong> Es handelt sich nicht um Alters-, Invalidit&auml;ts- oder Hinterbliebenenversorgung iSd. &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung kn&uuml;pft an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht an und verlangt die &Uuml;bernahme bestimmter biometrischer Risiken. Dabei deckt die Altersversorgung das &bdquo;Langlebigkeitsrisiko", die Hinterbliebenenversorgung ein &bdquo;Todesfallrisiko" und die Invalidit&auml;tsversorgung einen Teil der &bdquo;Invalidit&auml;tsrisiken". Andere Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit und auch das Krankheitsrisiko sind von den Versorgungsrisiken des Betriebsrentenrechts zu unterscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich dabei um einen eigenst&auml;ndigen Versicherungszweig. Auch das in der BV 2000 und der HBeihVO vorgesehene Sterbegeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, obgleich es an den Tod ankn&uuml;pft. Dieser Leistung fehlt der Versorgungscharakter. Das Sterbegeld stellt lediglich einen Beitrag zu den anfallenden Bestattungskosten dar. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Beihilfe nach &sect; 6 der BV 2006 (zum fehlenden Versorgungscharakter von Sterbegeld vgl. auch BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 &sect; 77 Nr. 16).</p>
<p>b) &sect; 4 BV 2006, wonach ehemalige Besch&auml;ftigte in Krankheitsf&auml;llen Beihilfen nach Anlage 3 erhalten und Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind, verst&ouml;&szlig;t gegen &sect; 75 BetrVG und ist deshalb unwirksam. Bejaht man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r die Betriebsrentner, ist auch diese Vorschrift anwendbar, obwohl sie sich ihrem Wortlaut nach nur auf die &bdquo;im Betrieb t&auml;tigen Personen" erstreckt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) Die Betriebsparteien haben auch bei Betriebsvereinbarungen den <strong>betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des &sect; 75 Abs. 1 BetrVG</strong> zu beachten, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz zugrunde liegt. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschlie&szlig;en. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei der Regelung unterschiedliche Gruppen bilden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Betriebsvereinbarung Nr. 33 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 30) . Dies ist hier der Fall. Die BV 2006 unterscheidet zwischen den aktiven Besch&auml;ftigten, die gem. &sect; 2 Beihilfen nach der Anlage 1 erhalten, sowie deren Ehe- und Lebenspartner und deren Kinder, die unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfeleistungen beanspruchen k&ouml;nnen, auf der einen Seite und den ehemaligen Besch&auml;ftigten auf der anderen Seite, deren Anspruch sich gem. &sect; 4 nach der Anlage 3 richtet und deren Ehe- und Lebenspartner sowie Witwen/Witwer nicht beihilfeberechtigt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sind f&uuml;r verschiedene Personengruppen unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere unterschiedliche Leistungen vorgesehen, so verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Dies ist hier nicht der Fall.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Differenzierung darauf berufen, die Rentner w&uuml;rden im Ergebnis gegen&uuml;ber den Aktiven nicht schlechter gestellt. Sie h&auml;tten steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile. Die S&auml;tze der Anlage 3 entspr&auml;chen mindestens 75 % der S&auml;tze der Anlage 1. Die Differenz in H&ouml;he von maximal 25 % werde durch die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile kompensiert. Die Rentner erhielten Nettoleistungen in der H&ouml;he, wie sie brutto den Aktiven zust&uuml;nden. Dies zeige eine Vergleichsberechnung.</p>
<p>Der Senat konnte offenlassen, ob die Beklagte bei ihrer Differenzierung zwischen den aktiven und ehemaligen Besch&auml;ftigten &uuml;berhaupt auf die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben abstellen durfte; hiergegen bestehen bereits deshalb Bedenken, weil die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Verg&uuml;tungen durch die Steuer- und Sozialversicherungsgesetze geregelt ist, und diese Gesetze auf die individuellen Umst&auml;nde abstellen und zudem st&auml;ndigen Ver&auml;nderungen unterliegen. Die von der Beklagten vorgebrachte Begr&uuml;ndung rechtfertigt bereits aus einem anderen Grunde nicht die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen. Zwischen der Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Gruppe der Aktiven bestehen im Hinblick auf die unterschiedliche Belastung durch Sozialversicherungsabgaben und Steuern keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen k&ouml;nnten. Die Gruppe der Aktiven stellt vielmehr im Unterschied zur Gruppe der ehemaligen Besch&auml;ftigten eine im Hinblick auf diese Kriterien v&ouml;llig inhomogene Gruppe dar. Auch innerhalb der Gruppe der Aktiven gibt es Besch&auml;ftigte, die hohe Sozialversicherungsabgaben und Steuern treffen, und solche, die geringe Sozialversicherungsbeitr&auml;ge und Steuern zu zahlen haben. Bereits deshalb verbietet sich eine Vergleichsberechnung unter Ber&uuml;cksichtigung von Nettoleistungen auf der einen und Bruttobetr&auml;gen auf der anderen Seite. Da die Beklagte bei den Aktiven nicht nach den anfallenden Sozialversicherungsbeitr&auml;gen und der Steuerlast differenziert, darf sie an diesen Differenzierungsgrund auch nicht im Hinblick auf die Rentner ankn&uuml;pfen. Andernfalls w&uuml;rde sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ordnungsgrunds&auml;tzen setzen (vgl. f&uuml;r Leistungen der betrieblichen Altersversorgung BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 30, AP BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 60 = E-BetrAV 110 Nr. 12 = EzA BetrAVG &sect; 1 Gleichbehandlung Nr. 29) .</p>
<p>Es kommt hinzu, dass sich mit dem Argument der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile ein v&ouml;lliger Ausschluss der Ehe- und Lebenspartner von ehemaligen Besch&auml;ftigten und der Witwen/Witwer ehemaliger Besch&auml;ftigter von Beihilfeleistungen nicht begr&uuml;nden l&auml;sst. Insoweit stellt die Vergleichsberechnung der Beklagten auch nur auf einen Anspruch eines Aktiven und den eines Ruhest&auml;ndlers ab. Etwaige Leistungen f&uuml;r die Ehe- und Lebenspartner werden in der Vergleichsberechnung &uuml;berhaupt nicht ber&uuml;cksichtigt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Soweit die Beklagte ihr Vorgehen schlie&szlig;lich allgemein damit begr&uuml;ndet hat, wirtschaftliche Erw&auml;gungen h&auml;tten sie zu dem Schritt gezwungen; das Verh&auml;ltnis der Rentner und Aktiven habe sich deutlich ver&auml;ndert, inzwischen gebe es immer weniger Aktive und immer mehr Rentner, die zu versorgen seien, so kann sie hieraus nichts f&uuml;r eine unterschiedliche Behandlung der Rentner gegen&uuml;ber den Aktiven herleiten. Mit diesem Vorbringen hat sie lediglich allgemein die Hintergr&uuml;nde geschildert, die sie zu dem Wechsel im System der Beihilfengew&auml;hrung, n&auml;mlich zu der Abkehr von der Anlehnung an die Hessische Beihilfenverordnung hin zur eigenst&auml;ndigen Formulierung von Beihilfetatbest&auml;nden bewogen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>c) Die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit von &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung; vielmehr ist &sect; 2 BV 2006 dahin erg&auml;nzend auszulegen, dass er auch ehemalige Besch&auml;ftigte erfasst.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa) <strong>Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung f&uuml;hrt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der &uuml;brigen Bestimmungen.</strong> Sie l&auml;sst die Wirksamkeit der &uuml;brigen unber&uuml;hrt, wenn der verbleibende Teil auch ohne die unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enth&auml;lt (BAG 13. Februar 2003 - 6 AZR 537/01 - zu II 2 c cc der Gr&uuml;nde, BAGE 104, 353; 22. M&auml;rz 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gr&uuml;nde, BAGE 114, 162) .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die BV 2006 ist nicht insgesamt nichtig; nichtig ist nur deren &sect; 4. Die Betriebspartner wollten mit der BV 2006 erkennbar das alte System der Beihilfengew&auml;hrung, das sich an die Hessische Beihilfenverordnung anlehnte, abl&ouml;sen und durch eine eigenst&auml;ndige Regelung ersetzen. Dieses Ziel w&uuml;rde bei Annahme der Gesamtnichtigkeit v&ouml;llig verfehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb) Die Nichtigkeit des &sect; 4 BV 2006 f&uuml;hrt aber entgegen der Rechtsauffassung des Kl&auml;gers nicht zur Anwendbarkeit der BV 2000 auf die Betriebsrentner. Auch eine unterschiedliche Behandlung von Aktiven und Betriebsrentnern liefe den Zielen der Betriebspartner zuwider. Zum einen w&uuml;rde das Ziel, eine neue Regelung zu schaffen, nicht voll erreicht; zum anderen k&auml;me es zu einer nicht gewollten Besserstellung der Betriebsrentner. Die L&uuml;cke ist durch erg&auml;nzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zu schlie&szlig;en. W&auml;re den Betriebspartnern der Versto&szlig; gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewusst gewesen, so h&auml;tten sie die Beihilfeanspr&uuml;che der Betriebsrentner ebenso wie die der Aktiven geregelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2. Verneint man die Regelungskompetenz der Betriebspartner f&uuml;r ausgeschiedene Arbeitnehmer, so f&uuml;hrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach der bisherigen Rechtsprechung &auml;ndert sich mit der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses die Rechtsgrundlage und die Betriebsrentner erwerben einen der kollektivvertraglichen Zusage entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch; damit ist jedoch noch nicht endg&uuml;ltig &uuml;ber das weitere Schicksal dieses Anspruchs entschieden. Wie der Erste Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1997 (- 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1) ausgef&uuml;hrt hat, kommt es vielmehr auf den Inhalt des &bdquo;umgewandelten Individualanspruchs" an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesf&auml;llen der aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausgeschiedenen Betriebsrentner war nach seiner Umwandlung &bdquo;mit dem Vorbehalt einer sp&auml;teren &Auml;nderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung f&uuml;r die aktive Belegschaft belastet" (BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, AP BetrVG 1972 &sect; 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 &sect; 77 Ruhestand Nr. 1; vgl. auch 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 330) . Die abgel&ouml;sten Regelungen der BV 2000 sahen f&uuml;r die Betriebsrentner und die aktiven Arbeitnehmer gleiche Beihilfeleistungen vor. Aktive und Ruhest&auml;ndler sollten gleichgestellt sein. Vor diesem Hintergrund k&ouml;nnen die beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden nicht damit rechnen, besser als die Aktiven behandelt zu werden. Sie k&ouml;nnen aber darauf vertrauen, auch nicht schlechter gestellt zu werden (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gr&uuml;nde, aaO) . Insoweit gilt mit dem Ausscheiden eine sog. Jeweiligkeitsklausel, die nicht ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt werden muss. Dass &sect; 2 BV 2006 iVm. der Anlage 1 gegen&uuml;ber den Aktiven unwirksam ist, macht der Kl&auml;ger nicht geltend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Weitergehende Anspr&uuml;che ergeben sich weder aus &sect; 6 Abs. 6 BV Umstrukturierung noch aus</p>
<p>&sect; 3 des unter dem 12. April 1994 geschlossenen Aufhebungsvertrages. <br /> ....</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Abloesende-Betriebsvereinbarung-fuer-Betriebsrentner.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1a. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung ist die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Art 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzt (vgl. BVerfG, 2007-02-27, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 &lt;292&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1b. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, aus der sich die Reichweite der Eigentumsgarantie f&uuml;r Rentenanwartschaften ergibt (vgl BVerfG, 2006-06-13, 1 BvL 9/00, BVerfGE 116, 96 &lt;124 f&gt;), grunds&auml;tzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl BVerfG, 1980-02-28, 1 BvL 17/77, BVerfGE 53, 257 &lt;293&gt;).<br /> Bei Eingriffen in bestehende Rentenanwartschaften ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass in ihnen von vornherein die M&ouml;glichkeit von &Auml;nderungen angelegt ist. Denn das Rentenversicherungsverh&auml;ltnis beruht im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverh&auml;ltnis nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs (vgl BVerfGE 116, 96 &lt;125&gt;). Solche Eingriffe m&uuml;ssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;294&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1c. Es stellt eine Zielsetzung des &ouml;ffentlichen Interesses dar, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsf&auml;higkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern und den ver&auml;nderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;297&gt;).<br /> Dazu, dass der Ausgleich von zus&auml;tzlichen finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, eine sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts bildet, vgl BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05 .</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2a. Zur Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der K&uuml;rzung des f&uuml;r die Berechnung der pers&ouml;nlichen Entgeltpunkte relevanten Zugangsfaktors um 0,003 gem. &sect; 237 Abs. 3 SGB VI i.V.m. &sect; 77 Abs. 2 S 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI und Anl. 19 SGB VI vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 &lt;119&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2b. Zur Vereinbarkeit der Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem GG vgl BVerfG aaO &lt;118&gt;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3. Auch wenn Art. 3 Abs. 1 GG der Einf&uuml;hrung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nicht grunds&auml;tzlich entgegensteht, muss gepr&uuml;ft werden, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die f&uuml;r die zeitliche Ankn&uuml;pfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gew&uuml;rdigt hat und ob sich die gefundene L&ouml;sung durch sachliche Gr&uuml;nde rechtfertigen l&auml;sst (vgl BVerfG, 1992-07-07, 1 BvL 51/86, BVerfGE 87, 1 &lt;47&gt;; stRspr).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4. Hier:</p>
<p><br /> 4a. Soweit der Beschwerdef&uuml;hrer eine unzul&auml;ssige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die abweichende Anhebung der Altersgrenze f&uuml;r Frauen r&uuml;gt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzul&auml;ssig. Es fehlt an der Benennung einer geeigneten Vergleichsgruppe sowie an der Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Situation von in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Frauen (vgl. BVerfG, 1987-01-28, 1 BvR 455/82, BVerfGE 74, 163 &lt;180 f&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4b. Im &Uuml;brigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegr&uuml;ndet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>aa. Angesichts des Zuwachses an Fr&uuml;hverrentungen nach Zeiten der Arbeitslosigkeit durfte der Gesetzgeber zur Ausgabenbegrenzung die Lebensarbeitszeit verl&auml;ngern, indem er die Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente beschleunigte. Die Ver&auml;nderung betraf diejenigen Versicherten, die im Gegenzug die Vorteile eines vorgezogenen Rentenbezugs erhielten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>bb. Die beschleunigte Anhebung der Altersgrenzen war zur Zielerreichung auch geeignet (vgl. BVerfG, 2008-11-11, 1 BvL 3/05, DVBl 2009, 117 ) und erforderlich; insbesondere war der Gesetzgeber nicht darauf verwiesen, die angestrebten Einsparungen in anderen Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 117, 272 &lt;298&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>cc. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der angegriffenen Regelung ist zu beachten, dass als Alternative Beitragserh&ouml;hungen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit gewichtigen nachteiligen Folgen f&uuml;r Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt im Raume standen. Zudem konnten die Versicherten uneingeschr&auml;nkt selber &uuml;ber den Zeitpunkt ihres Rentenantrags und damit &uuml;ber die H&ouml;he der ggf in Kauf zu nehmenden Abschl&auml;ge bestimmen.</p>
<p><br /> dd. Auch der Vertrauensschutz ist sowohl hinsichtlich der durch das RuStF&ouml;G als auch der durch das WFG bewirkten Rechts&auml;nderungen gewahrt. Zum einen wurden die Altersgrenzen stufenweise angehoben, so dass diejenigen Versicherten in geringerem Ma&szlig;e betroffen waren, je fr&uuml;her sie von der neuen Regelung erfasst wurden. Zum anderen gen&uuml;gten die einschl&auml;gigen &Uuml;bergangsvorschriften dem besonderen Vertrauensschutz der sog rentennahen Jahrg&auml;nge (vgl BVerfGE 117, 272 &lt;296&gt;).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>ee. Die Stichtagsregelung des &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst b SGB 6 ist sachgerecht, auch wenn sie auf den Zeitpunkt des einschl&auml;gigen Kabinettsbeschlusses und nicht auf jenen des &Auml;nderungsbeschlusses des Bundestags abstellt. Angesichts der zu bek&auml;mpfenden Fr&uuml;hverrentungspraxis durfte der Gesetzgeber einen Ank&uuml;ndigungseffekt in Form vorzeitiger K&uuml;ndigungen oder Ausl&ouml;sungsvereinbarungen vermeiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BVerfG Beschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 (Nichtannahmebeschluss)</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem das BVerfG bereits am 11. 11. 2008 entschieden hatte, dass &sect; 237 Abs. 3 iVm &sect; 77 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 Buchst. a SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; ist (1 BvL 3/05 ua; vgl. Anm. 10, 11 d zu &sect; 237 SGB VI), hat es eine weitere Verfassungsbeschwerde zu dieser Rechtsfrage mit Beschluss v. 5. 2. 2009 nicht zur Entscheidung angenommen und ausgef&uuml;hrt, dass die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz weiter beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters f&uuml;r einen ungek&uuml;rzten Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit verfassungsgem&auml;&szlig; waren.</p>
<p><br /> Ein <strong>Versto&szlig; gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG liege nicht </strong>vor. Der Gesetzgeber habe bei der Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz dem Vertrauensschutz der dadurch erstmals betroffenen Versicherten in ausreichender Weise Rechnung getragen, indem die Anhebung der Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Geburtsmonat des Versicherten in Monatsschritten gestuft vorgenommen wurde. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenzen betroffen war, umso geringer war der in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. Der Gesetzgeber habe mit dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz zudem eigene &Uuml;bergangsvorschriften f&uuml;r Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung am 14. 2. 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und damit dem besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen Jahrg&auml;nge gen&uuml;gt. Damit habe er der Situation der rentennahen Jahrg&auml;nge Rechnung getragen, die aufgrund des bis zum fr&uuml;hest m&ouml;glichen Rentenbeginn verbleibenden engen Zeitfensters nur noch eingeschr&auml;nkt auf Gesetzes&auml;nderungen reagieren und diese bei der Gestaltung ihrer Altersvorsorge nicht mehr ausreichend ber&uuml;cksichtigen konnten.</p>
<p><br /> Nach Auffassung des BVerfG ergeben sich auch <strong>keine h&ouml;heren Anforderungen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes </strong>im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die bereits durch das Rentenreformgesetz 1992 eingef&uuml;hrten Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf weitere Versicherte fr&uuml;herer Geburtsjahrg&auml;nge erstreckte. Zwar seien besonders strenge Anforderungen einzuhalten, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand einer befristeten &Uuml;bergangsvorschrift entt&auml;uscht, die er aus Vertrauensschutzgr&uuml;nden erlassen hat, indem er sie vor Ablauf der urspr&uuml;nglich vorgesehenen Frist zu Lasten der Berechtigten beseitigt. Ein Konzept f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit war durch den Gesetzgeber mit den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 geschaffen worden, indem er bestimmte, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen die Altersgrenzen f&uuml;r die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit angehoben wurden. F&uuml;r Versicherte, die vor dem 1. 1. 1941 geboren sind, war dadurch jedoch kein besonders sch&uuml;tzenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, denn die Geburtsjahrg&auml;nge 1940 und fr&uuml;her seien nicht Regelungsthema der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 gewesen. Das Schweigen des Gesetzes zu diesen Geburtsjahrg&auml;ngen mit der Folge der Weitergeltung der allgemeinen Altersgrenzen schaffte f&uuml;r sie kein Vertrauen, k&uuml;nftig nicht ebenfalls einem gek&uuml;rzten Rentenbezug ausgesetzt zu werden. F&uuml;r diese Versicherten galt die fr&uuml;here Rechtslage zun&auml;chst unver&auml;ndert fort. Das Rentenreformgesetz 1992 habe sie nicht veranlasst, sich auf eine neue zeitlich gestufte Situation mit festen &Auml;nderungsterminen einzustellen und eine Umgestaltung ihrer Altersvorsorge zu planen.</p>
<p><br /> Aber auch bei der weiteren Anhebung der Altersgrenzen durch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz habe der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes gen&uuml;gt, obwohl er hier eine zeitlich gestaffelte &Uuml;bergangsregelung f&uuml;r die von ihr Betroffenen erneut zu deren Nachteil ver&auml;nderte. Die durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz f&uuml;r eine ungek&uuml;rzte Rentenleistung eingef&uuml;hrte einheitliche Grenze des vollendeten 63. Lebensjahres f&uuml;r Versicherte der Geburtsjahrg&auml;nge 1940 bis 1948 wurde durch neue Altersgrenzen in Abh&auml;ngigkeit von dem Monat der Geburt ersetzt. Mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen habe jedoch auch das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz den Vertrauensschutz der Versicherten gewahrt. Je fr&uuml;her ein Versicherter von der Anhebung der Altersgrenze betroffen wurde, umso geringer war der dabei in Kauf zu nehmende Abschlag. J&uuml;ngere Versicherte erhielten zwar h&ouml;here Abschl&auml;ge, hatten daf&uuml;r aber umso l&auml;nger Zeit, sich darauf einzustellen. F&uuml;r die rentennahen Jahrg&auml;nge der bis zum 14. 2. 1941 geborenen Versicherten bestand bereits die besondere Vertrauensschutzregelung des &sect; 237 Abs. 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (seit dem 1. 1. 2000 in &sect; 237 Abs. 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI geregelt).<br /> Das BVerfG weist in seiner Begr&uuml;ndung darauf hin, dass die strengen Anforderungen an die &Auml;nderung von bestehenden &Uuml;bergangsregelungen zwar auch f&uuml;r befristete Vorschriften gelten, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind. Allerdings wiege in diesen F&auml;llen der Eingriff des Gesetzgebers weniger schwer. Die in den Jahren 1940 bis 1948 geborenen Versicherten konnten fr&uuml;hestens im Jahr 2000 die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben und konnten sich deshalb noch mindestens vier Jahre auf die ge&auml;nderte Situation einstellen. Zudem habe ein besonderes Vertrauen auf die Fortgeltung der durch das Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz eingef&uuml;hrten Vorschriften noch nicht entstehen k&ouml;nnen, weil der Deutsche Bundestag das Wachstums- und Besch&auml;ftigungsf&ouml;rderungsgesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsf&ouml;rderungsgesetz verabschiedet habe. Die dazwischen liegende Zeit sei zu kurz gewesen, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuit&auml;t der gerade erst geschaffenen &Uuml;bergangsregelung h&auml;tte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren Lebensplanung h&auml;tten getroffen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Vorzeitige-Inanspruchnahme-der-Altersrente-wegen-Arbeitslosigkeit-oder-nach-Altersteilzeitarbeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Dienstvereinbarungen zum Leistungsentgelt - Honorierung von zusätzlicher Arbeitszeit fällt nicht unter § 18 TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die &quot;individuellen Leistungsziele von Besch&auml;ftigten bzw. Besch&auml;ftigtengruppen&quot; m&uuml;ssen gem. &sect; 18 Abs. 6 Satz 2 TV&ouml;D/VKA in der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitszeit erreichbar sein. Diese Bestimmung betrifft nicht nur individuelle Zielvereinbarungen, sondern auch die festgelegten Kriterien der&nbsp;Leistungsziele im Rahmen einer systematischen Leistungsbewertung. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&Uuml;ber die Regelarbeitszeit hinausgehend geleistete Arbeit, ist nach an anderer Stelle im TV&ouml;D festgelegten Bestimmungen zu verg&uuml;ten. Im Rahmen des Leistungsentgelts stehen nur solche Tatbest&auml;nde zur Honorierung zur Verf&uuml;gung, die nicht schon durch andere Regelungen abgegolten werden. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
(Quelle: KAV Bayern, Rundschreiben A 6/2009) 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Dienstvereinbarungen-zum-Leistungsentgelt---Honorierung-von-zusaetzlicher-Arbeitszeit-faellt-nicht-unter--18-TVoeD-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Konjunkturpaket II verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>R&uuml;ckwirkend zum 1.1.2009</strong> werden der steuerliche <strong>Grundfreibetrag</strong> <strong>um 170&nbsp;&euro;</strong> von 7&nbsp;664&nbsp;&euro; auf 7&nbsp;834&nbsp;&euro; <strong>angehoben</strong>, der <strong>Eingangssteuersatz</strong> von 15% auf <strong>14% gesenkt</strong> und die sog. Tarifeckwerte werden zum Abbau der sog. &quot;kalten Progression&quot; um 400&nbsp;&euro; erh&ouml;ht, wodurch sich der sog. <strong>Grenzsteuersatz vermindert</strong>. Der <strong>Beitragssatz</strong> zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> sinkt zum <strong>1.7.2009</strong> von 15,5% auf <strong>14,9%</strong>; Arbeitgeber- und Arbeitnehmer werden um jeweils 0,3% entlastet. 
</p>
<p>
Da das Gesetz bereits in K&uuml;rze in Kraft tritt, ist damit zu rechnen, dass es im <strong>M&auml;rz 2009</strong> einen <strong>neuen Programmablaufplan</strong> zur Berechnung der Lohnsteuer geben wird. Es ist angedacht, dass f&uuml;r den jeweiligen Arbeitnehmer m&ouml;glichst automatisch eine Neuberechnung der zur&uuml;ckliegenden Lohabrechnungszeitr&auml;ume oder eine Differenzberechnung (vergleichbar einem betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich) vorgenommen wird und somit schon im M&auml;rz 2009 die vom jeweiligen Arbeitnehmer <strong>zu viel gezahlte Lohnsteuer</strong> f&uuml;r <strong>Januar und Februar 2009</strong> vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer <strong>erstattet</strong> wird. Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist &uuml;brigens aufgrund einer vorgenommenen Gesetzes&auml;nderung zur <strong>Berichtigung</strong> der Lohnsteuerberechnungen wegen der r&uuml;ckwirkenden &Auml;nderungen zugunsten der Arbeitnehmer <strong>verpflichtet</strong>, <strong>wenn</strong> ihm dies <strong>wirtschaftlich</strong> <strong>zumutbar</strong> ist. Dies wird bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung regelm&auml;&szlig;ig der Fall sein. Ausnahme: Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung f&uuml;r zur&uuml;ckliegende Lohnabrechnungszeitr&auml;ume mit dem von ihm verwendeten Lohnabrechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren. Die Steuer f&uuml;r zuk&uuml;nftige Lohnzahlungen muss jedoch auch in diesem Fall nach dem ge&auml;nderten Tarif gerechnet werden. Eine Verpflichtung zur ge&auml;nderten Lohnsteuerberechnung scheidet dar&uuml;ber hinaus aber beispielsweise auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ab M&auml;rz 2009 keinen Arbeitslohn mehr bezieht. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Nachfolgend ein &Uuml;berblick, in welchem Umfang Arbeitnehmer mit den Steuerklassen I, III oder IV beim Lohnsteuerabzug einschlie&szlig;lich Solidarit&auml;tszuschlag) entlastet werden: 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse I oder IV</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			15.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			66 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			105 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			20.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			90 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			146 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			109 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			180 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			127 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			214 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			158 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			273 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<strong>Steuerklasse III</strong> 
</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
	<tbody>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Bruttolohn</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>2009</strong> 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="center">
			<strong>Ab 2010</strong> 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			25.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			92 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			152 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			30.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			142 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			224 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			40.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			172 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			278 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			60.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			216 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			362 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
		<tr>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			80.000 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			254 EUR 
			</p>
			</td>
			<td width="256" valign="top">
			<p align="right">
			432 EUR 
			</p>
			</td>
		</tr>
	</tbody>
</table>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Konjunkturpaket-II-verabschiedet.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<h2>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</h2>
<p>
Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren. 
</p>
<p>
Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht: 
</p>
<ul>
	<li>Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern </li>
	<li>F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur, </li>
	<li>Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen, </li>
	<li>Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen </li>
	<li>Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</li>
</ul>
<p>
Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert. 
</p>
<p>
Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.<br />
Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro). 
</p>
<p>
Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt <em>(Quelle:Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
In den F&auml;llen der sog. internen Teilung geh&ouml;ren die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu den Eink&uuml;nften, zu denen die Leistungen beim ausgleichspflichtigen Ehegatten geh&ouml;ren w&uuml;rden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h&auml;tte. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel A</em> 
</p>
<p>
<em>Anl&auml;sslich der Ehescheidung wird der Kapitalwert der Betriebsrente des Ehemannes aus einer Direktzusage zur H&auml;lfte auf ihn und seine Ehefrau aufgeteilt.</em> 
</p>
<p>
<em>Der &Uuml;bergang des h&auml;lftigen Kapitalwerts der Betriebsrente auf die Ehefrau ist steuerfrei (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Auch bei der Ehefrau f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen aus der Direktzusage zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (&sect;&nbsp;3 Nr. 55a Satz 2 EStG), f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
In den F&auml;llen der sog. externen Teilung k&ouml;nnen die Leistungen aus dem Anrecht beim ausgleichsberechtigten Ehegatten zu steuerpflichtigen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit oder Kapitalverm&ouml;gen oder zu sonstigen Eink&uuml;nften f&uuml;hren. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<em>Beispiel B</em> 
</p>
<p>
<em>Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber des Ehemannes zahlt im Einverst&auml;ndnis mit der Ehefrau f&uuml;r den h&auml;lftigen Kapitalwert der Betriebsrente eine Abfindung </em>
</p>
<ul>
	<li><em>a.) </em><em>an die Unterst&uuml;tzungskasse des Arbeitgebers der Ehefrau, um dort den Kapitalwert der Betriebsrente aufzustocken</em></li>
	<li><em>b.) </em><em>in einen Riester-Vertrag der Ehefrau ein.</em></li>
</ul>
<p>
<em>Im Fall a.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Zahlungen der Unterst&uuml;tzungskasse - auch soweit die Versorgungsleistungen auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu steuerpflichtigen Arbeitslohn, f&uuml;r den ggf. die Freibetr&auml;ge f&uuml;r Versorgungsbez&uuml;ge in Anspruch genommen werden k&ouml;nnen.</em> 
</p>
<p>
<em>Im Fall b.) f&uuml;hren die sp&auml;teren Leistungen aus dem &bdquo;Riester-Vertrag&quot; - auch soweit sie auf die Einmalzahlung des Arbeitgebers des Ehemannes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind - zu sonstigen Eink&uuml;nften (&sect;&nbsp;22 Nr. 5 S&auml;tze 1 und 2 EStG).</em> 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Das Versorgungskapital muss &uuml;brigens vom ausgleichsberechtigten Ehegatten f&uuml;r die Altersversorgung verwendet werden. Eine Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten - mit der M&ouml;glichkeit der &bdquo;freien Verwendung&quot; - kommt nicht in Betracht 
</p>
<p>
<em>(Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700; &sect;&nbsp;3 Nr.&nbsp;55a und 55b EStG)</em>. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Neuer-Versorgungsausgleich-bei-Betriebsrenten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Optionsrechte- Besteuerungszeitpunkt</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008&nbsp; VI R 25/05) </em>urteilte, dass - genauso wie bei einem nicht handelbaren Optionsrecht - auch bei einem handelbaren Optionsrecht erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils f&uuml;hrt. Das Optionsrecht selbst er&ouml;ffne dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung werde ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gelte gleicherma&szlig;en f&uuml;r handelbare wie f&uuml;r nicht handelbare Optionsrechte. Ma&szlig;geblich f&uuml;r die H&ouml;he des geldwerten Vorteils sei nicht der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt der &Uuml;berlassung sondern der Wert der Aktie bei Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers. Da der Kurs zwischenzeitlich gefallen war, f&uuml;hrte dies im Streitfall zu einer Verringerung des geldwerten Vorteils um immerhin 35&nbsp;000&nbsp;&euro;. 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
Eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einr&auml;umung des Optionsrechts (sog. Anfangsbesteuerung) kommt nach Meinung des Bundesfinanzhofs allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber die Optionsrechte am Markt gegen&uuml;ber einem Dritten verschafft und dann dem Arbeitnehmer &uuml;berl&auml;sst. Dem Arbeitnehmer steht n&auml;mlich in solch einem Fall mit der Einr&auml;umung des Rechts ein selbst&auml;ndiger Anspruch gegen&uuml;ber einem Dritten zu mit der Folge, dass sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einr&auml;umung des Rechts realisiert habe. 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHOptionsrechte--Besteuerungszeitpunkt.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kriterien für eine Versorgungsehe</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kl&auml;gerin hatte ihren im Januar 2004 verstorbenen Ehemann (mit dem sie bereits verheiratet gewesen und von dem sie im Dezember 1973 geschieden worden war) im Mai 2003 erneut geheiratet. Zuvor war bei dem Mann Krebs festgestellt worden. Die Frau verf&uuml;gte zum Zeitpunkt der erneuten Eheschlie&szlig;ung &uuml;ber eine deutlich geringere Rente als der Mann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidungen der Vorinstanzen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung des <strong>SG Duisburg</strong> ergab sich aus den besonderen Umst&auml;nden des Falles, dass es insgesamt nicht der alleinige oder &uuml;berwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Frau eine Versorgung zu verschaffen. Zum einen sei das Vorstellungsbild der Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat nicht vornehmlich von der Erkrankung des Versicherten gepr&auml;gt gewesen; auch habe von seiner Seite eine andere Motivation als die finanzielle Versorgung der Kl&auml;gerin zum Zeitpunkt des Eheschlusses im Vordergrund gestanden. Der Versicherte habe sich nicht vorstellen k&ouml;nnen, mit seiner ehemaligen Ehefrau zusammenzuleben, deren F&uuml;rsorge und Betreuung er sich habe sichern wollen, ohne mit dieser (erneut) verheiratet zu sein. Demgegen&uuml;ber entschied das <strong>LSG Nordrhein-Westfalen</strong>, dass die Kl&auml;gerin keine besonderen &auml;u&szlig;eren Umst&auml;nde dargelegt h&auml;tte, welche die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe h&auml;tten widerlegen k&ouml;nnen. Die Pr&uuml;fung habe sich insoweit auf nach au&szlig;en tretende Tatsachen zu beschr&auml;nken und diese zu bewerten. Es k&ouml;nne nicht Aufgabe der Leistungstr&auml;ger und der Gerichte sein, in die Intimsph&auml;re eingreifende Erw&auml;gungen anzustellen. Nach objektiven Umst&auml;nden aber sei die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe nicht widerlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BSG:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hierzu hat der 13. Senat zun&auml;chst einmal festgestellt, dass der zum 1. 1. 2002 in Kraft getretene Abs. 2 a des &sect; 46 SGB VI verfassungsgem&auml;&szlig; sei. Zur Auslegung der Vorschrift k&ouml;nne die einschl&auml;gige Rechtsprechung des BSG zu Parallelregelungen in anderen Rechtsgebieten herangezogen werden. Danach k&auml;me es auf alle zur Eheschlie&szlig;ung f&uuml;hrenden Motive der Ehegatten an, also auch solche pers&ouml;nlicher, subjektiver Art. Aufgrund der diesbez&uuml;glich erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen hat der 13. Senat den Rechtsstreit an das LSG Nordrhein-Westfalen zur&uuml;ckverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R- </em></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kriterien-fuer-eine-Versorgungsehe.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuerpauschalierung für Zukunftssicherungsleistungen </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz</strong>:</p>
<p><br /> Die Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach b&uuml;rgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverh&auml;ltnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverh&auml;ltnis ein neues vereinbaren, sofern es sich nicht als Fortsetzung des bisherigen erweist. Es liegt keine solche Beendigung vor, wenn das neue Dienstverh&auml;ltnis mit demselben Arbeitgeber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die sozialen Besitzst&auml;nde im Wesentlichen dem bisherigen Dienstverh&auml;ltnis entspricht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Orientierungssatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>1. Die zu der Frage der Aufl&ouml;sung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 3 Nr. 9 EStG a.F. entwickelten Grunds&auml;tze gelten auch f&uuml;r die Frage der Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses i.S. des &sect; 40b EStG.</li>
<li>2. Die Stellung eines GmbH-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers unterscheidet sich grundlegend in rechtlicher Hinsicht von der eines (leitenden) Angestellten. Dementsprechend stellt das Dienstverh&auml;ltnis als Gesellschafter-Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer rechtlich und wirtschaftlich betrachtet keine Fortsetzung des fr&uuml;heren Dienstverh&auml;ltnisses als Angestellter dar und umgekehrt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2008 IX R 82/07 = E-BetrAV 70.5 Nr. 85).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>BFH Urteil vom 30.10.2008 - VI R 53/05</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fundstellen:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>E-BetrAV 70.3.1. Nr. 59</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BStBl. II 2009, 162</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Lohnsteuerpauschalierung-fuer-Zukunftssicherungsleistungen-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Widerruf einer betrieblichen  Altersversorgung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leits&auml;tze:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Gesamtzusagen von betrieblicher Altersversorgung sind nicht unwirksam, wenn der Betriebsrat dabei nicht mitbestimmt hat.</li>
<li>Ein Recht zum Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage besteht nicht mehr seit der Sicherungsfall der "wirtschaftlichen Notlage" im Betriebsrentengesetz gestrichen ist (Anschluss an BAG vom 31. Juli 2007 - 3 AZR 372/06 - NZA 2008, 320).</li>
<li>Ein "steuerunsch&auml;dlicher Widerrufsvorbehalt" begr&uuml;ndet kein eigenst&auml;ndiges Widerrufsrecht (Anschluss an BAG vom 17. Juni 2003 - 3 AZR 396/02 = E-BetrAV 140.7 Nr. 26).</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Hessisches LAG, Urteil vom 04.03.2009 - 8 Sa 968/98 -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZN 510/09&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Widerruf-einer-betrieblichen--Altersversorgung-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Altervorsorge im Wege der Gehaltsumwandlung - Zillmerung - Schadensersatz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Leitsatz:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob die Verwendung "gezillmerter" Lebensversicherungsvertr&auml;ge, bei denen die Vertragskosten in den ersten Versicherungsjahren in voller H&ouml;he zum Abzug kommen, bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzul&auml;ssig ist, bleibt unentschieden.</p>
<p><br /> Selbst wenn man eine Unwirksamkeit dieses Versorgungsweges annehmen sollte, folgt daraus kein Anspruch auf - vollst&auml;ndige oder teilweise - Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile (entgegen LAG M&uuml;nchen vom 15.3.2006 - 4 Sa 1152/06). Bei einem Versto&szlig; gegen &sect; 1 Abs. 2 Nr. 3, &sect; 17 Abs. 3 BetrAVG kommt vorrangig eine Anpassung der Versorgungsleistungen in Betracht. Bei Fortbestehen des Versicherungsvertrages kann sich ein Schaden erst bei Eintritt des Versicherungsfalles realisieren und ist erst dann zu beziffern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2009 - 11 Sa 107/08-B -</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis zum Verfahren:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 379/09</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweise zu weiteren Entscheidungen zur Zillmerung:</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>LAG K&ouml;ln, Urteil vom 13.08.2008 - 7 Sa 454/08 = DB 2009, 237(Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 17/09)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 11.07. 2007 - 10 Sa 12/07 = NZA 2008, 362 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Az: 3 AZN 916/07)</li>
<li>LAG M&uuml;nchen, Urteil vom 15.03.2007 - 4 Sa 1152/06 = NZA, 968 Revision eingelegt unter dem Az: 3 AZR 376/07)</li>
</ul>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Altervorsorge-im-Wege-der-Gehaltsumwandlung---Zillmerung---Schadensersatz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pflegezeitgesetz verabschiedet</title>
			<description>
				<![CDATA[
&nbsp; 
<p>
<strong>&Uuml;berraschendes Ergebnis der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen</strong>: &quot;Der Arbeitskreis Versicherung und Beitr&auml;ge der Spitzenverb&auml;nde der Krankenkassen hat sich in seiner Sitzung am 12.06.2008 u.a. zur Frage der Meldegr&uuml;nde bei vollst&auml;ndiger Freistellung von der Arbeitsleistung und dem damit verbundenen Ende des versicherungspflichtigen Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses ge&auml;u&szlig;ert. Er hat entgegen der bisher vorherrschenden Auffassung festgelegt, dass eine Abmeldung mit dem Abgabegrund &quot;30&quot; und bei (Wieder)-Anmeldung bei Aufnahme der Besch&auml;ftigung nach Beendung der Pflegezeit eine Anmeldung mit dem Abgabegrund &quot;13&quot; erforderlich sind.&quot; 
</p>
<p>
&nbsp;
</p>
<p>
<a href="http://www.google.de" target="_blank" class="[object]">Hier weitere Informationen...</a> 
</p>

<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Pflegezeitgesetz-verabschiedet.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Neuer Tarifvertrag zun TV-L in Kraft</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Test: Die Tarifvertragsparteien haben sich nach harten Verhandlungen endlich geeinigt und f&uuml;r beide Seiten akzeptable Ergebnisse erzielt.&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.tdl-online.de/" target="_blank">Sie finden die aktuellen Tabellen hier </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Neuer-Tarifvertrag-zun-TV-L-in-Kraft.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reisekostengesetz geändert</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>
Die aktuellen &Auml;nderungen des BRKG bergen einige &Uuml;berraschungen: S&auml;mtliche Tagess&auml;tze werden halbiert. Da werden sich die Bundesbediensteten freuen ...! Daf&uuml;r wird die H&ouml;he des Trennungsgeldes verdoppelt. 
</p>

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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Ordnung-und-Recht/OrdnungundRecht-Unterseiten/Reisekostengesetz-geaendert.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Änderung zur Regelung von Bürgerportalen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Bundesregierung hat Anfang Februar 2009 den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von B&uuml;rgerportalen und zur &Auml;nderung weiterer Vorschriften beschlossen. Per &bdquo;De-Mail" sollen in Deutschland ab 2010 Nachrichten und Dokumente rechtssicher, zuverl&auml;ssig und gesch&uuml;tzt vor Spam &uuml;ber das Internet versendet werden k&ouml;nnen - so schnell wie Mail und so sicher wie Papierpost. Mit diesem international vorbildlichen Projekt &uuml;bernimmt Deutschland eine Vorreiterrolle in der elektronischen Gesch&auml;ftswelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mehr dazu unter <a href="http://www.personalnetz-online.de/www.buergerportale.de" target="_blank">http://www.personalnetz-online.de/www.buergerportale.de</a> und auf der <a href="http://www.bmi.bund.de/cln_028/nn_662928/Internet/Content/Nachrichten/Pressemitteilungen/2009/02/Buergerportal.html" target="_blank">Internetseite des BMI</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Aenderung-zur-Regelung-von-Buergerportalen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Verspätete Bauauftragsvergabe: Mehrvergütungsrisiko trägt der Auftraggeber</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der Entscheidungstenor des Urteils lautet:</strong><br /><br />1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachpr&uuml;fungsverfahren verz&ouml;gerten &ouml;ffentlichen Vergabeverfahren &uuml;ber Bauleistungen erfolgt auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden k&ouml;nnen.<br /><br />2. Der so zustande gekommene Bauvertrag ist erg&auml;nzend dahin auszulegen, dass die Bauzeit unter Ber&uuml;cksichtigung der Umst&auml;nde des Einzelfalls und der vertragliche Verg&uuml;tungsanspruch in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen sind.<br /><br /><em>BGH, Urteil vom 11.05.2009 &ndash; VII ZR 11/08</em><br /><br /><strong>Die Entscheidung im Einzelnen</strong><br />In einem EU-weiten offenen Vergabeverfahren kam es zu einer verz&ouml;gerten Auftragserteilung. Der Auftragnehmer, welcher den Zuschlag erhielt, verlangt eine Mehrverg&uuml;tung auch wegen der verschobenen Ausf&uuml;hrungsfrist. Er macht geltend, dass er infolge der Bauzeit&auml;nderung erh&ouml;hte Kosten hatte.<br /><br />Der Bundesgerichtshof hat einen Mehrverg&uuml;tungsanspruch des Auftragnehmers &bdquo;in Anlehnung an die Grunds&auml;tze des &sect; 2 Nr. 5 VOB/B&ldquo; (ge&auml;nderte Leistungen auf Anordnung des Auftraggebers) zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass die &bdquo;Zumutbarkeitsschwelle&ldquo; des &sect; 313 BGB nicht gilt. D. h., der Auftragnehmer kann nicht nur schwerwiegende Verg&uuml;tungsnachteile geltend machen, sondern jeden Nachteil (&bdquo;ab dem ersten Euro&rsquo;&rsquo;), der urs&auml;chlich auf die versp&auml;tete Auftragserteilung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist.<br /><br /><strong>Praxishinweis</strong><br />Diese Entscheidung ist gerade f&uuml;r &ouml;ffentliche Auftraggeber von gro&szlig;er Bedeutung. Kommt es etwa infolge eines Nachpr&uuml;fungs-verfahrens zu einer versp&auml;teten Zuschlagserteilung, so tr&auml;gt der &ouml;ffentliche Auftraggeber das Verz&ouml;gerungsrisiko und die damit verbundenen Mehrverg&uuml;tungsanspr&uuml;che des beauftragten Bieters. Dies gilt auch dann, wenn der Bieter der Verl&auml;ngerung der Zuschlagsfrist zugestimmt hat. Dem &ouml;ffentlichen Auftraggeber ist daher anzuraten, zwischen der Zuschlagserteilung und dem Baubeginn m&ouml;glichst einen ausreichenden Puffer-Zeitraum zu belassen, um so das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Verz&ouml;gerungskosten durch den Auftragnehmer zu minimieren.<br /><br /><em>Dr. Rolf Thei&szlig;en</em><br />Rechtsanwalt und Notar<br />Fachanwalt f&uuml;r Bau- und Architektenrecht</p>
<p>Lehrbeauftragter f&uuml;r Bau- und Vergaberecht</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/Verspaetete-Bauauftragsvergabe-Mehrverguetungsrisiko-traegt-der-Auftraggeber.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Der Berliner Mauerabbruch als Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Vorbemerkung:</strong> Es mag verwundern, dass im Jahre 2009 mit den heute geltenden rechtlichen Regelungen ein Sachverhalt aufgegriffen wird, der schon fast 20 Jahre zur&uuml;ck liegt, was nat&uuml;rlich auch dazu f&uuml;hren w&uuml;rde, dass die in dem nachfolgenden Bescheid aufgegriffene Ordnungswidrigkeit l&auml;ngst verj&auml;hrt w&auml;re (vgl. Art. 23 Abs. 2 DSchG). Nat&uuml;rlich ist der nachfolgende Bescheid v&ouml;llig fiktiv und hat mit der Realit&auml;t &uuml;berhaupt nichts zu tun. Dem Verfasser ist auch durchaus bewusst, dass das Bayerische &Ouml;ffentliche Recht und in Sonderheit das Bayerische Denkmalschutzrecht in der Stadt Berlin keine Anwendung finden k&ouml;nnen, auch wenn dies jedenfalls in Teilbereichen durchaus w&uuml;nschenswert w&auml;re.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r den wahren Wissenschaftler k&ouml;nnen h&auml;ssliche Fakten die makellose Sch&ouml;nheit einer Theorie aber niemals zerst&ouml;ren. Begeben wir uns also in eine Zeitreisekapsel und versetzen uns in das Jahr 1990, in das Jahr des Mauerfalls&hellip;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Der-Berliner-Mauerabbruch-als-Verstoss-gegen-das-Denkmalschutzgesetz.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EnEV 2009: Bundeskabinett beschließt neue Energieeinsparverordnung   </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>"Damit ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung unserer Klimaziele getan. Mit besserer D&auml;mmung und Nachr&uuml;stung auf moderne Technik wird der Energieverbrauch von Geb&auml;uden um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Das ist ein guter Tag f&uuml;r den Klimaschutz und gibt einen zus&auml;tzlichen Schub f&uuml;r das energieeffiziente Bauen in Deutschland", sagte Bundesbauminister Wolfgang Tiefensee. "Mit der staatlichen F&ouml;rderung f&uuml;r energieeffizientes Bauen, die wir gleichzeitig aufgestockt haben, rentieren sich die Investitionen auch wirtschaftlich. Damit haben die Menschen nicht nur komfortablere Wohnungen, sondern auch niedrigere Heizkostenrechnungen."<br /><br />Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung wird ein 2007 im "Integrierten Energie- und Klimaprogramm" gefasster Beschluss der Bundesregierung umgesetzt. Anforderungen an Neubauten werden ebenso angehoben wie die f&uuml;r die Modernisierung von Altbauten. Um den Baubeteiligten Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln zu geben, wird die EnEV 2009 erst im Herbst in Kraft treten.<br /><br />Dann gilt: bis Ende 2011 m&uuml;ssen begehbare Geschossdecken ged&auml;mmt werden, wenn das Dach dar&uuml;ber unged&auml;mmt ist, Nachtstromspeicherheizungen m&uuml;ssen ab dem Jahr 2020 schrittweise au&szlig;er Betrieb genommen werden, und die Einhaltung der Vorschriften bei der Modernisierung von Geb&auml;uden muss durch Nachweise von Seiten der Unternehmen best&auml;tigt werden.<br /><br />Weitergehende Pr&uuml;fvorschriften hatte der Bundesrat abgelehnt. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister &uuml;berwacht. <br /><br /><em>Quelle: BMVBS - Kurzinfo zur EnEV 2009</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Baurecht/Baurechtunterseiten/EnEV-2009-Bundeskabinett-beschliesst-neue-Energieeinsparverordnung---.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kita-Streiks - Tarifverhandlungen gehen in die nächste Runde</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Frankfurt. Die Tarifverhandlungen f&uuml;r die Besch&auml;ftigten im Sozial und Erziehungsdienst werden am 16. Juli 2009 fortgesetzt. Darauf haben sich Arbeitgeber und Gewerkschaften verst&auml;ndigt.</p>
<p>&bdquo;Es ist an der Zeit, dass wir den Tarifkonflikt am Verhandlungstisch beenden. Die streikgeplagten</p>
<p>Eltern erwarten dies, zu Recht. Voraussetzung ist ein echter Einigungswille beider Seiten&ldquo;, so VKA-Pr&auml;sident Dr. Thomas B&ouml;hle. &bdquo;Die Arbeitgeber haben ihren Willen zur Einigung mit ihren weitgehenden Angeboten zur Frage der Bezahlung und zum Gesundheitsschutz im Sozial- und Erziehungsdienst untermauert.&ldquo;</p>
<p>Seit dem 19. Juni 2009 liegt ein Arbeitgeberangebot auf dem Tisch, mit dem Erzieherinnen und Erzieher bis zu 13,75 Prozent mehr verdienen w&uuml;rden als gegen&uuml;ber dem jetzt g&uuml;ltigen Tarif. Auf der Basis dieses Angebots sollen die Verhandlungen f&uuml;r die weiteren Besch&auml;ftigtengruppen des Sozial- und&nbsp; Erziehungs-dienstes fortgesetzt und auch das Thema Gesundheitsschutz gel&ouml;st werden.</p>
<p>&bdquo;Wir erwarten nun, da wir gemeinsam eine neue Verhandlungsrunde vereinbart haben, dass die Streik-ma&szlig;nahmen sofort eingestellt werden. Die andauernden Streiks an den Kindertagesst&auml;tten sind f&uuml;r die Eltern und ihre Kinder unertr&auml;glich&ldquo;, so B&ouml;hle.</p>
<p>---</p>
<p>Hinweis f&uuml;r die Medien:</p>
<p>Die Tarifverhandlungen beginnen am Donnerstag, 16. Juli 2009, 14 Uhr. Die Verhandlungen</p>
<p>werden voraussichtlich am Freitag, 17. Juli 2009 fortgesetzt. Einen genaueren Zeitplan gibt</p>
<p>es noch nicht. Der Verhandlungsort steht noch nicht fest.</p>
<p>---</p>
<p>Die VKA</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Kita-Streiks---Tarifverhandlungen-gehen-in-die-naechste-Runde.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>EuGH erschwert Vermeidung eines Betriebsübergangs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Arbeitgeber war im Bereich Produktion Mess-und Regeltechnik f&uuml;r H&uuml;ttenwerke t&auml;tig. Im Zuge der Ver&auml;u&szlig;erung wesentlicher Betriebsmittel an ein anderes Unternehmen &uuml;bernahm dieses einen Teil der Belegschaft aus dem Bereich Fertigung und Entwicklung und gliederte sie in die bestehende Struktur ein; sie &uuml;bernahmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit Produkten, die das Unternehmen nicht vom Arbeitgeber &uuml;bernommen hatte. Nach der Insolvenz des Arbeitgebers verlangte einer seiner Besch&auml;ftigten die &Uuml;bernahme bei dem Unternehmen gem. &sect;613a BGB mit der Begr&uuml;ndung, sein Arbeitsverh&auml;ltnis sei im Wege des Betriebs&uuml;bergangs &uuml;bergegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LAG D&uuml;sseldorf zweifelte den Betriebs&uuml;bergang an, da seiner Ansicht nach die &uuml;bernommenen Betriebsmittel und Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert worden seien. Das Gericht rief deshalt im Hinblick auf die Auslegung der europ&auml;ischen Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie 2001/23/EG den EuGH an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Weite Auslegung der Betriebs&uuml;bergangsrichtlinie</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Richter in Br&uuml;ssel legten diese weit aus und entschieden, dass die Richtlinie auch dann angewendet werden k&ouml;nne, wenn der &uuml;bertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbst&auml;ndigkeit beim Erwerber nicht bewahre, sofern die funktionelle Verkn&uuml;pfung zwischen den &uuml;bertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde. Ausgangspunkt dieser Argumentation war dabei der Ansatz, dass der Erwerber unter Beibehaltung dieser Verkn&uuml;pfung die erworbenen Betriebsteile weiterhin wirtschaflich nutzen k&ouml;nne- und zwar auch dann, wenn diese in die neue Organisationsstruktur eingegliedert worden w&auml;ren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>EuGH Urteil verwirft deutsche Rechtsauffassung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diese Meinung steht im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BAG, das einen &Uuml;bergang eines Betriebsteils gem. &sect;613a BGB immer dann verneinte, wenn er vollst&auml;ndig in die Organisationsstruktur des anderen Unternehmens eingegliedert oder die Aufgabe in einer deutlich gr&ouml;&szlig;eren Organisationsstruktur durchgef&uuml;hrt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswirkungen f&uuml;r die Praxis</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Die bisherige BAG- Rechtsprechung wurde genutzt, um bei Restrukturierungen einen Betriebsteil&uuml;bergang zu vermeiden. Der EuGH &auml;u&szlig;ert sich in diesem Urteil leider nicht konkret dar&uuml;ber, was unter der sog. &bdquo;funktionellen Verkn&uuml;pfung&ldquo; zu verstehen ist- dieser Aspekt mu&szlig; jedoch zuk&uuml;nftig analysiert und beachtet werden. Die zuk&uuml;nftige Rechtslage ist also unklar. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuw&auml;gen und die Verhandlungsstrategie auszurichten: um einen Prozess mit unsicherem Rechtsaussgang zu vermeiden, kann es u.U. sinnvoller sein, einen Betriebsteil&uuml;bergang zu betreiben und diesen &ndash; unter fr&uuml;hzeitiger Einbindung der Arbeitnehmer und des Betriebsrates- vorzubereiten.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/EuGH-erschwert-Vermeidung-eines-Betriebsuebergangs.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG: Geschlechtsspeziifische Ausschreibungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Land hatte f&uuml;r das M&auml;dcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialp&auml;dagogin gesucht. Der Kl&auml;ger, ein Diplom-Sozialp&auml;dagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung k&ouml;nnten ausschlie&szlig;lich weibliche Bewerber ber&uuml;cksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im M&auml;dcheninternat leisten m&uuml;sse. Der Kl&auml;ger h&auml;lt sich wegen seines Geschlechts f&uuml;r in unzul&auml;ssiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Versto&szlig;es gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entsch&auml;digung in H&ouml;he von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&auml;gers blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Achte Senat hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier f&uuml;r zul&auml;ssig. F&uuml;r die T&auml;tigkeit in einem M&auml;dcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. &sect; 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grunds&auml;tzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. Mai 2009 - 8 AZR 536/08</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr. 54/09&nbsp; vom 28.5.2009</em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-Geschlechtsspeziifische-Ausschreibungen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>&nbsp;<strong>Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer vor dem Urlaubsantritt erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer nach Genehmigung seines Urlaubs aber vor Urlaubsantritt, hat er grunds&auml;tzlich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber mit ihm eine neue Urlaubsplanung durchf&uuml;hrt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs erkrankt?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erkrankt ein Arbeitnehmer w&auml;hrend des Urlaubs, so werden die durch &auml;rztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunf&auml;higkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet (&sect; 9 BUrlG). Dieser Teil des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer daher weiterhin zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Pflicht zur erneuten Gew&auml;hrung des Urlaubs trifft den Arbeitgeber nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>Krankheit</strong> im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes daran gehindert ist, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Arbeitsunf&auml;higkeit selbst verschuldet hat. Allerdings erh&auml;lt er im Falle einer selbstverschuldeten Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;r die Zeit, die nicht auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet wird, keine Verg&uuml;tung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anspruch auf erneute Gew&auml;hrung des wegen Krankheit nicht erf&uuml;llten Urlaubs besteht zudem nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch <strong>&auml;rztliches Zeugnis</strong> die Dauer und die Lage der Krankheit nachweist. Die Vorlage eines solchen &auml;rztlichen Zeugnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Eine Frist zur Vorlage des &auml;rztlichen Zeugnisses sieht das Gesetz nicht vor. Die Regelugen des Entgeltfortzahlungsgesetzes &uuml;ber die Anzeige- und Nachweispflichten sind dabei nach &uuml;berwiegender Auffassung nicht entsprechend anwendbar. In jedem Fall hat der Arbeitgeber so lange ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Arbeitnehmer das &auml;rztliche Zeugnis vorlegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Darf ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung w&auml;hrend des Urlaubs den Urlaub einseitig verl&auml;ngern?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nein. Hat der Arbeitnehmer ein &auml;rztliches Zeugnis &uuml;ber seine Arbeitsunf&auml;higkeit vorgelegt, entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachgew&auml;hrung des Urlaubs. Hinsichtlich der Gew&auml;hrung dieses Urlaubsanspruchs gelten wieder die allgemeinen Regelungen. Der Arbeitnehmer muss einen Urlaubsantrag stellen und dieser Antrag muss von dem Arbeitgeber genehmigt werden. Dabei sind die gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Regelungen zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Kann ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch aufgrund einer Arbeitunf&auml;higkeit in das n&auml;chste Kalenderjahr/Urlaubsjahr &uuml;bertragen. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grunds&auml;tzlich muss der Urlaub durch den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr genommen werden (&sect; 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Ein dar&uuml;ber hinaus gehender Anspruch des Arbeitnehmers kann sich aus&nbsp; kollektivrechtlichen und arbeitsvertraglichen Regelungen ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine &Uuml;bertragung des Urlaubs auf das n&auml;chste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gr&uuml;nde dies rechtfertigen (&sect; 7 Abs. 3 Satz 2 BurlG). Im Falle der &Uuml;bertragung muss der Urlaub grunds&auml;tzlich in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gew&auml;hrt und genommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein i<strong>n der Person des Arbeitnehmers liegender Grund</strong> ist dabei regelm&auml;&szlig;ig die Erkrankung des Arbeitnehmers. Allerdings liegt kein in der Person des Arbeitnehmers liegender &Uuml;bertragungsgrund vor, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers das Jahr angedauert hat, er aber so rechtzeitig wieder arbeitsf&auml;hig ist, dass er f&uuml;r die Dauer des (noch) bestehenden Urlaubs von der Arbeitspflicht befreit werden kann. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer der Urlaub noch in dem Urlaubsjahr zu gew&auml;hren, es sei denn, es liegen betriebliche &Uuml;bertragungsgr&uuml;nde vor.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;<strong>Was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Erkrankung bzw. w&auml;hrend einer Erkrankung aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis ausscheidet und ein Teil des ihm zustehenden Erholungsurlaubs noch nicht in Anspruch genommen werden konnte?</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hatte bislang in st&auml;ndiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer keinen finanziellen Ausgleich f&uuml;r nicht genommenen Urlaub verlangen kann, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses arbeitsunf&auml;hig erkrankt war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: C-350, 520/06) eine abweichende Auffassung vertreten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;hrt in dieser Entscheidung zun&auml;chst allgemein aus, dass mit dem Anspruch auf Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu erm&ouml;glichen, sich zu erholen und &uuml;ber einen Zeitraum f&uuml;r Entspannung und Freizeit zu sorgen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Die nationalen Gesetze d&uuml;rfen daher den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abh&auml;ngig machen, dass sie w&auml;hrend des Bezugszeitraums tats&auml;chlich gearbeitet haben. Aus dieser Entscheidung ergeben sich folgende Konsequenzen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Ein nicht genommener Urlaub verf&auml;llt am Ende eines &Uuml;bertragungszeitraums nur dann, wenn der Arbeitnehmer tats&auml;chlich die M&ouml;glichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs hatte. Dies ist jedenfalls w&auml;hrend Arbeitsunf&auml;higkeit w&auml;hrend des gesamten &Uuml;bertragungszeitraums bis zu dessen Ablauf nicht der Fall. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Die Entscheidung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs bezieht sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Nicht erfasst werden hingegen einzelvertraglich oder kollektivrechtlich geregelte weitergehende Urlaubsanspr&uuml;che, die &uuml;ber den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Wird das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch in natura nehmen konnte, steht ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung zu. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund das Arbeitsverh&auml;ltnis beendet wird. In Betracht kommt insoweit beispielsweise eine Beendigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch K&uuml;ndigung oder durch Gew&auml;hrung einer gesetzlichen Rente. </li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9&nbsp;AZR 983/07) die Grunds&auml;tze des Europ&auml;ischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 bereits umgesetzt. In dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgef&uuml;hrt, dass Anspr&uuml;che auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht erl&ouml;schen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des &Uuml;bertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunf&auml;hig ist.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">&nbsp;</span></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Urlaubsanspruch-und-Arbeitsunfaehigkeit.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Kommt das Teilzeit-Elterngeld?</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Mit dem sogenannten Teilzeit-Elterngeld k&ouml;nnte dem Wunsch vieler Familien, dass M&uuml;tter und V&auml;ter gleichzeitig f&uuml;r ihr Kind da sein wollen, nachgekommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode erscheint angesichts der notwendigen Zustimmung des Bundesrates im Hinblick auf den Terminplan fraglich; gleichwohl wird das Projekt auch nach der Bundestagswahl aktuell bleiben, da s&auml;mtliche Parteien f&uuml;r flexiblere Regelungen in diesem Bereich eintreten.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Kommt-das-Teilzeit-Elterngeld.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pfändungsfreibetrag auf Girokonto ab 2010 geschützt</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird. Der Bundestag hat am 23.4.2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopf&auml;ndungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, soll das Gesetz erst 12 Monate nach der Verk&uuml;ndung in Kraft treten. Voraussichtlich wird das P-Konto deshalb Mitte 2010 zur Verf&uuml;gung stehen</p>
<p><em>(Quelle: Bundesministeriums der Justiz, Pressemitteilung v. 23.4.2009</em>).</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Pfaendungsfreibetrag-auf-Girokonto-ab-2010-geschuetzt.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Eine st&auml;rkere Beteiligung bietet nicht nur Optionen auf zus&auml;tzliche Eink&uuml;nfte f&uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie ist auch Impuls f&uuml;r Leistungsbereitschaft und Verantwortung.</p>
<p>Gerade in der Krise liegt eine gro&szlig;e Chance f&uuml;r mehr Mitarbeiterbeteiligung. Wenn Arbeitnehmer einen Sanierungsbeitrag leisten, spricht viel daf&uuml;r, ihnen im Gegenzug eine Beteiligung am Unternehmen einzur&auml;umen. Nur so k&ouml;nnen sie vom n&auml;chsten Aufschwung profitieren.</p>
<p>Bisher ist die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland kaum verbreitet, obwohl sie f&uuml;r eine Vielzahl an Vorteilen steht:</p>
<p>&middot; Verm&ouml;gensbildung bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern</p>
<p>&middot; F&ouml;rderung einer partnerschaftlichen Unternehmenskultur,</p>
<p>&middot; Verbesserung der Kapitalbasis in den Unternehmen,</p>
<p>&middot; Erh&ouml;hung der Mitarbeitermotivation und Identifikation mit dem Unternehmen</p>
<p>&middot; Steigerung der Eigeninitiative und des Kosten- und Qualit&auml;tsbewusstsein der Belegschaft.</p>
<p>Deshalb wird die Mitarbeiterbeteiligung mit dem neuen Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz st&auml;rker gef&ouml;rdert.</p>
<p>Verm&ouml;genswirksame Leistungen werden mit Blick auf die Mitarbeiterbeteiligung attraktiver. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18% auf 20% erh&ouml;ht und die Einkommensgrenze von 17.900 Euro bzw. 35.800 Euro auf 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro angehoben.</p>
<p>Zudem bleiben k&uuml;nftig Mitarbeiterbeteiligungen bis zu einer H&ouml;he von 360 Euro steuer- und abgabenfrei (bislang nur h&auml;lftiger Betrag, maximal 135 Euro).</p>
<p>Die steuerliche F&ouml;rderung greift erstmals nur dann, wenn sich das Angebot zur Beteiligung an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet, die ein Jahr oder l&auml;nger besch&auml;ftigt sind. Exklusive Programme etwa nur f&uuml;r das Management werden nicht gef&ouml;rdert. Das ist wichtig, weil es Solidarit&auml;t praktiziert und so Solidarit&auml;t im Unternehmen f&ouml;rdert. Und die Beteiligung wird nicht durch Lohnumwandlung, sondern durch einen zus&auml;tzlichen Beitrag des Unternehmens gew&auml;hrt</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales).</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Mehr-Mitarbeiterkapitalbeteiligung-in-Deutschland.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Rechtsmißbrauch bei  Widerspruch gegen Betriebsübergang </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei einem Betriebs&uuml;bergang kann ein Arbeitnehmer nach &sect; 613a Abs. 6 BGB dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. &Uuml;bt der Arbeitnehmer das Widerspruchsrecht aus, muss er dieses weder begr&uuml;nden, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grunds&auml;tzlich auch die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts im Einzelfall rechtsmissbr&auml;uchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzul&auml;ssigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschlie&szlig;lich darum geht, den Arbeitgeberwechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betriebserwerber &uuml;ber den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu g&uuml;nstigeren Bedingungen verhandelt.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war bei der beklagten Sparkasse als Immobilienfachberater besch&auml;ftigt. Deren Immobilienvermittlungsgesch&auml;ft sollte auf eine Vertriebs-GmbH &uuml;bertragen werden. Der Kl&auml;ger widersprach dem &Uuml;bergang seines Arbeitsverh&auml;ltnisses auf diese GmbH, erkl&auml;rte sich aber bereit, als Besch&auml;ftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Personalgestellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kl&auml;ger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen &uuml;ber den Abschluss eines neuen, besseren Arbeitsvertrages mit der GmbH und nachdem er schlie&szlig;lich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.</p>
<p>Der Antrag des Kl&auml;gers auf Feststellung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch das Bundesarbeitsgericht hielt die Aus&uuml;bung des Widerspruchsrechts durch den Kl&auml;ger nicht f&uuml;r rechtsmissbr&auml;uchlich und sein Festhalten am Arbeitsverh&auml;ltnis mit der Beklagten nicht f&uuml;r treuwidrig (Quelle: Pressemitteilung 20/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08).</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Rechtsmissbrauch-bei--Widerspruch-gegen-Betriebsuebergang-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Betriebsrentenanpassung im Konzern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Bei der Anpassung der Betriebsrenten kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Auch wenn es sich beim versorgungspflichtigen Arbeitgeber um eine konzernabh&auml;ngige Tochtergesellschaft handelt, sind grunds&auml;tzlich seine eigenen wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse ma&szlig;gebend. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft oder des Gesamtkonzerns kann es nur dann ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r bestehen, dass in den n&auml;chsten drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen &bdquo;durchschlagen&ldquo;.</p>
<p>Im vorliegenden Fall erhielt der Kl&auml;ger seine betriebliche Altersversorgung von einem Unternehmen, das in einen Konzern eingebunden war. W&auml;hrend sich sowohl die Konzernobergesellschaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden und sanierungsbed&uuml;rftig waren, lie&szlig;en die wirtschaftlichen Verh&auml;ltnisse des Tochterunternehmens isoliert betrachtet eine Betriebsrentenanpassung zu. W&auml;hrend des Revisionsverfahrens haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die versorgungspflichtige Konzerntochter Insolvenz angemeldet.</p>
<p>Der Kl&auml;ger hat Anpassung seiner Betriebsrente in H&ouml;he der Teuerungsrate verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur&uuml;ckverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht gef&uuml;hrt. Es ist aufzukl&auml;ren, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung &uuml;berm&auml;&szlig;ig belastet w&uuml;rde</p>
<p><em>&nbsp;(Quelle: Pressemitteilung 17/07, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07).</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Betriebsrentenanpassung-im-Konzern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Gewerkschaftswerbung </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Entscheidung einer Gewerkschaft, Arbeitnehmer auf diesem Weg anzusprechen, ist Teil ihrer durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gesch&uuml;tzten Bet&auml;tigungsfreiheit. Soweit dabei Grundrechte des Arbeitgebers ber&uuml;hrt werden, sind die kollidierenden Rechtspositionen gegeneinander abzuw&auml;gen. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. 2 Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausge&uuml;bten Gewerbebetrieb haben gegen&uuml;ber der gewerkschaftlichen Bet&auml;tigungsfreiheit zur&uuml;ckzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufst&ouml;rungen oder sp&uuml;rbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen f&uuml;hrt. Auf Pers&ouml;nlichkeitsrechte der Arbeitnehmer kann sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegen&uuml;ber der Gewerkschaft nicht berufen.</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies deshalb - anders als die Vorinstanzen - die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. St&ouml;rungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen <em>(Quelle:Pressemitteilung 8/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08).</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Gewerkschaftswerbung-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BAG zu Konkretisierung von Arbeitsbedingungen bei Änderungskündigungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Kl&auml;ger war seit 1999 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen besch&auml;ftigt und wurde als Produktionshelfer &bdquo;ausgeliehen&ldquo;. Zwischen den Parteien besteht keine Tarifgebundenheit. Mit Schreiben vom 24. November 2005 k&uuml;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&auml;ltnis des Kl&auml;gers fristgem&auml;&szlig; und bot dem Kl&auml;ger einen neuen Arbeitsvertrag an, der u.a. eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vorsah. F&uuml;r den Fall, dass dieser Tarifvertrag &bdquo;unwirksam wird&ldquo;, sollte ein anderer Tarifvertrag gelten.</p>
<p>Der Kl&auml;ger nahm die angebotene &Auml;nderung unter Vorbehalt an und erhob &Auml;nderungsschutzklage.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Kl&auml;gers hin stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die &Auml;nderungsk&uuml;ndigung war schon deshalb unwirksam, weil das &Auml;nderungsangebot unklar war: F&uuml;r den Arbeitnehmer war nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen f&uuml;r ihn zuk&uuml;nftig gelten sollten</p>
<p><em>(Pressemitteilung 5/09, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07).</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/BAG-zu-Konkretisierung-von-Arbeitsbedingungen-bei-Aenderungskuendigungen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhältnisses vom BAT in den TVöD </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Wurde ein st&auml;dtischer Angestellter zum &Uuml;berleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005, vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag f&uuml;r den &ouml;ffentlichen Dienst (TV&ouml;D) &uuml;bergeleitet, war ein Vergleichsentgelt zu bilden. Gem. &sect; 5 Abs. 2 Satz 2 TV&Uuml;-VKA war dabei der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte aufgrund einer T&auml;tigkeit im &ouml;ffentlichen Dienst auch ortszuschlagsberechtigt war. Die T&auml;tigkeit des Ehegatten in einem Krankenhaus in Tr&auml;gerschaft der Caritas stand dem grunds&auml;tzlich gleich, denn die Richtlinien f&uuml;r die Arbeitsvertr&auml;ge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) enthalten in Bezug auf den Ortszuschlag dem BAT vergleichbare Regelungen. Nach den AVR wurde der kirchliche Arbeitgeber zwar von der Verpflichtung zur Zahlung des familienstandsbezogenen Anteils des Ortszuschlags entbunden, wenn der bei einem Arbeitgeber im au&szlig;erkirchlichen Bereich besch&auml;ftigte Ehegatte des Besch&auml;ftigten den Ortszuschlag der Stufe 2 erhielt. Das war f&uuml;r Angestellte kommunaler Arbeitgeber ab dem Stichtag der &Uuml;berleitung der Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse vom BAT in den TV&ouml;D jedoch nicht mehr der Fall. Der nach den AVR-Caritas besch&auml;ftigte Ehegatte des &uuml;bergeleiteten Arbeitnehmers hat deshalb ab diesem Tag Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein fehlerhaft gebildetes Vergleichsentgelt kann f&uuml;r k&uuml;nftige Entgeltzahlungen jederzeit korrigiert werden; die Ausschlussfrist des &sect; 37 TV&ouml;D steht nur einer unbegrenzten R&uuml;ckforderung des in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelts entgegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der verheiratete Kl&auml;ger ist seit 1986 bei der beklagten Stadt besch&auml;ftigt. Auf das Arbeitsverh&auml;ltnis der Ehefrau des Kl&auml;gers, die bei einer von der Caritas getragenen Klinik besch&auml;ftigt ist, finden die AVR-Caritas Anwendung. Im September 2005 bezog der Kl&auml;ger mit seiner Arbeitsverg&uuml;tung den Ortszuschlag der Stufe 2. Zum 1. Oktober 2005 wurde sein Arbeitsverh&auml;ltnis vom BAT in den TV&ouml;D &uuml;bergeleitet. Bei der Bildung des Vergleichsentgelts ber&uuml;cksichtigte die Beklagte zun&auml;chst den Ortszuschlag der Stufe 2, korrigierte dies jedoch im August 2006 dahin, dass sie nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1 in Ansatz brachte. Die Ehefrau des Kl&auml;gers hat r&uuml;ckwirkend ab dem 1. Oktober 2005 Ortszuschlag nach Stufe 2 erhalten. Mit seiner Klage begehrt der Kl&auml;ger die Berechnung seines Vergleichsentgelts unter Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 2.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Gem. &sect; 5 TV&Uuml;-VKA war bei der Bildung des Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Andernfalls st&uuml;nden die Ehegatten finanziell besser als vor der &Uuml;berleitung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28. Februar 2008 - 17 Sa 2138/07 -</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Vergleichsentgelt-bei-Ueberleitung-eines-Arbeitsverhaeltnisses-vom-BAT-in-den-TVoeD-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Risiken bei Dorffesten</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dass die Tradition der Sch&uuml;tzen- und auch der Dorffeste Gefahren birgt, bedenken viele Besucher und ehrenamtlich Engagierte nicht. Doch jedes Jahr ereignen sich bei diesen Feierlichkeiten kleinere und gr&ouml;&szlig;ere Unf&auml;lle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einem Sch&uuml;tzenfest&nbsp;verletzten sich f&uuml;nf Kinder bei einer Rundfahrt mit einem Trecker. Der Verein organisierte f&uuml;r die kleinen Besucher eine besondere Attraktion: Trecker fahren. Doch bei einem Wendeman&ouml;ver kippte der Anh&auml;nger mit den Kindern. Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Vereins greift in diesem Fall nicht. Denn abgesichert ist nur, was dem Vereinszweck dient. Und eine Trecker-Rundfahrt f&uuml;r Kinder zu organisieren ist sicher nicht satzungsgem&auml;&szlig;er Zweck eines Sch&uuml;tzenvereins.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch bei anderen Vereinen, wie beispielsweise einem Musikverein oder Sportverein, geh&ouml;ren Fest-Organisation oder Teilnahme an einem Dorffest meist nicht zum Vereinszweck.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Deswegen sollte jeder Verein vor einer Veranstaltung seine Satzung &uuml;berpr&uuml;fen und gegebenenfalls &auml;ndern lassen. Oder die Vereine schlie&szlig;en neben der gesetzlich vorgegeben Haftpflichtversicherung eine Reihe von Zusatzversicherungen ab, beispielsweise eine Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung. Denn wenn die n&ouml;tige Absicherung fehlt, kann das f&uuml;r den verantwortlichen Vorstand des Vereins teuer werden. Im Ernstfall haftet er mit seinem Privatverm&ouml;gen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Verein Deutsches Ehrenamt e.V. ber&auml;t die Vereine und hilft den Vorst&auml;nden, sich auf eine Veranstaltung wie das Sch&uuml;tzen- oder Dorffest richtig vorzubereiten und sich ausreichend rechtlich abzusichern. Er sorgt daf&uuml;r, dass das Ehrenamt nicht zum pers&ouml;nlichen Risiko wird.</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Allgemeine-Verwaltung/Kommunalrecht/Kommunalrechtunterseiten/Risiken-bei-Dorffesten.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beteiligung der Personalvertretung bei Kündigungen in den Ländern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der folgende Fachbeitrag wurde der "Festgabe f&uuml;r Dr. Uwe Lorenzen zum 80. Geburtstag" entnommen, die 2007 als Bonusbeilage an die Abonnenten des Loseblattkommentars "Lorenzen u.a., BPersVG" verschickt wurde.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Personalvertretungsrecht/PVG-Unterseiten/Beteiligung-der-Personalvertretung-bei-Kuendigungen-in-den-Laendern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beitragsbemessungsgrenzen 2010</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung werden - nach gegenw&auml;rtigem Planungsstand - im kommenden Jahr voraussichtlich 5.500 Euro im Westen (+ 100 Euro) und 4.650 Euro (+ 100 Euro) im Osten betragen. Das geht aus dem Entwurf des Haushaltsplanes der Deutschen Rentenversicherung Bund f&uuml;r das Haushaltsjahr 2010 hervor, dem die wirtschaftlichen Eckwerte des Sch&auml;tzerkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu Grunde liegen. Die genannten Bemessungsgrenzen haben auch f&uuml;r die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit G&uuml;ltigkeit.</p>
<p>Die endg&uuml;ltige H&ouml;he der Beitragsbemessungsgrenzen in West- und Ostdeutschland wird der Gesetzgeber im Herbst in der "Sozialversicherungs-Rechengr&ouml;&szlig;enverordnung 2010" festlegen.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Beitragsbemessungsgrenzen-2010.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Reform des Kontopfändungsschutzes</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Auf diesem Konto erh&auml;lt ein Schuldner f&uuml;r sein Guthaben einen automatischen Basispf&auml;ndungsschutz in H&ouml;he seines Pf&auml;ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Eink&uuml;nften dieses Guthaben herr&uuml;hrt. K&uuml;nftig genie&szlig;en damit auch Selbstst&auml;ndige Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef&uuml;hrt wird.</p>
<p>F&uuml;r die Arbeitgeber ist positiv anzumerken, dass sie keine zus&auml;tzlichen Pflichten haben. Die nicht von der Pf&auml;ndung erfassten Betr&auml;ge d&uuml;rften durch eine gew&ouml;hnliche Entgeltbescheinigung ausreichend dokumentiert werden.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Arbeitsrecht/Arbeitsrechtunterseiten/Reform-des-Kontopfaendungsschutzes.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-Nutzung-von-haeuslichen-Arbeitszimmern.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>berufliche Nutzung häuslicher Arbeitszimmer </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Arbeitszimmer: Beruflich genutzte R&auml;ume m&uuml;ssen kein h&auml;usliches Arbeitszimmer sein</p>
<p>Nach geltender Rechtslage k&ouml;nnen die Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das h&auml;usliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung bildet.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen f&uuml;r beruflich genutzte R&auml;ume immer in voller H&ouml;he als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden k&ouml;nnen, wenn die R&auml;umlichkeiten nicht als h&auml;usliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerzahlers verbunden und daher in die h&auml;usliche Sph&auml;re eingebunden sind. Im Streitfall gab der Kl&auml;ger an, die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene 70 qm gro&szlig;e Wohnung ausschlie&szlig;lich f&uuml;r berufliche Zwecke zu nutzen. Die Wohnung bestand aus einem Eingangsbereich (3,60 qm), einem Treppenhaus (8,40 qm) sowie aus weiteren f&uuml;nf R&auml;umen, n&auml;mlich einem B&uuml;ro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm). W&auml;hrend die berufliche Nutzung des B&uuml;ros und des Archivs au&szlig;er Frage stand - diese beiden R&auml;ume wurden vom Finanzgericht als h&auml;usliches Arbeitszimmer und T&auml;tigkeitsmittelpunkt gewertet -, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang pr&uuml;fen, ob auch die anderen R&auml;umlichkeiten so gut wie ausschlie&szlig;lich beruflich (insbesondere f&uuml;r Kundenpr&auml;sentationen und Kundengespr&auml;che) genutzt wurden. Dabei d&uuml;rfen Zeiten der Nichtnutzung der R&auml;umlichkeiten nicht der au&szlig;erberuflichen Nutzung zugerechnet werden. Die noch streitigen R&auml;umlichkeiten waren &uuml;brigens nicht als Teil des h&auml;uslichen Arbeitszimmers anzusehen, da sie nach Ausstattung und Funktion nicht einem B&uuml;ro bzw. einem dazu geh&ouml;renden "Hilfsraum" (z.B. Archiv) entsprachen.</p>
<p>Das Finanzgericht M&uuml;nster h&auml;lt die Neuregelung des Abzugsverbots beim h&auml;uslichen Arbeitszimmer ab 2007 insoweit f&uuml;r verfassungswidrig, als sie die steuerliche Ber&uuml;cksichtigung der Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer ausschlie&szlig;t, obwohl f&uuml;r die berufliche oder betriebliche T&auml;tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf&uuml;gung steht. Das seit 2007 geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerzahlern, bei denen der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet&auml;tigung im h&auml;uslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegen&uuml;ber denjenigen, die ein au&szlig;erh&auml;usliches Arbeitszimmer nutzen, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierf&uuml;r ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gr&uuml;nde, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, k&ouml;nnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen. Das Gericht hat das einen Lehrer betreffende Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.</p>
<p>Die Finanzverwaltung f&uuml;hrt mittlerweile die Einkommensteuerfestsetzungen bez&uuml;glich der Abziehbarkeit der Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer vorl&auml;ufig durch (BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 15/07; 2. Beschluss des FG M&uuml;nster vom 8.5.2009 1 K 2872/08 E; 3. BMF-Schreiben vom 01.04.2009 IV A 3 &ndash; S 0338/07/10010).</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/berufliche-Nutzung-haeuslicher-Arbeitszimmer-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zu  Betriebsveranstaltungen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Von einer Betriebsveranstaltung ist nur dann auszugehen, wenn die Teilnahme allen Betriebsangeh&ouml;rigen offen steht. Wird in solch einem Fall die 110-Euro-Freigrenze &uuml;berschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Die Lohnsteuer kann allerdings mit 25% pauschaliert werden; in diesem Fall sind die Zuwendungen beitragsfrei in der Sozialversicherung.</p>
<p>In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall (BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 22/06) f&uuml;hrte der Arbeitgeber verschiedene Fachtagungen der angestellten F&uuml;hrungskr&auml;fte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und k&uuml;nstlerischen Darbietungen an. Der Arbeitgeber ging von Betriebsveranstaltungen aus und versteuerte die den F&uuml;hrungskr&auml;ften zugewendeten geldwerten Vorteile mit dem Pauschsteuersatz von 25%. Das Finanzamt ermittelte hingegen die Lohnsteuer mit dem wesentlich h&ouml;heren Nettosteuersatz.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts best&auml;tigt. Er f&uuml;hrt aus, dass durch Betriebsveranstaltungen der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima gef&ouml;rdert werden sollen. Daher sei der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erf&uuml;llt, wenn die Teilnahme allen Arbeitnehmern offen stehe. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises d&uuml;rfe sich nicht - wie im Streitfall - als Bevorzugung bestimmter Personengruppen erweisen. Hinsichtlich des Teilnehmerkreises muss sichergestellt sein, dass weder die Stellung des Arbeitnehmers, noch seine Gehalts- bzw. Lohngruppe, die Dauer der Betriebszugeh&ouml;rigkeit oder besondere Leistungen ma&szlig;gebend sind.</p>
<p>Bei einem &Uuml;berschreiten der 110-Euro-Freigrenze sei die Pauschalbesteuerung mit dem Steuersatz von 25% zudem darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu erm&ouml;glichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25% bilde insoweit die Beteiligung der gesamten Belegschaft an der Betriebsveranstaltung ab. Bei lediglich F&uuml;hrungskr&auml;ften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Steuersatz von 25% jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf&auml;higkeit</p>
<p>( Hinweis: Anstelle der Anwendung des h&ouml;heren Nettosteuersatzes besteht nach geltender Rechtslage in vergleichbaren F&auml;llen die M&ouml;glichkeit, den geldwerten Vorteil mit dem g&uuml;nstigen Steuersatz von 30% pauschal zu versteuern).</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zu--Betriebsveranstaltungen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur LSt-Entrichtungssteuerschuld</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008 VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008 VI R 5/05, BStBl. II S. 597)</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-LSt-Entrichtungssteuerschuld.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Lohnsteuer- Entrichtungsschuld des Arbeitgebers</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Bundesfinanzhof <em>(BFH-Urteil vom 30.10.2008&nbsp; VI R 10/05; BFH-Urteil vom 6.3.2008&nbsp; VI R 5/05, BStBl. II S.&nbsp;597) </em>hat entschieden, dass das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres und &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auch durch einen Steuerbescheid gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber den Sollbetrag der Lohnsteuer-Anmeldung erh&ouml;hen kann, sofern die Lohnsteuer-Anmeldung selbst noch unter dem Vorbehalt der Nachpr&uuml;fung steht (= Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers). Dabei kann das Finanzamt die Erh&ouml;hung der Lohnsteuer-Entrichtungssteuerschuld des Arbeitgebers in einer Summe und ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten vornehmen. Unerheblich ist, ob die von der Lohnsteuer-Anmeldung abweichende h&ouml;here Steuerfestsetzung auf neue tats&auml;chliche Erkenntnisse (z.B. nach einer Lohnsteuer-Au&szlig;enpr&uuml;fung) oder auf einer anderen Rechtsauffassung des Finanzamts beruht.</p>
<p>Offen ist noch, ob durch die neue Rechtsprechung auch eine Minderung des Sollbetrags der Lohnsteuer-Anmeldung (z.B. &Auml;nderung zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers ggf. nach Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids) m&ouml;glich oder ob dies nach &Uuml;bermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt im Lohnsteuerverfahren ausgeschlossen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Urteil best&auml;tigt die sich seit rund einem Jahr andeutende Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine strikte Trennung zwischen der Lohnsteuerschuld des Arbeitgebers und der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung hat auch Auswirkungen auf den Erlass von Haftungsbescheiden gegen&uuml;ber dem Arbeitgeber, da lediglich die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer und nicht die vierj&auml;hrige Festsetzungsfrist f&uuml;r die Einkommensteuer der einzelnen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend sein soll.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/Lohnsteuer--Entrichtungsschuld-des-Arbeitgebers.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Servicekräfte in einem Warenhaus</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>In einem Streitfall produzierte ein Unternehmen Reinigungsmittel f&uuml;r Endverbraucher, die &uuml;ber Warenh&auml;user vertrieben wurden. Auf Wunsch der Warenh&auml;user beauftragte das Unternehmen Servicekr&auml;fte mit der Regalpflege, die u.a. Warenannahme und -auszeichnung sowie die Regalauff&uuml;llung umfasste. Nach der getroffenen Vereinbarung sollten diese Servicekr&auml;fte als selbst&auml;ndiger Unternehmer Serviceleistungen vor Ort durch die Warenannahme und das sofortige Auszeichnen der Produkte sowie deren fachgerechte Pr&auml;sentation in Verbindung mit einer verantwortungsvollen Regalpflege (S&auml;ubern und Auff&uuml;llen der Ausstellungsregale) erbringen. F&uuml;r die genannten Arbeiten wurde eine Verg&uuml;tung von 5 &euro; pro Stunde bei einem Maximaleinsatz von 1 bis 3,5 Stunden pro Kalenderwoche vereinbart. F&uuml;r die Abrechnung zum Monatsende best&auml;tigte der Leiter des Warenhauses der Servicekraft die Zahl ihrer Arbeitsstunden. Die Servicekr&auml;fte sollten als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (<em>BFH-Urteil vom 20.11.2008 VI R 4/06)</em> hat diesbez&uuml;glich entschieden, dass es sich auch bei den vom Warenproduzenten im Rahmen des Vertriebs in Warenh&auml;usern besch&auml;ftigten Servicekr&auml;ften um Arbeitnehmer handelt. Ausschlaggebend hierf&uuml;r war, dass die eingesetzten Servicekr&auml;fte einfache T&auml;tigkeiten (Handarbeiten) aus&uuml;bten, die rein mechanischer Natur waren, aufgrund vertraglicher Vorgaben eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der T&auml;tigkeit bestand und die Servicekr&auml;fte mittelbar durch die Leitung der jeweiligen Warenh&auml;user (= Kunden des Unternehmens) &uuml;berwacht wurden. Die vertraglich begrenzten Verdienstm&ouml;glichkeiten sprachen zudem gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Durch diese Umst&auml;nde konnte allein wegen der fehlenden Vereinbarung von Sozialleistungen keine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit angenommen werden. Offen blieb, ob es sich um geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse gehandelt hat.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHServicekraefte-in-einem-Warenhaus.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH ändert seine Meinung bei doppelter Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, ist beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" ausf&uuml;hrlich dargestellt, dass die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndeten doppelten Haushaltsf&uuml;hrung entstehen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Bisher wurde die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung verneint, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt hatte und anschlie&szlig;end von einer Zweitwohnung am Besch&auml;ftigungsort seiner bisherigen T&auml;tigkeit weiter nachging. An dieser Rechtsprechung h&auml;lt der Bundesfinanzhof nicht mehr weiter fest. Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Beispiel A</em></p>
<p><em>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</em></p>
<p><em>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>Beispiel B</em></p>
<p><em>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</em></p>
<p><em>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten<em>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-aendert-seine-Meinung-bei-doppelter-Haushaltsfuehrung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH zur doppelten Haushaltsführung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Nach seiner neuen Auffassung setzt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Besch&auml;ftigungsort ein zweiter (= doppelter) Haushalt zum Hausstand des Arbeitnehmers hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt auch dann, wenn ihn der Arbeitnehmer nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu k&ouml;nnen. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Besch&auml;ftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsf&uuml;hrung selbst aus beruflichem Anlass begr&uuml;ndet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gr&uuml;nden vom Besch&auml;ftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Besch&auml;ftigungsort aus beruflichen Gr&uuml;nden als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Besch&auml;ftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Dies gilt sowohl bei verheirateten als auch bei ledigen Arbeitnehmern.</p>
<p>Beispiel A</p>
<p>Der Ehemann ist in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbst&auml;ndig t&auml;tig. In A war zun&auml;chst der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zun&auml;chst nach M und ein Jahr sp&auml;ter wieder zur&uuml;ck nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem R&uuml;ckumzug nach A in M zun&auml;chst im Hotel und mietete sich sp&auml;ter in M eine Zweitwohnung an.</p>
<p>Auch nach dem R&uuml;ckumzug der Familie nach A aus privaten Gr&uuml;nden liegt beim Ehemann eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort in M) vor.</p>
<p>Beispiel B</p>
<p>Ein lediger Arbeitnehmer verlegt wegen einer neuen Beziehung seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort weg und beh&auml;lt die bisherige Wohnung am Besch&auml;ftigungsort bei.</p>
<p>Auch nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gr&uuml;nden liegt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsf&uuml;hrung (zweiter Haushalt am Besch&auml;ftigungsort) vor.</p>
<p>Da bereits bisher die Begr&uuml;ndung einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kraft Gesetzes beruflich veranlasst bleibt, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden den Haupthausstand nicht an den Besch&auml;ftigungsort verlegt, gilt nunmehr also aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Entsprechendes, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gr&uuml;nden nicht mit seinem Haupthausstand am Besch&auml;ftigungsort wohnhaft bleibt.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Unterkunftskosten am Besch&auml;ftigungsort nur insoweit vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden k&ouml;nnen, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung am Besch&auml;ftigungsort nicht &uuml;berschreiten (vgl. hierzu die Erl&auml;uterungen im Lexikon f&uuml;r das Lohnb&uuml;ro, Ausgabe 2009, beim Stichwort "Doppelte Haushaltsf&uuml;hrung" unter Nr. 2d).</p>
<p>(BFH-Urteile vom 5.3.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06)</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFH-zur-doppelten-Haushaltsfuehrung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>BFH:Kostenersatz bei Flugstrecken</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>F&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und regelm&auml;&szlig;iger Arbeitsst&auml;tte und f&uuml;r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung kann ja bekanntlich eine Entfernungspauschale von 0,30 &euro; je vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Entfernungspauschale gilt jedoch nicht f&uuml;r Flugstrecken. Ma&szlig;gebend bei Fl&uuml;gen sind vielmehr die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten. Dies ist oftmals nachteilig, weil die Entfernungspauschale f&uuml;r die Flugstrecke h&ouml;her w&auml;re als die tats&auml;chlich angefallenen Flugkosten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof h&auml;lt die Nichtgew&auml;hrung der Entfernungspauschale f&uuml;r Flugstrecken verfassungsrechtlich f&uuml;r unbedenklich. Durch den Abzug der tats&auml;chlichen Flugkosten werden die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmert&auml;tigkeit anfallenden Aufwendungen steuermindernd ber&uuml;cksichtigt (sog. objektive Nettoprinzip) und damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit Rechnung getragen. Die unterschiedliche Behandlung der Verkehrsmittel Flugzeug (nur tats&auml;chliche Kosten) und Bahn (auch Entfernungspauschale) h&auml;lt der Bundesfinanzhof f&uuml;r mit dem Grundgesetz vereinbar, da die Bahn gegen&uuml;ber dem Flugzeug in Bezug auf den Prim&auml;renergieverbrauch und den Aussto&szlig; von Treibhausgasen das umweltfreundlichere Verkehrsmittel ist. Somit liegt keine willk&uuml;rliche Differenzierung seitens des Gesetzgebers vor.</p>
<p>Hinweis: Die Entfernungspauschale von 0,30 &euro; ist jedoch anzusetzen f&uuml;r die Fahrten zum bzw. vom Flughafen. Ma&szlig;gebend sich auch hier die Entfernungskilometer. Bei Benutzung &ouml;ffentlicher Verkehrsmittel (z.B. Taxi) k&ouml;nnen auch die h&ouml;heren tats&auml;chlichen Kosten angesetzt werden.</p>
<p><em>(BFH-Urteil vom 26.3.2009 VI R 42/07)</em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Lohnbuero/Lohnbuerounterseiten/BFHKostenersatz-bei-Flugstrecken.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Bodenschutzrichtlinie</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>(F&uuml;r Inhalte des Kommissionsvorschlages siehe EU-Beratung 2/07 vom November 2007):<br />Bei der Tagung des Umweltrates am 20. Dezember 2007 in Br&uuml;ssel sprach sich eine Stimmenmehrheit der gro&szlig;en Mitgliedstaaten gegen den Vorschlag der EU-Kommission zur Bodenschutz-Rahmenrichtlinie aus. Deutschland, Frankreich, Gro&szlig;britannien, die Niederlande und &Ouml;sterreich stimmten gegen den Vorschlag in der aktuellen Fassung. Von den ablehnenden Mitgliedstaaten wurde vor allem ein Versto&szlig; der Rahmenrichtlinie gegen das Subsidiarit&auml;tsprinzip sowie gegen den Gedanken der besseren Rechtssetzung ger&uuml;gt.<br />Das Vorhaben der Bodenschutzrichtlinie ist somit zwar zun&auml;chst gescheitert, allerdings ist die weitere Entwicklung abzuwarten, da der Entwurf weiterhin bei den mittel-, ost- und s&uuml;deurop&auml;ischen Staaten auf breite Zustimmung st&ouml;&szlig;t. Es ist damit zu rechnen, dass die Kommission an der Gesetzesvorlage festhalten und diese zu einem sp&auml;teren Zeitpunkt (u. U. bereits w&auml;hrend der franz&ouml;sischen Ratspr&auml;sidentschaft)<br />modifiziert aufgreifen wird.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Bau_Vergabe_Umwelt/Umweltrecht/Umweltrechtunterseiten/Bodenschutzrichtlinie.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Höchstaltersgrenze für Lehrerinnen und Lehrer</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kl&auml;ger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren &uuml;berschritten hatten. Die Klagen der Lehrer sind vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Mit der Revision haben die Kl&auml;ger geltend gemacht, die H&ouml;chstaltersgrenze versto&szlig;e gegen Verfassungsrecht und gegen das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; die H&ouml;chstaltersgrenze bedeute eine Diskriminierung wegen des Alters.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Au&szlig;erdem haben sie ger&uuml;gt, dass das beklagte Land durch verschiedene Verwaltungserlasse bei bestimmten Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern &Uuml;berschreitungen der H&ouml;chstaltersgrenze erm&ouml;glicht habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land zu einer erneuten Entscheidung &uuml;ber die Verbeamtung der Kl&auml;ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. H&ouml;chstaltersgrenzen f&uuml;r die &Uuml;bernahme in ein Beamtenverh&auml;ltnis seien grunds&auml;tzlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sie dienten der Herbeif&uuml;hrung eines angemessenen Verh&auml;ltnisses zwischen der aktiven Dienstzeit als Beamter und den sp&auml;teren Versorgungsanspr&uuml;chen, einer ausgewogenen Altersstruktur in den Laufbahnen und der Absicherung des f&uuml;r das Berufsbeamtentum pr&auml;genden Lebenszeitprinzips.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine H&ouml;chstaltersgrenze von 35 Jahren f&uuml;r die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei ferner mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeintr&auml;chtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier ma&szlig;geblichen H&ouml;chstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das f&uuml;hre zu ihrer Unwirksamkeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen erm&auml;chtigte Verordnungsgeber m&uuml;sse die wesentlichen Voraussetzungen f&uuml;r &Uuml;berschreitungen der Altersgrenze selbst regeln und d&uuml;rfe dies nicht voraussetzungslos der Verwaltung &uuml;berlassen. Durch die an keine Vorgaben gebundene Ausnahmebefugnis in der Laufbahnverordnung habe er jedoch zugelassen, dass die H&ouml;chstaltersgrenze f&uuml;r Lehrerlaufbahnen in weitreichendem Umfang durch Verwaltungserlasse und nicht mehr durch die Verordnung selbst bestimmt werde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei den Ausnahmen f&uuml;r Bewerbergruppen mit Mangelf&auml;chern sei zudem der f&uuml;r den Zugang zu jedem &ouml;ffentlichen Amt entscheidende Leistungsgrundsatz au&szlig;er Acht gelassen worden. Zus&auml;tzlich hat das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen F&auml;llen eine unzureichende Ber&uuml;cksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen beanstandet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BVerwG 2 C 18.07 u.a. - Urteile vom 19. Februar 2009</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 8/2009 vom 20.2.2009</em></p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Hoechstaltersgrenze-fuer-Lehrerinnen-und-Lehrer.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Anzahl von Pensionärinnen und  Pensionären 2008</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>L&auml;nder</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auf sie entfiel der st&auml;rkste Zuwachs mit einer Steigerung um 3,8 % auf 504 000 Personen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier stieg die Zahl der Pensionierten bei den ehemaligen Beamtinnen und Beamten des Bundes um 2,7 % auf 57 000 und bei den ehemaligen Berufssoldatinnen und -soldaten um 1,3 % auf <br />66 000.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><br /><strong>Gemeinden</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hier gab es 2,3 % mehr Pension&auml;re als im Vorjahr. Deren Zahl belief sich im Januar 2009 auf rund 73 000 Frauen und M&auml;nner.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Insgesamt</strong></p>
<p><br />Im Verlauf des Jahres 2008 wurden 44 500 Beamtinnen und Beamte (einschlie&szlig;lich Berufssoldaten) von Bund, L&auml;ndern und Gemeinden in den Ruhestand versetzt:</p>
<p><br />Die Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreichten 36 % (2007: 35 %). <br />Der Anteil der Neupension&auml;re, die wegen Dienstunf&auml;higkeit fr&uuml;hzeitig aus dem aktiven Dienst ausschieden, ging gegen&uuml;ber dem Vorjahr von 20 % auf 18 % zur&uuml;ck.</p>
<p><br />17 % gingen auf eigenen Antrag nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand (2007: 21%). <br />Auf die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren f&uuml;r Schwerbehinderte entfielen wie im Vorjahr 7 %.</p>
<p><br />Besondere Altersgrenzen, die es beispielsweise im Polizeivollzugsdienst und f&uuml;r Berufssoldaten gibt, erreichten 15 % (2007: 16 %).</p>
<p><br />Vorruhestandsregelungen und sonstige Gr&uuml;nde machten einen Anteil von 7 % an den Pensionierungen aus (2007: 2 %).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weitere Ausk&uuml;nfte gibt:</p>
<p>Sebastian Koufen, Telefon: (0611) 75-3779, E-Mail: <a href="mailto:personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de">personalstatistiken.oeffentlicher-dienst@destatis.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 258 vom 9. Juli 2009</em></p>
<p><em>&nbsp;</em></p>
<p><em>-cl-</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Anzahl-von-Pensionaerinnen-und--Pensionaeren-2008.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Strukturausgleich: Anspruchsvoraussetzung und Anrechnung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Stand der Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Anrechnung bei der vor&uuml;bergehenden &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die rechtlichen Auseinandersetzungen um den Strukturausgleich sind nur vor dem Hintergrund der Systemumstellung auf den TV&ouml;D und TV-L in den Jahren 2005 bzw. 2006 zu verstehen. Die neue Entgeltstruktur des TV&ouml;D und TV-L h&auml;tte bei vielen &uuml;bergeleiteten Besch&auml;ftigten dazu gef&uuml;hrt, dass sie ihre urspr&uuml;ngliche - auf dem BAT/BAT-O beruhende &ndash; Verg&uuml;tung sowie die damit verbundene Verg&uuml;tungsperspektive nicht mehr realisieren k&ouml;nnten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Problematik zutreffend gel&ouml;st, in dem sie zwischen erworbenen Besitzst&auml;nden und Verg&uuml;tungserwartungen unterschieden und mit einem in der Schutzintensit&auml;t fein ausdifferenzierten Regelungssystem adressiert haben. Der Strukturausgleich besch&auml;ftigt sich ausschlie&szlig;lich mit fiktiven Verg&uuml;tungserwartungen, denen unter rechtlichen Gesichtspunkten kein oder nur ein sehr geringes Schutzbed&uuml;rfnis zukommt. Mithin verf&uuml;gten die Tarifvertragsparteien &uuml;ber einen sehr breiten rechtlichen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" und "Wie" in der Ausgestaltung. Die Vertragsparteien haben in einer Niederschriftserkl&auml;rung zum Strukturausgleich festgestellt, dass nicht jede Verg&uuml;tungserwartung durch sie gesch&uuml;tzt wird und die Ausgleichsregelung selbst aufgrund ihrer typisierenden Betrachtungsweise zu Verwerfungen und zu individuellen H&auml;rten im Einzelfall f&uuml;hren kann. Somit steht weder die Einzelfallgerechtigkeit im Blickpunkt der gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung noch kann diese durch die anh&auml;ngigen Streitverfahren &ndash; unabh&auml;ngig von ihrem Ausgang &ndash; erreicht werden! Bei der Auslegung der Vereinbarung geht es ausschlie&szlig;lich um die Frage, wie viele und welche Fallkonstellationen erfasst wurden, da aus Sicht der Gewerkschaften und Betroffenen die restriktive Auslegung der Arbeitgeber zu einem faktischen Leerlaufen der Vorschrift f&uuml;hrt.</p>
<p>Angesichts der von den Tarifvertragsparteien selbst festgestellten Grenzen ihrer Ausgleichsregelung steht jedoch zu bef&uuml;rchten, dass der im &ouml;ffentlichen Dienst besonders ausgepr&auml;gte Wunsch nach Einzelfallgerechtigkeit unabh&auml;ngig vom Ausgang der Verfahren wohl nicht befriedigt werden kann. Mithin wird der Strukturausgleich die Personalstellen und Arbeitsgerichte auch in anderen Zusammenh&auml;ngen weiter besch&auml;ftigen. Das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Anrechnung des Strukturausgleiches bei nur vor&uuml;bergehender &Uuml;bertragung h&ouml;herwertiger T&auml;tigkeit ist insoweit ein erstes Beispiel.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Strukturausgleich-Anspruchsvoraussetzung-und-Anrechnung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Tarifeinigung zum TV-Forst</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Einigung vom 18. Juni 2009 bewegt sich im finanziellen Rahmen des Tarifabschlusses der TdL vom 1. M&auml;rz 2009 zum TV-L/TV&Uuml;-L.</p>
<p>Die Tabellenentgelte des TV-Forst werden mit Wirkung vom 1. M&auml;rz 2009 um 40 Euro sowie anschlie&szlig;end um 3,0 v.H. sowie ab 1. M&auml;rz 2010 um weitere 1,2 v.H. erh&ouml;ht.&nbsp; Die Tabellenentgelte des TV-L und TV-Forst sind damit weiterhin identisch.</p>
<p>Schwerpunkt der Verhandlungen war die von den Arbeitgebern geforderte Beibehaltung des Leistungsentgeltes, &sect; 18 TV Forst.</p>
<p>Anders als in der allgemeinen Verwaltung erm&ouml;glicht der forstwirtschaftliche Gesch&auml;ftsbetrieb eine f&uuml;r Waldarbeiter und Arbeitgeber mit vertretbarem Aufwand nachvollziehbare Leistungsfeststellung. Die TdL konnte sich in diesem Punkt gegen die IGBAU, die urspr&uuml;nglich die ersatzlose Streichung des &sect; 18 TV Forst gefordert hatte, durchsetzen. In der vereinbarten unbefristeten Ansparklausel sieht die TdL ein effektives Instrument, die auch im Forstbereich ausgepr&auml;gte z&ouml;gerliche Haltung der Gewerkschaften zu &uuml;berwinden. Zugleich wurde jedoch das mit 4 v.H. deutlich &uuml;ber dem TV-L-Niveau liegende Leistungsentgelt auf 1,5 v. H. (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Th&uuml;ringen von 5 v.H. auf 2,5 v.H.) abgesenkt. Das dadurch zur Verf&uuml;gung stehende Finanzvolumen wurde zur Gegenfinanzierung der Sockelbetragserh&ouml;hung, einer "kostenneutralen" Anhebung der Jahressonderzahlung sowie von drei Einmalzahlungen bis Ende 2011, die aus den forstspezifischen Regelungen zum noch nicht ausgezahlten Leistungsentgelt aus dem Jahr 2008 resultieren, herangezogen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus konnte &ndash; analog der Einigung vom 1. M&auml;rz 2009 - &uuml;ber die Regelung einer Vielzahl forstspezifischer Restanten Einigkeit erzielt werden.&nbsp;</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Tarifrecht/Tarifrechtunterseiten/Tarifeinigung-zum-TV-Forst.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Schweizer Gleichstellungsportal </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Internetauftritt <a href="http://www.equality.ch">www.equality.ch</a>&nbsp;bietet umfangreiche Informationen zur Gleichstellung von Frau und Mann, Fakten und Zahlen, politische Stellungnahmen und die schweizweit gr&ouml;sste Sammlung an Links zu Gleichstellungsthemen. Seit kurzem pr&auml;sentiert sich die Website in neuem Kleid, frischer und &uuml;bersichtlicher. Die Rubrik "1000 Links" verweist auf deutsch-, franz&ouml;sisch-, italienisch- und englischsprachige Websites zur Gleichstellungsthematik. Ein neues Suchtool hilft, sie schnell und gezielt zu durchforsten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch der Internetauftritt von <a href="http://www.frauenluzern.ch">www.frauenluzern.ch</a></p>
<p>strahlt in neuem Gewand. Dort stellen sich 27 Luzerner Organisationen, Dienstleisterinnen und Institutionen vor, die in Frauen- und Gleichstellungsfragen aktiv sind. Es werden umfangreiche Informationen &uuml;ber Aktivit&auml;ten und Veranstaltungen in den Bereichen Bildung, Politik, Kirche, Beratung und Kultur geboten.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Schweizer-Gleichstellungsportal-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Females in front </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>&nbsp;In Europa leben 250 Millionen Frauen, das sind mehr als die H&auml;lfe der europ&auml;ischen Bev&ouml;lkerung. An den Schalthebeln der politischen Macht sind Frauen jedoch auch nach mehr als 50 Jahren unterrepr&auml;sentiert. So hat es bisher noch keine einzige EU-Kommissionspr&auml;sidentin gegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Millionen Unterschriften werden mit der Internet-Kampagne gesammelt, um der Forderung nach mehr Frauen in Spitzenpositionen der EU Nachdruck verleihen zu k&ouml;nnen. Mehr dazu unter www.femalesinfront.eu.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Females-in-front-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Häusliche Gewalt gegen Frauen</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Ex-Mann der Frau hatte deren Mutter erschossen. Dem vorangegangen waren jahrelange Misshandlungen und ein Unt&auml;tigbleiben der t&uuml;rkischen Beh&ouml;rden. Mit diesem wegweisenden Urteil haben die Richter erstmals Gewalt gegen Frauen als Versto&szlig; gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 14 der Menschenrechtskonvention (EMRK) eingestuft. Damit k&ouml;nnen in Zukunft solche F&auml;lle vor dem Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte auf das Diskriminierungsverbot gest&uuml;tzt werden &ndash; ein neuer Ma&szlig;stab auch f&uuml;r andere europ&auml;ische L&auml;nder.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aktenzeichen: 33401/02</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Haeusliche-Gewalt-gegen-Frauen.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG-Experte zum GEMA-Fall </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Konkret berichtet wurde &uuml;ber den GEMA-Fall, in dem die Kl&auml;gerin mithilfe statistischer Methoden dagegen vorging, dass sie bei der Besetzung eines Direktoren-Postens &uuml;bergangen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag fasst die Voraussetzungen f&uuml;r eine Klage zusammen und fragt 3 Jahre nach Inkrafttreten des AGG nach dessen praktischen Auswirkungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/2516712" target="_blank">Zum Beitrag in der ARD-Mediathek</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Experte-zum-GEMA-Fall-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Aufstieg aus Niedriglohn-Jobs</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Eckpunkte der Untersuchung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Frauen stellten schon 2006 fast 70 Prozent der Niedriglohnbesch&auml;ftigten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Fast jede dritte Frau (30,5 Prozent) arbeitet f&uuml;r wenig Geld; 1995 galt das erst f&uuml;r ein Viertel der Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Auch bei vollzeitbesch&auml;ftigten Frauen liegt der Niedriglohnanteil mit circa 23 Prozent etwa doppelt so hoch wie bei vollzeitbesch&auml;ftigten M&auml;nnern.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Da niedrige Stundenl&ouml;hne und kurze Arbeitszeiten oft zusammentreffen, ist eine eigenst&auml;ndige Existenzsicherung f&uuml;r viele Frauen kaum m&ouml;glich.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>W&auml;hrend es jedem zweiten Mann gelingt, innerhalb von f&uuml;nf Jahren aus einem Niedriglohnjob in besser bezahlte Arbeit aufzusteigen, schafft dies nur jede vierte Frauen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Ansicht der IAQ-Expertise m&uuml;ssen deshalb &bdquo;die Rahmenbedingungen f&uuml;r Frauenerwerbst&auml;tigkeit verbessert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert und das Steuer- und Sozialversicherungssystem modernisiert&ldquo; werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: frau&amp;politik, 11. November 2008</em></p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Aufstieg-aus-Niedriglohn-Jobs.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungsstelle des Bundes in der Kritik </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>M&auml;&szlig;ige Erfolge bei der T&auml;tigkeit der ADS</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Stattdessen habe sie sehr viel Geld f&uuml;r Mediencoaching und teure Exklusiv-Veranstaltungen ausgegeben, um eine enge Verbindung zur Wirtschaft und deren Positionen zu pflegen. Allerdings mit m&auml;&szlig;igem Erfolg: In einem Beitrag im ZDF-Magazin Frontal 21 am 16. Juni 2009 wurden Wirtschaftsf&uuml;hrer/innen zitiert, die den viel beschworenen "Pakt" der ADS mit der Wirtschaft nicht best&auml;tigen konnten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Von Antidiskriminierungsverb&auml;nden wird insbesondere bem&auml;ngelt, dass die ADS es bisher nicht geschafft habe, auf ihrer Homepage eine &Uuml;bersicht zu Gerichtsurteilen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Effektloser Pakt mit der Wirtschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bereits im letzten Jahr hatte Frau Dr. K&ouml;ppen f&uuml;r Unmut gesorgt, indem sie sich in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. Juni 2008 gegen die Antidiskriminierungspolitik der EU-Kommission ausgesprochen und vor sch&auml;rferen Antidiskriminierungsregelungen gewarnt hatte, weil sie der Wirtschaft schaden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dazu erkl&auml;rte im letzten Jahr die Bundesvorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, K&ouml;ppens Amtsverst&auml;ndnis stehe offenbar nicht im Einklang mit den Zielen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Dr. Martina K&ouml;ppen, hatte im September 2007&nbsp;die Wirtschaft eingeladen, am runden Tisch gemeinsam zu &uuml;berlegen, wie das AGG konstruktiv in die Praxis umgesetzt und das Thema Chancengleichheit in die Gesellschaft hineingetragen werden kann. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) reagierte skeptisch auf diesen Vorsto&szlig;, da er keinen Handlungsbedarf sah. Bis heute sind aus diesem "Pakt mit der Wirtschaft" keine konkreten Initiativen hervorgegangen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Besser: Pakt mit der Zivilgesellschaft</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der DGB forderte im Juli 2009 die ADS auf, einen Pakt mit der Zivilgesellschaft einzugehen. Vermisst werde eine bessere Beratung von Betroffenen, ein nachdr&uuml;cklicher Einsatz f&uuml;r ein Verbandsklagerecht im AGG, eine Erforschung der Ursachen von Entgeltdiskriminierung, sowie eine st&auml;rkere Diskussion von Diskriminierung mithilfe der Medien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quellen</strong>:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.gruene-bundestag.de/cms/rechtspolitik/dok/282/282344.antidiskriminierungsstelle_auf_abwegen.html" target="_blank">Bundestagsfraktion der Gr&uuml;nen</a>, Kleine Anfrage an die ADS mit Antwort</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://frontal21.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,7595329,00.html" target="_blank">ZDF Magazin Frontal 21</a>, Sendung vom 16.6.2009</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://podster.de/episode/390193" target="_blank">Interview des SWR</a> mit Martina K&ouml;ppen vom 17.8.2007</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungsstelle-des-Bundes-in-der-Kritik-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Pensionsregelungen in Baden-Württemberg</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p><strong>Der dbb lehnt Sonderweg ab</strong></p>
<p><strong>&nbsp;</strong></p>
<p>Der Deutsche Beamtenbund lehnt einen Sonderweg bei der Pensionsregelung f&uuml;r Beamte in Baden-W&uuml;rttemberg ab. &bdquo;Das muss bei den Beamten exakt so ablaufen wie im Rentenrecht&ldquo;, sagte dbb Bundesvorsitzender Peter Heesen den &bdquo;Stuttgarter Nachrichten&ldquo; (Ausgabe vom 20. Juli 2009). Es m&uuml;sse in Baden-W&uuml;rttemberg die gleichen Zeitabl&auml;ufe geben wie im Bund und in den anderen L&auml;ndern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Viele Jobs im &ouml;ffentlichen Dienst - etwa bei der Polizei, beim Zoll oder im Strafvollzug - seien ab einem bestimmten Alter gar nicht mehr zu machen. Au&szlig;erdem belege die Statistik, dass viele Besch&auml;ftigte schon heute die Regelaltersgrenze nicht erreichen. Aus demographischen Gr&uuml;nden mache im &Uuml;brigen eine Pensionsgrenze von 67 Jahren keinen Sinn, da ohnehin noch viele Stellen abgebaut werden m&uuml;ssten. Dazu m&uuml;sse man die Leute aber gehen lassen k&ouml;nnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vorbild Bund</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Mit Blick auf die Pensionskosten verwies der dbb Chef auf das Vorgehen des Bundes: &bdquo;Wie ich h&ouml;re, hat der Bund f&uuml;r die Beamtenpensionen in den letzten 15 Jahren auch in zufriedenstellendem Ma&szlig;e Vorsorge getroffen. Die Instrumente der Kapitaldeckung bew&auml;hren sich offenbar hervorragend. Da diese Ma&szlig;nahmen bis zur F&ouml;deralismusreform 2006 immer f&uuml;r Bund, L&auml;nder und Gemeinden gleichzeitig getroffen wurden, m&uuml;ssen auch die L&auml;nder bei dem Thema vorangekommen sein.&ldquo;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Beamtenrecht/Beamtenrechtunterseiten/Pensionsregelungen-in-Baden-Wuerttemberg.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Demografischer Wandel</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Deutschland ist mit Italien zusammen am meisten von allen Industriel&auml;ndern von der demografischen Entwicklung betroffen. Zugleich sind die gesellschaftlichen Systeme darauf nur schlecht vorbereitet, wie der internationale Demografie-Indikator des Instituts der deutschen Wirtschaft K&ouml;ln verdeutlicht.</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Demografischer-Wandel.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Antidiskriminierungs-Bericht aus Köln</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Tr&auml;ger der Antidiskriminierungsarbeit in K&ouml;ln haben ihren gemeinsamen Bericht f&uuml;r das Jahr 2006 unter dem Titel "Nein, das gibt&acute;s hier nicht! Diskriminierung in K&ouml;ln - (k)ein Einzelfall?" herausgegeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Antidiskriminierungs-Bericht-aus-Koeln.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Diversity-Handbuch</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der M&ouml;belkonzern Ikea hat ein Diversity-Handbuch f&uuml;r seine Mitarbeiter/innen herausgegeben, um gute Praxisbeispiele aus dem Unternehmen bekannt zu machen. &Uuml;ber 50 Projekte werden beschrieben und mti erg&auml;nzendem Material f&uuml;r eine schnelle Nachahmung versehen. Ein Beispiel: Muslimische Mitarbeiter/innen k&ouml;nnen w&auml;hrend des Ramadans auch au&szlig;erhalb der Kantinen-&Ouml;ffnungszeiten etwas zu essen bekommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Diversity-Handbuch.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Sexuelle Belästigung</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zu diesem Thema steht von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten Mittelfranken eine Brosch&uuml;re mit dem Titel "Schutz vor sexueller Bel&auml;stigung am Arbeitsplatz. Informationen - Auswirkungen - Beschwerderecht. Rechtliche Grundlagen im AGG" zum kostenlosen Download zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Sexuelle-Belaestigung.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Beschwerdestelle nach AGG und Mitbestimmung des Betriebsrats</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Besch&auml;ftigten das Recht, sich bei den zust&auml;ndigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gr&uuml;nde - zB. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters - benachteiligt f&uuml;hlen. Nach &sect; 12 Abs. 5 AGG muss der Arbeitgeber die hierf&uuml;r zust&auml;ndige Stelle im Betrieb bekannt machen. Die Beachtung eines bestimmten Verfahrens, um sich zu beschweren, ist nicht vorgeschrieben. Seine Einf&uuml;hrung und Ausgestaltung unterf&auml;llt nach &sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Betriebsrat kann zu diesem Zweck selbst initiativ werden und ein Beschwerdeverfahren &uuml;ber die Einigungsstelle durchsetzen. Dagegen hat er kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, wo der Arbeitgeber die Beschwerdestelle errichtet und wie er diese personell besetzt. Hierbei handelt es sich um mitbestimmungsfreie organisatorische Entscheidungen. Errichtet der Arbeitgeber eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle, steht das Mitbestimmungsrecht beim Beschwerdeverfahren nicht dem &ouml;rtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher den Antrag eines etriebsrats ab, mit dem dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes der Errichtung und der personellen Besetzung der Beschwerdestelle geltend machte. Der auf Feststellung eines Initiativrechts zur Einf&uuml;hrung eines Beschwerdeverfahrens gerichtete Antrag hatte im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin hatte eine &uuml;berbetriebliche Beschwerdestelle eingerichtet. Das Mitbestimmungsrecht steht deshalb dem Gesamtbetriebsrat zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 -</strong> Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2008 - 9 TaBV</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 21.7.2009 9/08 </em></p>
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			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Beschwerdestelle-nach-AGG-und-Mitbestimmung-des-Betriebsrats.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Die Europ&auml;ische Kommission hatte im Januar die Bundesregierung aufgefordert, das Antidiskriminierungsrecht nachzubessern, weil es die europ&auml;ischen Vorgaben nicht vollst&auml;ndig umsetze. Umstritten ist die Gleichsetzung von Verheirateten und in eingetragener Lebensgemeinschaft Zusammenlebenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
			</description>
			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-Bundesregierung-sieht-keinen-Handlungsbedarf.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>AGG: djb zum Vertragsverletzungsverfahren der EU</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Der Umsetzungsbedarf beruhe darauf, dass schon die Richtlinie 75/117/EWG vor dem Erlass des AGG nicht vollst&auml;ndig in bundesdeutsches Recht umgesetzt gewesen sei. Denn der alte &sect; 612 BGB habe zwar dem Anspruch auf gleiches Entgelt f&uuml;r gleiche oder gleichwertige Arbeit Ausdruck verliehen, aber dennoch die Richtlinie nicht umgesetzt. Zudem sei er mit Inkrafttreten des AGG entfallen, dort aber sei kein Verbot, sondern nur eine Rechtfertigungsblockade formuliert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies bedeutet: In Bezug auf die Entgeltgleichheit bestehe bereits seit Langem eine Vertragsverletzung, die nun mit dem Auslaufen der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2006/54/EG in wenigen Monaten versch&auml;rft werde. Es fehle au&szlig;erdem an einer Umsetzung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung von Frauen und M&auml;nnern am Arbeitsplatz sowie beim Zugang zur Besch&auml;ftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg. Der djb sieht hier freiwillige Ma&szlig;nahmen einzelner Unternehmen und die - praktisch folgenlose - Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft als nicht ausreichend an.</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/AGG-djb-zum-Vertragsverletzungsverfahren-der-EU.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Teure Reservebank </title>
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				<![CDATA[
<p>"Die H&auml;lfte der Mannschaft sitzt auf der Reservebank", so lautete ein Fazit der Veranstaltung "Vernachl&auml;ssigte Potenziale: Frauen im Innovationsprozess - Chancengleichheit als Innovationsfaktor". Das Potenzial von Frauen werde in Unternehmen h&auml;ufig nicht abgefragt und genutzt, weil sich viele Unternehmen noch immer schwer damit tun, Frauen einzubeziehen. Die Dokumentation der Veranstaltung steht jetzt zur Verf&uuml;gung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Teure-Reservebank-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Arbeitsmarktpolitik </title>
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				<![CDATA[
<p>Der Frauenrat&nbsp;lehnt den Entwurf wegen fehlender Geschlechterdifferenzierung ab. Die Gleichstellungspolitische Folgenabsch&auml;tzung des Gesetzes bleibe formelhaft und ersch&ouml;pfe sich in der Feststellung, dass sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von M&auml;nnern und Frauen ergeben haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dies lege die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber die im Oktober 2007 vorgelegte &bdquo;Bewertung der SGB II Umsetzung aus gleichstellungspolitischer Sicht&ldquo; im Rahmen der Evaluation der Wirkungen der Grundsicherung nach &sect; 55 SGB II nicht hat einflie&szlig;en lassen in den vorliegenden Entwurf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Deutsche Frauenrat fordert daher, geschlechtergerechte Evaluationen auf Grundlage aussagekr&auml;ftiger und &ouml;ffentlich verf&uuml;gbarer Daten in dem Gesetzentwurf zu ber&uuml;cksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenrat.de/">http://www.frauenrat.de/</a></p>
<p style="PADDING-LEFT: 30px">&nbsp;</p>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Arbeitsmarktpolitik-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
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		<item>
			<title>Stellungnahme zum Familienleistungsgesetz </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Kritikpunkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb&nbsp;kritisiert:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Die Beibehaltung des systemfremden Freibetrages f&uuml;r den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes in H&ouml;he von 2.160 Euro.</li>
<li>Die finanzielle Besserstellung von einkommensstarken Familien durch die kindbedingten Freibetr&auml;ge trotz der Erh&ouml;hung des Kindergeldes.</li>
<li>Die fehlende finanzielle Verbesserung f&uuml;r Familien, die ALG II, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss beziehen.</li>
<li>Die weiterhin unzureichende Absetzbarkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten.</li>
<li>Die fehlende gleichstellungsrechtliche Pr&uuml;fung der steuerrechtlichen Regelungen im Bereich der Absetzbarkeit privater Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse.</li>
<li>Die inhaltliche und gesetzestechnische Ausgestaltung des Schulstartpakets im SGB II und XII.</li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der djb fordert insbesondere:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ol>
<li>Den Freibetrag f&uuml;r die Freistellung des Erziehungs- und Betreuungsbedarfes eines Kindes zu streichen.</li>
<li>Um das Problem der Kindergeldanrechnung bei Leistungen SGB II und XII-Bezug zu entsch&auml;rfen, sollte das Kindergeld auch von minderj&auml;hrigen Kindern um eine Pauschale von 30 Euro bereinigt werden und Kindergeld grunds&auml;tzlich nur als Einkommen der Kinder gelten. Im Unterhaltsvorschussgesetz sollte generell zur h&auml;lftigen Anrechnung des Kindergeldes zur&uuml;ckgekehrt werden.</li>
<li>Erwerbsbedingte Betreuungskosten, ebenso wie andere Aufwendungen, die durch gewerbliche, selbstst&auml;ndige oder unselbstst&auml;ndige T&auml;tigkeiten entstehen, als Betriebskosten oder als Werbungskosten zu ber&uuml;cksichtigen.</li>
<li>Den Schulbedarf als echte Erh&ouml;hung des Bedarfssatzes des jeweiligen Kindes ohne Begrenzung auf die Jahrgangsstufe 10 auszugestalten und die potentielle Kontrolle aller Leistungsberechtigten entfallen zu lassen.</li>
</ol>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Stellungnahme-zum-Familienleistungsgesetz-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>90 Jahre Frauenwahlrecht </title>
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				<![CDATA[
<p>Lesen Sie den Aufsatz zum Jubil&auml;um:&nbsp;<a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf" target="_blank">Zur Dokumentation</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.cfmueller-campus.de/data/resources/0c1dcc0525a.pdf"></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/90-Jahre-Frauenwahlrecht-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Keine Diskriminierung beim Diskriminierungsschutz! </title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Zahlreiche Pressemeldungen hatten zuvor von einer Blockadehaltung Deutschlands bei der bevorstehenden Verabschiedung berichtet. Aus Sicht der Antidiskriminierungsverb&auml;nde ist jegliche Einschr&auml;nkung eines umfassenden Diskriminierungsschutzes unverst&auml;ndlich und nicht zu akzeptieren. Sie sagen: Menschrechts- und Diskriminierungsschutz sind nicht teilbar!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.djb.de/Kommissionen/kommission-arbeits-gleichstellungs-und-wirtschaftsrecht/pm08_08-barroso/" target="_blank">Zur Forderung der Verb&auml;nde</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<a href="0">0</a>				]]>
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			<link>http://redaktion.rehmnetz.de/Personal/Gleichstellungsrecht/Gleichstellungsrechtunterseiten/Keine-Diskriminierung-beim-Diskriminierungsschutz-.html</link>
			<author>Rehmnetz</author>
		</item>
		<item>
			<title>Prüfung von Dienstvereinbarungen zur LOB</title>
			<description>
				<![CDATA[
<p>Damit werden abgeschlossene Dienstvereinbarungen unterschiedlicher Kommunen auf ihre gleichstellungspolitischen Auswirkungen &uuml;berpr&uuml;ft. Das Gutachten kann f&uuml;r 10 Euro &uuml;ber die Gesch&auml;ftsstelle der BAG als pdf-Datei bestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.frauenbeauftragte.de/akt2008/Bestellschein%20Analyse%20kommunaler%20Dienstverei